Sofortleistung bei schweren Verletzungen Musterklauseln

Sofortleistung bei schweren Verletzungen. (zu Ziffer 2 AUB 2014) Die Sofortleistung wird in Höhe von 5 % der vereinbarten Invaliditäts- grundsumme, maximal 10.000 EUR, bei folgenden schweren Verlet- zungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks b) Amputation einer Hand oder eines Fußes c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberfläche d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils min- destens 60 % f) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen): • gewebezerstörende Schäden an Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren • Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unter- schenkelknochens • Wirbelkörperbruch • Beckenringbruch. Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls un- ter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. (zu Ziffer 2 AUB 2014) Die Sofortleistung wird in Höhe von 20% der vereinbarten Invaliditäts- grundsumme, maximal 20.000 EUR, bei folgenden schweren Verlet- zungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks b) Amputation einer Hand oder eines Fußes c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberfläche d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils min- destens 60 % f) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe • Herz • Lungen • Leber • Milz • Nieren Sind beide Lungenflügel oder beide Nieren betroffen, wird eben- falls eine Leistung fällig. g) Kombination aus mindestens zwei Knochenbrüchen der folgen- den Bereiche • Oberarmknochen • Unterarmknochen (Elle und Speiche) • Handwurzelknochen (Xxxxxxxx, Mondbein, Dreieicksbein, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein und Hakenbein) • Oberschenkelknochen • Unterschenkelknochen (Schien- und Wadenbein) • Kniescheibe • Fußwurzelknochen (Sprungbein, Fersenbein, Xxxxxxxx, Wür- felbein und 1. bis 3. Keilbein) • Wirbelkörper • Beckenring. Der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Berei- ches auf der gleichen Seite (z.B. nur linker Unterarm) gilt als 1 Knochenbruch, wonach keine Leistung erbracht wird. Ist der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Berei- ches an unterschiedlichen Seiten (z.B. beide Kniescheiben, Spei- che am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig. h) Kombination aus mindestens einem Organ nach f) und einem Knochenbruch nach g). Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls un- ter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Führt ein Unfall bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder des PLUS-Tarifs bei einer versicherten Person zu einer der folgenden schweren Verletzungen: ▪ Querschnittslähmung nach Schädigung des Rücken- marks, ▪ Amputation mindestens einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes, ▪ Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewie- sener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung bzw. Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, ▪ Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma nachfolgend genannter Art: – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen verschiede- ner Körperregionen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unter- xxxxxxxx) oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Or- ganen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens, – Fraktur des Beckens, – Fraktur der Wirbelsäule, – gewebezerstörender Schaden eines inneren Or- gans wird einmalig eine Sofortleistung gezahlt. a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs beträgt die So- fortleistung 5.000 EUR. b) Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs beträgt die Sofort- leistung 20.000 EUR. Sie entfällt, wenn der Unfall binnen 48 Stunden zum Tode führte. Die Sofortleistung muss bis längstens 15 Monate nach dem Unfall unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend ge- macht werden. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die Sofortleistung bei schweren Verletzungen nur aus ei- nem dieser Verträge verlangt werden.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Ergänzend zu Ziffer 2 AUB bieten wir entsprechend den nachfolgenden Regelungen eine Sofortleistung bei schweren Verletzungen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Ziffer 2 AUB wird wie folgt ergänzt: Der Versicherte erhält eine einmalige Sofortleistung, wenn anlässlich eines unter die Versicherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand oder – Schädel-Hirnverletzung (contusio/Hirnquetschung oder Hirnblutung) oder – schwere Mehrfachverletzungen/Politrauma – Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche oder – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens – Fraktur des Beckens – Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper – gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs. Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalls nur einmal erbracht, auch wenn der Versicherte bei HDI-Gerling über mehrere Verträge versichert ist; sie wird nicht auf die evtl. Invaliditätsleistung angerechnet.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen zu Ziffer 2.2 AUB 2013 (Stand 01-2013) Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei fol- genden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod inner- halb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, b) Amputation einer Hand oder eines Fußes, c) Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche, d) Erblindung auf beiden Augen. Die Übergangsleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird bei folgenden schweren Verlet- zungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, b) Amputation einer Hand oder eines Fußes, c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 20 % der Körperoberfläche, d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %, f) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Or- ganen oder von zwei Knochen – nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Ar- mes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines):  Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelkno- chens,  Wirbelkörperbruch,  Beckenbruch,  gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren. Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten, ärztlichen Bericht nachzuweisen. Die Leistungen sind auf 20 % der Invaliditätsgrundsumme max. 20.000 Euro begrenzt.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Die Sofortleistung in Höhe von 10 Prozent der Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 Euro, wird bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod in- nerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: - bei einer Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; - bei der Amputation einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes; - bei einer Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprel- lung (Contusion) 2. oder 3. Grades; - bei einer Verbrennung 2. oder 3. Grades von mehr als 30 Prozent der Körper- oberfläche; - bei einer Erblindung oder einer hochgradigen Sehbehinderung (nicht mehr als 5 Prozent Restsehschärfe) auf beiden Augen; oder bei einer Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen): - bei gewebezerstörenden Schäden am Herz, den Lungen, der Leber, der Milz oder den Nieren; - beim Bruch von Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelkno- chen, beim Wirbelkörperbruch oder beim Beckenringbruch. Wird uns das unfallbedingte Vorliegen einer der vorgenannten schweren Verletzun- gen unverzüglich und in Textform mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt, wird geleistet. Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1. ange- rechnet.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Bei schweren Verletzungen bieten wir Ihnen gemäß den nachfol- genden Regelungen schnelle finanzielle Hilfe, die auf die spätere Invaliditätsleistung angerechnet wird. (1) Voraussetzungen für die Sofortleistung (2) Art und Höhe der Leistung
Sofortleistung bei schweren Verletzungen. Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld - sofern vereinbart -