Common use of Zutrittsrecht Clause in Contracts

Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

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Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung Able- sung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 erforderlich er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgener- folgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiber kann den Kunden Xxxxxx ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich zu- gänglich sind.

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Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag rhenag, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 10 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

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Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens mindes- tens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

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Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis Aus- weis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger vor- heriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen Räu- men gestatten, soweit dies zur Ablesung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen gemäß Ziffer 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden Kun- den erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin Er- satztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen zugänglich sind.

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Zutrittsrecht. Der Kunde muss der rhenag oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der rhenag nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ablesung Able- sung der Messeinrichtungen gemäß Ziffer 11 erforderlich er- forderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung Mit- teilung an den Kunden erfolgen. Sie muss mindestens min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgener- folgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der örtliche Netzbetreiber oder der etwaige Messstellenbetreiber kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen Messeinrich- tungen zugänglich sind.

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