Common use of Zwangsversteigerung Clause in Contracts

Zwangsversteigerung. Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem uns der Wagniswegfall nachgewiesen wird.

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Zwangsversteigerung. G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwendenanzu- wenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem uns der Wagniswegfall nachgewiesen wirdwir vom Wagnis- wegfall Kenntnis erlangen.

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Zwangsversteigerung. G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwendengelten ebenso, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. Fällt das Das versicherte Wagnis fällt endgültig weg, ? Dann steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt Bei­ trag so lange zu, zu bis wir von dem uns der Wagniswegfall nachgewiesen wirderfahren.

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Zwangsversteigerung. G.7.6 Die Regelungen gemäß G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt Zeit- punkt zu, zu dem uns der wir vom Wagniswegfall nachgewiesen wirdKenntnis erlangen.

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