Common use of Zutrittsrecht Clause in Contracts

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, erforderlich ist.

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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz Der Enervie Vernetzt GMBH Sowie Die Nutzung Des Netzanschlusses (Ab Mittelspannung), Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz Der Enervie Vernetzt GMBH Sowie Die Nutzung Des Netzanschlusses (Ab Mitteldruck), Vertrag Über Den Anschluss an Das Erdgasversorgungsnetz Der Enervie Vernetzt GMBH (Ab Mitteldruck)

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Ein- richtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, Vertrag erforderlich ist, insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses, zur Unterbrechung der Anschlussnut- zung, zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas, www.ulm-netze.de

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Ein- richtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, erforderlich ist.

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Samples: www.stadtwerke-wedel.de, www.sw-nuertingen.de

Zutrittsrecht. 13.1. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung Wahr- nehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließ- lich der Messung, erforderlich ist.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Mes- sung, erforderlich ist.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung Wahrneh- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Unterbrechung des An- schlusses oder der Anschlussnutzung, erforderlich ist.

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Samples: netzhalle.de

Zutrittsrecht. 12.1. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

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Samples: stadtwerke-langen.de

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung, erforderlich ist.

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Samples: www.sw-soltau.de

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers Netz- betreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung Einrichtun- gen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, Vertrag erforderlich ist, insbeson- dere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses, zur Unterbrechung der Anschlussnutzung, zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung.

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Samples: www.eilenburger-stadtwerke.de

Zutrittsrecht. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestattenge- statten, soweit dies für die Prü- fung Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Mes- seinrichtung, zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbe- sondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbe- triebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)