Übergangsleistung. 2.3.1 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit der versicherten Person im beruflichen oder außer- beruflichen Bereich bedingt durch einen Unfall – nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und – ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen – noch um mehr als 50 % beeinträchtigt wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 500,– ge- zahlt. 2.3.2 Diese Beeinträchtigung muss innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden haben und vom Versicherten spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht wer- den.
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Samples: Sportversicherung
Übergangsleistung. 2.3.1 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit der versicherten Person im beruflichen oder außer- beruflichen Bereich bedingt durch einen versicherten Unfall – ● nach Ablauf von sechs neun Monaten vom Unfalltag an gerechnet und – ● ohne Mitwirkung von Krankheiten und oder Gebrechen – ● noch um mehr als 50 % beeinträchtigt beeinträchtigt, wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 500750,– ge- zahltgezahlt.
2.3.2 Diese Beeinträchtigung muss innerhalb der sechs neun Monate ununterbrochen bestanden haben und vom Versicherten spätestens sieben zehn Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht wer- den.
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Samples: Sportversicherung
Übergangsleistung. 2.3.1 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit der versicherten Person im beruflichen oder außer- beruflichen Bereich bedingt durch einen Unfall – nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und – ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen – noch um mehr als 50 50% beeinträchtigt wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 500,– ge- zahltgezahlt.
2.3.2 Diese Beeinträchtigung muss innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden haben und vom Versicherten spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht wer- den.
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Samples: Sportversicherung
Übergangsleistung. 2.3.1 3.3.1 Ist die normale körperliche oder geistige Leistungsfähig- keit Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außer- beruflichen außerberuflichen Bereich bedingt durch einen ver- sicherten Unfall – nach Ablauf von sechs neun Monaten vom Unfalltag an gerechnet und – ohne Mitwirkung von Krankheiten und oder Gebrechen – noch um mehr als 50 % beeinträchtigt beeinträchtigt, wird eine Übergangsleistung in Höhe von € 5002.000,– ge- zahltgezahlt.
2.3.2 3.3.2 Diese Beeinträchtigung muss innerhalb der sechs neun Monate ununterbrochen bestanden haben und vom Versicherten spätestens sieben zehn Monate nach Eintritt Ein- tritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht wer- denwerden.
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Samples: Private Tretrad Versicherung