Zwangsversteigerung. G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wurde.
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Zwangsversteigerung. G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug Fahr- zeug zwangsversteigert wird. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugverschrottung)weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wurde.
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung