Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: www.aiesec-student-insurance.com, www.dr-walter.com, www.reiseversicherung-vergleich.info
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 5050 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung gangleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.dr-walter.com
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Be- einträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 5050 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übegangleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: www.dr-walter.com
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% 50 Prozent, und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übergangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. VI. verwiesen.
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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% 50 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übergangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. e VI. verwiesen.
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Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles Un- falles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 5050 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestandenbestan- den, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übergangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: www.sportbund-pfalz.de
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% mindestens 50 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- Über- gangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. Vl. verwiesen.
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Samples: www.versicherungsstelle-ccb.de
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen beruf- lichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 5050 % und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übegang- leistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: jhdversicherungen.de
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% 50 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- gangsleistung Übergangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung Geltend- machung wird auf § 9 V. VI. verwiesen.
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Samples: www.wgv.de
Übergangsleistung. Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwir- kung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchti- gung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übe- Über- gangsleistung erbracht. Zur Geltendmachung wird auf § 9 V. verwiesen.
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Samples: www.dr-walter.com