Zuständigkeit. (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien zu- ständig für die Durchführung der in § 106a Abs. 2 SGB V vorgesehenen Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen. Die Zuständigkeit liegt im Falle kzv-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemein- schaften bei der KZV des gewählten Vertragszahnarztsitzes nach § 33 Abs. 3 Zulas- sungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z); im Falle kzv-bezirksübergreifender Zweigpraxen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z liegt die Zuständigkeit bei der KZV am Vertrags- zahnarztsitz sowie bei der KZV am Ort der Zweigpraxis für die am jeweiligen Tätigkeit- sort erbrachten Leistungen. Anträge der Krankenkassen nach § 106 a Abs. 4 sind an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vor Ort zu stellen.
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)