Überführungs-/Bestattungskosten. Der Versicherer erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland – Bestattungskosten am Sterbeort oder Kosten für eine Standard- Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu 11.000,– €. Erstattungsfähig sind alle notwendigen Kosten (z. B. Art und Ausstat- tung des Sarges in einfacher Ausführung), die mit der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den letzten ständigen Wohn- sitz in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nicht erstattungsfähig sind religiöse sowie andere Beigaben.
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Überführungs-/Bestattungskosten. Der Versicherer erstattet – außer bei einem Aufenthalt im Heimatland – Bestattungskosten am Sterbeort oder Kosten für eine Standard- Standard-Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person bis zu 11.000,– €. Erstattungsfähig sind alle notwendigen Kosten (z. B. Art und Ausstat- tung Ausstattung des Sarges in einfacher Ausführung), die mit der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den letzten ständigen Wohn- sitz Wohnsitz in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nicht erstattungsfähig sind religiöse sowie andere Beigaben.
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