Common use of Zweck Clause in Contracts

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit im Bereich UFB zwischen Ge- meinde und ZAB. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten; • Nutzung von Synergien durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Ge- meinde und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Der ZAB fördert die Einführung von UFB durch gezielte Informationen an die Gemeinde (z.B. Informationsleitfaden). • Der ZAB berät die Gemeinde bei der Festlegung geeigneter Standorte. Dabei wird angestrebt, dass die Einführung gebietsweise und nicht punktuell erfolgt. Ziel ist auch die Optimierung der Routenführung. Die Anzahl UFB wird so ausgelegt, dass die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen können. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen Systemwahl. Standard sind halbversenkte UFB, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit Innensack. Der ZAB schliesst mit den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung und den Einbau von Unterflursystemen mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität der im Eigentum der Gemeinde oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFB-Behälter auf seine Kosten si- cher. Die Ersatzbeschaffung ist Sache des Eigentümers. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher. Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde. • Die Kosten für die Entleerung werden über die erhobenen Sackgebühren fi- nanziert. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- sucht, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldet.

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Samples: zab.ch

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt Behandelte Person soll in die Zusammenarbeit im Bereich UFB zwischen Ge- meinde und ZAB. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten; • Nutzung von Synergien durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Ge- meinde und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Der ZAB fördert Kostenthematik nicht einbezogen/belastet werden Bei privater BU –Versicherung muss er/sie aber die Einführung von UFB durch gezielte Informationen an die Gemeinde (z.B. Informationsleitfaden). • Der ZAB berät die Gemeinde bei der Festlegung geeigneter Standorte. Dabei wird angestrebt, dass die Einführung gebietsweise und nicht punktuell erfolgt. Ziel ist auch die Optimierung der Routenführung. Die Anzahl UFB wird so ausgelegt, dass die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen können. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen Systemwahl. Standard sind halbversenkte UFB, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit Innensack. Der ZAB schliesst mit den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung und den Einbau von Unterflursystemen mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität der im Eigentum der Gemeinde oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFB-Behälter auf seine Kosten si- cher. Die Ersatzbeschaffung ist Sache des Eigentümers. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher. Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde. • Die Kosten für die Entleerung einzureichenden Berichte zum Leistungsantrag nach den AVB letztlich trotzdem zahlen. Der BGH hat sich im Urteil III ZR 110/09 vom 12.11.2009 zur Nichtanwendung der GOÄ außerhalb des Behandlungsverhältnisses geäußert. Es bleibt trotzdem unklar, ob die GOÄ auch dann anwendbar ist, wenn die Stellungnahme zwar für ein privates Versicherungs- unternehmen aber im Interesse des Patienten abgebeben wird. Nach hier vertretener Auffassung spricht einiges für die Anwendbarkeit der GOÄ, auch wenn der „Auftrag“ vom Versicherer kommt. Dem Versicherer ist i.d.R. die Abrechnungsvorschrift nicht wichtig, sondern es kommt nur auf die Höhe der Vergütung an. Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte/n ich/wir Ihre Anfrage vom 00.00.2000 beantworten. Allerdings kann dies nicht in Erfüllung einer bloßen Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag erledigt werden. Der Umfang der erforderlichen Angaben löst einen erheblichen Bearbeitungsaufwand von ca. 00,00 Stunden, sowie einen Schreibaufwand von 00,00 Stunden/Seiten aus, der mit der von Ihnen angebotenen Vergütung nicht angemessen kompensiert wird. Der erhöhte Aufwand ergibt sich aus folgenden Umständen: (bitte jeden einzelnen Punkt prüfen, nichtzutreffendes entfernen oder abwandeln) - Sie ersuchen mich u. a. um eine prognostische Einschätzung, sowie eine Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit, dies erfordert eine differenzierte Auseinander- setzung mit 00,00 sowie arbeitsanalytischen Aspekten. - Die Patientenakte umfasst zu dem maßgeblichen Zeitraum 00,00 Seiten - Herr/Frau Xxxxxxxxxx leidet an unterschiedlichen Krankheitsbildern, die sich wechsel- seitig beeinflussen - die Kommunikation mit Herrn/Frau Xxxxxxxxxx ist erschwert - Das Berufsprofil muss mit der Restleistungsfähigkeit von Herrn/Frau Xxxxxxxxxx abgeglichen werden - Hierzu ist u.a. ein Gespräch mit Herrn/Frau Xxxxxxxxxx erforderlich, welches voraus sichtlich 00,00 min/Stunden in Anspruch nehmen wird. - (ggfls. WEITERE BEGRÜNDUNG) Bitte lassen Sie uns/mir daher vorab eine Kostenübernahmeerklärung in Höhe von für die Beantwortung Ihrer Anfragen (sowie, falls noch nicht geschehen, eine auf den Einzelfall bezogene Schweigepflichtentbindungserklärung von Herrn/Frau Xxxxxxxxxx) zukommen. Herr/Frau Xxxxxxxxxx erhält eine Kopie dieses sowie Ihres Schreibens vom 00.00.0000 Mit freundlichen Grüßen Dies kann sowohl beim Leistungsantrag, als auch beim Nachprüfungsverfahren des BU-Ver- sicherers relevant werden, im letzteren Fall trägt der Versicherer i.d.R. die Kosten für Arzt- berichte, dies aber oftmals nicht in angemessener Höhe. Transparenz, Kombination beider Möglichkeiten Der BGH hat sich im Urteil III ZR 110/09 vom 12.11.2009 zur Nichtanwendung der GOÄ außerhalb des Behandlungsverhältnisses geäußert. Es bleibt trotzdem unklar, ob die GOÄ auch dann anwendbar ist, wenn die Stellungnahme zwar für ein privates Versicherungsun- ternehmen aber im Interesse des Patienten abgegeben wird. Nach hier vertretener Auffassung spricht einiges für die Anwendbarkeit der GOÄ, auch wenn der „Auftrag“ vom Versicherer kommt. Dem Versicherer ist i.d.R. die Abrechnungsvorschrift nicht wichtig, sondern es kommt nur auf die Höhe der Vergütung an. Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend erhalten Sie den ausgefüllten Fragebogen bzgl. der Berufsunfähigkeit betr. Herrn/ Frau Xxxxxxxxxx sowie weitere, in freier Form erstellte Ausführungen hierzu, welche ich in Absprache mit Herrn/Frau Xxxxxxxxxx angefertigt habe, um den „ausführlichen Bericht“ über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit gem. der AVB erstatten zu können. Den erhöhten Aufwand für die erhobenen Sackgebühren fi- nanziertErstellung des freien Textes habe ich Herrn/Frau Xxxxxxxxxx direkt in Rechnung gestellt und bitte Sie, Ihrerseits den im Formular angebotenen Betrag zu überweisen. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- suchtMit freundlichen Grüßen, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldet.Unterschrift

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Samples: steinbach-ra.de

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt Mit dieser Vereinbarung soll die Zusammenarbeit gegenseitige und frühzeitige Information zwischen Mobil- funkbetreibern und Gemeinden im Bereich UFB zwischen Ge- meinde Zusammenhang mit dem Aufbau der Mobilfunknetze ver- bessert, das Verfahren bei der Evaluation von geeigneten Antennenstandorten geregelt und ZABein Mitwirkungsrecht der Gemeinden bei der Standortbewertung festgelegt werden. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung Die Ver- einbarung regelt das gesamte Planungs- und Evaluationsverfahren vor der Verantwortlichkeiten; • Nutzung Einreichung ei- nes konkreten Baugesuchs durch die Mobilfunkbetreiber. Die Vereinbarung schafft mehr Transparenz und Planungssicherheit bei den lang- und mittelfristigen Netzwerkplanungen der Mobilfunkbetreiber und eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, sich frühzeitig mit den Auswirkungen der Netzwerkplanungen auf ihrem Gemeindegebiet zu befassen. Dadurch wird die Standortoptimierung von Synergien durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen Antennenanlagen in einem frühen Verfahrenszeitpunkt er- möglicht. Die Gemeinden sind aufgrund der Ge- meinde umfassenden Informationen der Mobilfunk- betreiber jederzeit in der Lage, die interessierte Bevölkerung bei Bedarf zu informieren. Die Nachvollziehbarkeit der sachlichen und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Der ZAB fördert technischen Rahmenbedingungen bei Mobilfunkan- tennen für die Einführung Bevölkerung kann dadurch erhöht und die nachfolgenden Baubewilligungsver- fahren können tendenziell beschleunigt werden. Mobilfunkanlagen sind baubewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von UFB durch gezielte Informationen Art. 1a BauG. Die Gemeindeverwaltung nimmt innert sieben Tagen nach Einreichung eine vorläufige formelle Prüfung der Bau- und Ausnahmegesuche vor und leitet sie an die Gemeinde Baubewilligungsbehörde weiter (z.B. InformationsleitfadenArt. 17 Abs. 1 BewD)1. Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröf- fentlichung bekannt und holt die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnah- men der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein (Art. 21 und 26 BewD). • Der ZAB berät die Gemeinde bei der Festlegung geeigneter StandorteDie Ein- sprachefrist beträgt 30 Tage (Art. Dabei wird angestrebt, dass die Einführung gebietsweise und nicht punktuell erfolgt31 Abs. Ziel ist auch die Optimierung der Routenführung1 BewD). Die Anzahl UFB Anliegen des Umweltschutzes (Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte IGW und AGW gemäss NISV2 sowie diejenigen des Natur– und Heimatschutzes (Beeinträchti- gung des Orts– und Landschaftsbildes) stehen dabei im Vordergrund. Bei einem Standort ausserhalb der Bauzonen ist zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Beurteilung durch das AGR erforderlich. Die Beurteilung des Standortdatenblattes erfolgt durch die Abteilung Im- missionsschutz des Amtes Berner Wirtschaft (beco). Die Baubewilligung wird so ausgelegterteilt, dass die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen können. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen Systemwahl. Standard sind halbversenkte UFB, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit Innensack. Der ZAB schliesst mit wenn das Bauvorhaben den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen bau- und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung planungsrechtlichen Vorschriften und den Einbau von Unterflursystemen mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität der nach anderen Gesetzen im Eigentum der Gemeinde oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFB-Behälter auf seine Kosten si- cherArt. Die Ersatzbeschaffung ist Sache des Eigentümers35 Abs. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher1 BewD). Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde1 Dekret vom 22. • Die Kosten für die Entleerung werden Xxxx 1994 über die erhobenen Sackgebühren fi- nanziert. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- sucht, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldet.das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1)

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Samples: www.bauen.dij.be.ch

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt Konzessionsvertrag bezweckt unter Wahrung der öffentli- chen Interessen die Zusammenarbeit Einräumung der Rechte zur Ausführung folgen- der Tätigkeiten im Bereich UFB Konzessionsgebiet: a) die teilweise Entnahme der in der Schotterflur Ova da Bernina zwischen Ge- meinde Morteratsch und ZABPlauns liegenden Rohstoffe Sand und Kies b) das Aufbereiten der anfallenden Rohstoffe zu hochwertigem Sand und Kies durch Zerkleinern, Waschen und Sortieren c) die Entgegennahme von wiederverwertbarem, sauberem Aus- hub- und Felsab-bruchmaterial, Strassenaufbruch inkl. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung Asphalt, Betonabbruch und Mischabbruch und dessen Zwischenlagern, Sortieren, Aufbereiten, Entsorgen und Bereitstellen als qualita- tiv hochwertigen Recyclingbaustoff im Betriebsareal d) die Endlagerung von unverschmutztem Aushubmaterial e) den Betrieb einer Betonmischzentrale zur Herstellung von Transportbeton f) den Betrieb einer Reparatur- und Unterhaltswerkstatt für Nutz- fahrzeuge g) den Betrieb eines Erdbau- und Betonprüflabors in den Räum- lichkeiten der Verantwortlichkeiten; • Nutzung Montebello AG h) den Unterhalt und Betrieb eines Sprengstoffmagazins i) den Betrieb und Unterhalt eines Splittsilos der Gemeinde Pont- resina. j) den Bezug von Synergien Grundwasser als Brauchwasser für den Betrieb k) den Bezug von Frischwasser aus der Ringleitung Festschreibung Wasserbezugsrecht wg. Lage des Be- triebs ausserhalb der Bauzone Gemeinde Pontresina, Gemeindekanzlei, Gemeinde- und Kongresszentrum Rondo, Xxx Xxxxxxx 000, XX-0000 Xxxxxxxxxx, T +00 00 000 00 00, F +00 00 000 00 00, xxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx Dieser Konzessionsvertrag soll die Versorgung ausschliesslich des Pontresiner und Oberengadiner Baugewerbes mit hochwertigen Baumaterialien sichern. Dieser Konzessionsvertrag bezweckt schliesslich die Wiederherstel- lung eines naturnahen Zustandes der Schotterflur Ova da Bernina nach der Materialentnahme und die Sanierung von früheren Beein- trächtigungen durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen Abbau und Ablagerungen. Dieser Konzessionsvertrag soll die Versorgung des Pontresiner und Oberengadiner Baugewerbes mit hochwertigen Baumaterialien si- chern. Dieser Konzessionsvertrag bezweckt schliesslich die Wiederherstel- lung eines naturnahen Zustandes der Ge- meinde Schotterflur Ova da Bernina nach der Materialentnahme und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Der ZAB fördert die Einführung Sanierung von UFB früheren Beein- trächtigungen durch gezielte Informationen an die Gemeinde (z.B. Informationsleitfaden). • Der ZAB berät die Gemeinde bei der Festlegung geeigneter Standorte. Dabei wird angestrebt, dass die Einführung gebietsweise Abbau und nicht punktuell erfolgt. Ziel ist auch die Optimierung der RoutenführungAblagerungen. Die Anzahl UFB wird so ausgelegt, dass die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen könnenKonzession beruht auf dem Richtplan der Region Maloja Ver- und Entsorgung. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen SystemwahlAusschliesslichkeit fällt weg. Standard sind halbversenkte UFB, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit InnensackRegionaler Richtplan Kap. Der ZAB schliesst mit den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen 7.1 Materialabbau und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung und den Einbau von Unterflursystemen mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität der im Eigentum der Gemeinde oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFB-Behälter auf seine Kosten si- cher. Die Ersatzbeschaffung ist Sache des Eigentümers. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher. Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde. • Die Kosten für die Entleerung werden über die erhobenen Sackgebühren fi- nanziert. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- sucht, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldet.Materi- alverwertung sowie Abfallbewirtschaftung 2012

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Samples: www.gemeinde-pontresina.ch

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit Der Gemeinschaftsgarten Siloah dient als Ort der Begegnung zwischen Isnyer Bürgern und Asylbe- werbern aus dem Familienprojekt der Evangeli- schen Kirchengemeinde in Isny. Jedem Nutzer wird eine Fläche in der Größe zwi- schen vier bis sechs Quadratmetern zur Verfügung gestellt (im Bereich UFB Folgenden Parzelle genannt), auf der er für ein Jahr Gemüse, Obst, Kräuter oder Blumen nach seiner Xxxx anbauen kann. Alle Nutzer sind eingeladen gemeinsam Aktivitä- ten zu initiieren, die das dortige Zusammensein harmonisch und zum Zwecke des besseren Ken- nenlernens fördern. nicht aber der jeweiligen Parzelle, übernimmt der Projektbetreiber. Die Nutzer legen gemeinsam Spielregeln für den Umgang miteinander und den Betrieb des Ge- meinschaftsgartens fest. Der Projektbetreiber begleitet das Projekt for- mal und inhaltlich und hat das Recht, im Falle von groben Verstößen gegen das Projektziel und das harmonische Miteinander, fristlos dem Nutzer sein Nutzungsrecht im Gemeinschaftsgarten zu ent- ziehen. Ein Schadensersatz wird seitens des Pro- jektbetreibers generell ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung durch den Pro- jektbetreiber für Schäden durch Unachtsamkeit, Vandalismus oder höhere Gewalt an den einzelnen Parzellen. Diese Vereinbarung kann jederzeit von beiden Vertragspartnern mit einer formlosen, schriftli- chen Mitteilung gelöst werden. Die in der Gemein- schaft der Nutzer getroffenen zusätzlichen Ver- einbarungen sind schriftlich niederzulegen und ergänzen diese Vereinbarung. Mit der Unterschrift des Nutzers erkennt dieser diese Vereinbarung uneingeschränkt an. Isny, Eine Grundausstattungan Werkzeugenwirdfürden Anfang gestellt. Eine Einfriedung des Geländes, Unterschrift des Nutzers Ab April 2016 a in Siloah e Machen Sie mit! Schirmherr für das Projekt ist der Ethnobotaniker Xx. Xxxx-Xxxxxx Xxxxx Liebe Interessierte, in jedem Land dieser Welt gibt es Landwirtschaft. Es ist die Basis des Überlebens seit der Mensch sess- haft wurde. Landwirtschaft ist im weitesten Sinne auch ein kleines Gemüse- oder Blumenbeet, denn es entsteht etwas aus einem Samen in der Erde. Mit diesem Grundgedanken wollen wir in Isny einen Gemeinschaftsgarten auf dem Gelände in Siloah schaffen, der jedem die Möglichkeit bietet, etwas wachsen zu sehen. Neben Gemüse, Obst und Blumen soll dieser Garten auch eine Plattform bieten, auf der durch das jeder Kultur bekannte Thema Land- wirtschaft eine Verständigung zwischen Ge- meinde Menschen aus unterschiedlichsten Herkunftsländern wachsen kann. e Keiner muss, aber jeder kann – wenn er will – auf diese Weise mit den nun in Deutschland lebenden Menschen aus Syrien, dem Iran, Irak oder Afrika in Kontakt treten und ZAB. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten; • Nutzung von Synergien durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Ge- meinde und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Der ZAB fördert einmal über den Gartenzaun schauen um die Einführung von UFB durch gezielte Informationen an die Gemeinde (z.B. Informationsleitfaden). • Der ZAB berät die Gemeinde bei der Festlegung geeigneter Standorte. Dabei wird angestrebt, dass die Einführung gebietsweise und nicht punktuell erfolgt. Ziel ist landwirtschaftliche Arbeitsweise oder auch die Optimierung Pflanzenvielfalt des anderen kennen zu lernen. Seien Sie Teil eines Gartens, in dem auf ganz ungezwungene Weise eine Gemeinschaft für die Zukunft unserer Stadt heranwachsen kann. Wer möchte, kann eine kleine Parzelle zwischen 3 und 6 m² nutzen, die er sich von der RoutenführungXxxx auf selber herrichtet. Werkzeuge sowie die einen oder anderen Materialien werden gestellt. Die Anzahl UFB hierfür anfallenden Kosten wurden als Anschubfinanzierung von der Waisenhausstiftung Siloah übernommen. U Im Zentrum des Gemeinschaftsgartens wird so ausgelegtes eine größere Fläche geben, dass die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen können. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen Systemwahl. Standard sind halbversenkte UFBgemein- sam mit Ihren Kindern, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit Innensack. Der ZAB schliesst mit den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung ehrenamtlichen Hel- fern und den Einbau von Unterflursystemen mit Isnyer Kindergärten/Kitas/ Horten oder Schulklassen zu einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet „Naschgarten“ hergerichtet und bewirtschaftet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität Zunächst wird dieses Projekt von einem Landschaftsgärtner sowie Menschen aus den unterschiedlichsten gärtneri- schen Arbeitsfeldern begleitet. Sollten Sie sich als begeisterter Xxxxxxx und Pädagoge angesprochen fühlen und in der im Eigentum der Gemeinde Organisation und Ausgestaltung dieses Projektes einen Teil Ihrer Berufung sehen, so werden Sie unser Partner. Wir freuen uns auf Ihr Interesse als Individualgärt- ner, als Kindergartengruppe, Schulklasse oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFBals Garten-Behälter auf seine Kosten si- cherCoach. Die Ersatzbeschaffung ist Sache des EigentümersNähere Informationen erhalten Sie via E-Mail unter xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch unter 0151/70 420 993. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher. Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde. • Die Kosten für die Entleerung werden über die erhobenen Sackgebühren fi- nanziert. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- sucht, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldet.Herzlichst

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Samples: www.siloah-isny.de

Zweck. Dieser Rahmenvertrag regelt Der Trägerverein Kulturraum Marabu und der Kulturverein Gelterkinden bieten heute beide kulturelle Veranstaltungen zur Bereicherung des Kulturlebens von Gelterkinden und von der Region an. Beide Vereine verfolgen keine kommerziellen Zwecke, und die Zusammenarbeit Tätigkeiten von Vorstand und aktiven Mitgliedern werden in ehrenamtlicher Tätigkeit geleistet. Der Trägerverein Kulturraum Marabu erfüllt diese Aufgaben durch den Erhalt und den Betrieb eines Kulturraumes im Bereich UFB zwischen Ge- meinde ehemaligen Kino Marabu in Gelterkinden. Für diese Liegenschaft besteht mit der Vermieterin, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxxxxx, ein unbe- fristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Trägerverein Kulturraum Marabu erhält gestützt auf die Verfügung vom Bildungs-, Kultur- und ZABSportdirektion des Kanton Basel-Landschaft (kulturelles.bl) vom 21. Er hat folgende Zielsetzungen: • Klare Abgrenzung Dezember 2006 eine jährliche Subvention von CHF 8’000 für die Jahre 2007 bis 2009. Es ist gemäss der Verantwortlichkeiten; • Nutzung Verfügung vorgesehen, diese Subventionierung auf Antrag hin weiterzuführen. Von der Einwohnergemeinde Gelterkinden erhält der Trägerverein Kulturraum Marabu eine jährliche Subvention in gleicher Höhe von Synergien durch vertiefte Zusammenarbeit zwischen CHF 8'000, welche gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft jährlich belegt werden muss. Für die Bewirtung des Publikums im Kulturraum Marabu wurde von der Ge- meinde Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft mit Verfügung Nr. 36-36-37 vom 22. Februar 2007 die entsprechende Bewilligung zur Führung eines Restaurantbetriebes erteilt. Zwischen der Raiffeisenbank Oberbaselbiet und dem ZAB; • Zielgerichtete Einführung des UFB-Systems; • Trägerverein Marabu besteht mit Datum vom 22. September 2004 ein unbefristeter Sponsoringvertrag über CHF 6'000 jährlich. Der ZAB fördert Kulturverein Gelterkinden erhält von der Einwohnergemeinde Gelterkinden eine jährliche Subvention von CHF 2'000. Die Fusion von dem Trägerverein Marabu und von dem Kulturverein Gelterkinden zum Kultur Marabu Gelterkinden soll die Einführung von UFB durch gezielte Informationen an die Gemeinde (z.B. Informationsleitfaden). • Der ZAB berät die Gemeinde Synergien bei der Festlegung geeigneter StandorteDurchführung von kulturellen Veranstaltungen nutzen, und die Voraussetzung für den Erhalt des Kulturlebens in Gelterkinden und für die Region schaffen. Dabei wird angestrebtDas Marabu als Kulturraum von regionaler Bedeutung soll erhalten bleiben, dass und durch das Zusammenlegen der gemeinsamen Kräfte gestärkt und für die Einführung gebietsweise und nicht punktuell erfolgt. Ziel ist auch die Optimierung der RoutenführungZukunft gesichert werden. Die Anzahl UFB wird so ausgelegtBelastung des Vorstandes des Trägerverein Marabu soll durch das Bündeln der Kräfte vermindert werden, dass um die Leerungen einmal wöchentlich erfolgen können. • Der ZAB macht Vorgaben bezüglich der technischen Systemwahl. Standard sind halbversenkte UFB, Aussenbehälter Waschbeton hell, 5m3 Volumen mit Innensack. Der ZAB schliesst mit nötige Kontinuität für den zugelassenen Systemlieferanten Rah- menverträge ab, in welchen die kommerziellen Konditionen und die Durchfüh- rung von Reparaturen und die Ersatzteilhaltung geregelt werden. • Der ZAB unterstützt die Beschaffung und den Einbau von Unterflursystemen mit einem Investitionsbeitrag von Fr. 2000.- pro UFB (exkl. MWST), der für Systeme, die bis 31. Dezember 2018 betriebsbereit sind, ausgerichtet wird. • Der ZAB stellt die Funktionalität der im Eigentum der Gemeinde oder von Pri- vaten stehenden UFB durch die notwendigen Unterhalt, Reparaturen (z.B. Er- satz Innensack, Deckel) und Reinigung der UFB-Behälter auf seine Kosten si- cher. Die Ersatzbeschaffung ist Sache Erhalt des Eigentümers. • Der ZAB stellt die regelmässige Entleerung der UFB sicher. Die Entsorgung von ausserhalb des UFB bereit gestellten Sperrguts erfolgt am offiziellen Ab- fuhrtag der Gemeinde. • Die Kosten für die Entleerung werden über die erhobenen Sackgebühren fi- nanziert. Nicht oder falsch frankierte Säcke werden durch den ZAB herausge- sucht, beim UFB bereitgestellt und der Gemeinde gemeldetKulturraum Marabu zu schaffen.

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Samples: www.marabu-bl.ch