Common use of Änderung der Tarifstruktur Clause in Contracts

Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für S- und SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen, Stärkeklassen und die in J.2 genannten risikobestimmenden Tarif- und Gefahrenmerkmale zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren.

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Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für S- und SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen, Stärkeklassen Stärkeklassen, die in Anhang 4 genannten Einwohnerdichteklassen und die in J.2 genannten risikobestimmenden Tarif- und Gefahrenmerkmale zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehren.

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Änderung der Tarifstruktur. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für S- und SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, Tarifgruppen, Stärkeklassen und die in J.2 genannten risikobestimmenden Tarif- und Gefahrenmerkmale Anhang 2 aufgeführten Merkmale zur Beitragsberechnung zu ändern, ersatzlos aufzuheben oder durch neue Merkmale zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Beitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und dies den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam, wenn wir Ihnen die Änderungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen und Versicherungsjahreswirksam. In diesem Fall haben Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.9 belehrenein Kündigungsrecht.

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