Sofortleistung bei schweren Verletzungen Musterklauseln

Sofortleistung bei schweren Verletzungen. (zu Ziffer 2 AUB 2014) Die Sofortleistung wird in Höhe von 20% der vereinbarten Invaliditäts- grundsumme, maximal 20.000 EUR, bei folgenden schweren Verlet- zungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Die Sofortleistung in Höhe von 10 Prozent der Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 Euro, wird bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod in- nerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: - bei einer Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; - bei der Amputation einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes; - bei einer Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprel- lung (Contusion) 2. oder 3. Grades; - bei einer Verbrennung 2. oder 3. Grades von mehr als 30 Prozent der Körper- oberfläche; - bei einer Erblindung oder einer hochgradigen Sehbehinderung (nicht mehr als 5 Prozent Restsehschärfe) auf beiden Augen; oder bei einer Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen): - bei gewebezerstörenden Schäden am Herz, den Lungen, der Leber, der Milz oder den Nieren; - beim Bruch von Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelkno- chen, beim Wirbelkörperbruch oder beim Beckenringbruch. Wird uns das unfallbedingte Vorliegen einer der vorgenannten schweren Verletzun- gen unverzüglich und in Textform mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt, wird geleistet. Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1. ange- rechnet.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen zu Ziffer 2.2 AUB 2013 (Stand 01-2013) Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei fol- genden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod inner- halb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Ergänzend zu Ziffer 2 AUB bieten wir entsprechend den nachfolgenden Regelungen eine Sofortleistung bei schweren Verletzungen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Sie erhalten eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5 % der Grundversicherungssumme für den Invalidi- tätsfall, höchstens jedoch 10.000 Euro, wenn anläss- lich eines unter die Versicherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind: > Querschnittslähmung nach Schädigung des Rücken- marks oder > Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder ei- ner ganzen Hand oder > Schädel-Hirn-Verletzung mit nachgewiesener Hirn- prellung (Contusion 2. oder 3. Grades) oder Hirnblu- tung oder > Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche oder > Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung bei- der Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20 oder > Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Un- terarm, Ober-/Unterschenkel) oder - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Orga- nen oder - Kombinationen aus mindestens zwei der folgen- den Verletzungen: > Fraktur eines langen Röhrenknochens > Fraktur des Beckens > Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper > gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalles nur einmal erbracht, auch wenn die versicherte Person bei der VPV Allgemeine Versicherungs-AG über mehrere Verträge versichert ist, sie wird nicht auf die evtl. Inva- liditätsleistung angerechnet. Zur Geltendmachung der Sofortleistung ist spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalles ein ärztliches Attest einzureichen, aus dem die erlittenen Verletzun- gen hervorgehen. Das Attest ist auch dann erforder- lich, wenn der Unfall bereits gemeldet wurde. Der Anspruch auf die Sofortleistung entfällt, wenn das Attest nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei uns eingegangen ist oder die versicherte Person innerhalb von vier Wochen, vom Unfalltage an gerechnet, stirbt.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. 2.4 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld - sofern vereinbart -
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verlet- zungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Ziffer 2 AUB wird wie folgt ergänzt: Der Versicherte erhält eine einmalige Sofortleistung, wenn anlässlich eines unter die Versicherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand oder – Schädel-Hirnverletzung (contusio/Hirnquetschung oder Hirnblutung) oder – schwere Mehrfachverletzungen/Politrauma – Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche oder – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens – Fraktur des Beckens – Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper – gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalls nur einmal erbracht, auch wenn der Versicherte bei HDI-Gerling über mehrere Verträge versichert ist; sie wird nicht auf die evtl. Invaliditätsleistung angerechnet.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Führt ein Unfall bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder des PLUS-Tarifs bei einer versicherten Person zu einer der folgenden schweren Verletzungen: ▪ Querschnittslähmung nach Schädigung des Rücken- marks, ▪ Amputation mindestens einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes, ▪ Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewie- sener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung bzw. Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, ▪ Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma nachfolgend genannter Art: – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiede- ner Körperregionen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unter- xxxxxxxx) oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Or- ganen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens, – Fraktur des Beckens, – Fraktur der Wirbelsäule, – gewebezerstörender Schaden eines inneren Or- gans wird einmalig eine Sofortleistung gezahlt.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Bei schweren Verletzungen bieten wir Ihnen gemäß den nachfol- genden Regelungen schnelle finanzielle Hilfe, die auf die spätere Invaliditätsleistung angerechnet wird. Bei der versicherten Person ist durch einen Unfall eine der folgen- den schweren Verletzungen eingetreten: • Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; • Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand; • Schädelhirnverletzungen (Kontusion / Hirnquetschung oder Hirnblutung); • Verbrennung zweiten oder dritten Grades von mindestens 30 Prozent der Körperoberfläche; • Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20; • Polytrauma; • gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen. Ein Anspruch auf die Sofortleistung entsteht dann nicht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von zwei Wochen nach dem Unfall stirbt. Wir zahlen eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 25.000 EUR. Stellen wir eine medizinische Notwendigkeit fest, organisieren wir den Krankenrücktransport in ein in Deutschland gelegenes Kran- kenhaus. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt wählen wir das Transportmittel aus, entscheiden über etwaiges Begleitper- sonal und legen Ziel und Zeitpunkt des Rücktransports fest. Bei stationärer Behandlung der versicherten Person unterstützen wir wie folgt: Wir setzen uns mit dem behandelnden Arzt in Verbindung und klä- ren • die Verletzungsfolgen, • die beabsichtigte Behandlung und • den erhofften Heilverlauf. Die versicherte Person informieren wir in ihrer Muttersprache. Bei stationärer Behandlung der versicherten Person informieren wir über die bestehenden Pflegeklassen und deren Kosten. Gehen Ausweispapiere verloren oder werden Kautionen gefordert, um die Ausreise zu ermöglichen, unterstützen wir wie folgt: • Wir helfen bei der Ersatzbeschaffung der Papiere, • bei der Hinterlegung der Kaution und • benennen, soweit möglich, deutsch- oder englischsprachige An- wälte. Wir übernehmen zusätzlich notwendige Heimreise- und/oder Un- terbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. Die Reisekosten übernehmen wir für • Bahnfahrten 2. Klasse; • Flüge in der Economy-Class, wenn eine Bahnfahrt länger als 10 Stunden dauern würde; • sonstige öffentliche Verkehrsmittel. Bei einem Krankenhausaufenthalt der versicherten Person von mindestens 10 Tagen gilt...