Zutrittsrecht. Der Kunde hat den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern oder Beauftragten der FWV den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Kunde verpflichtet, der FWV hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
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