Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke den Zu- tritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Versorgungsvertrag
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke Stadtwerke Wächtersbach GmbH den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Beauftrag- ten der Gemeindewerke StWL den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV AV- BWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher preisrecht- licher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Versorgungsvertrag
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke des Zweckverban- des den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten EinrichtungenEinrich- tungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher preisrechtli- cher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Zweckverbandes Rheinhunsrück Wasser Zur Avbwasserv
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke Stadtwerke den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Versorgungsvertrag
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke des Gemeindewerkes den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies die für die Prüfung der technischen EinrichtungenEin- richtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Wasserlieferungsvertrag
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke AggerEnergie den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Ergänzende Bestimmungen
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke WVL den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die zur Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung und Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Supplementary Provisions
Zutrittsrecht. Der Kunde gestattet dem den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke KDÜ den Zu- tritt Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen, soweit dies für die zur Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung und Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Samples: Supplementary Conditions for Water Supply Contracts