Common use of Übertragung elektronischer Daten Clause in Contracts

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Übertragung elektronischer Daten. A1A4-6.16.1 6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1A4-6.16.2 6.26.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung- Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung- Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb- betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1A4-6.16.3 6.26.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.16.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus 6.16.1.1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch ComputerCom- puter-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; 6.16.1.2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; 6.16.1.3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDaten- austausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Si- cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, FirewallFire- wall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.16.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend nachfol- gend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : 6.16.2.1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - ; 6.16.2.2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; 6.16.2.3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-war- tung, -pflege; - ; 6.16.2.4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- ServiceFull-Ser- vice-Providing; - ; 6.16.2.5. Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.16.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer elektroni- scher Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 5.3. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.16.4. Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht - insoweit abwei- chend von Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.14. - Versicherungsschutz aus- schließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche im Geltungs- bereich der Mitgliedsstaaten der EU und EFTA und nach deren Recht geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.16.5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind 6.16.5.1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift ein- greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; 6.16.5.2. Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen Infor- mationen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; 6.16.5.3. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften Vor- schriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- schäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung Übermitt- lung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Daten (z. B. im InternetIn- ternet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Löschung und Abhandenkommen fremder Daten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch versehentliche Datenlöschung, Änderung der Datenstruktur und Abhandenkommen von Daten (z. B. Datenverluste durch vorzeitige Freigabe von Bändern, Fehlversand bei Datenträgertausch) einschließlich aller hieraus resultierenden unmittelbaren Folgeschäden: Die Versicherungssumme für die Folgeschäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR je und ist je Versiche- rungsjahr auf diese Summe begrenzt. (3) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie Daten- erfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (4) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (4) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik Tech- nik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). (5) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrech- ten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Wider- ruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für (1) bis (5) gilt: Die Ausschlüsse in den A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung6.13.1 (8), -Handel, -Implementierung, - Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem 7.9 und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit 7.26 finden keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels DatenträgerDaten- xxxxxx. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbarma- chung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDatenver- änderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung Spei- cherung von Daten bei Dritten wegen und zwar wegen a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie Daten- veränderungen sowie b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten verän- derten Daten bzw. Erfassung/Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgensor- gen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherungsmaßnahmen und/oder -techniken –techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert gesi- chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. : Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Teil B, B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiteneiner Obliegenheit). A1-6.16.2 6.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung-Ein-wei- sung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Bereit- stellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln Män- geln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1A5-6.16.1 6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1A5-6.16.2 6.26.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung- Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung- Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb- betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1A5-6.16.3 6.26.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.24.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung- Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung- Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb- betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.24.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1A4-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem AustauschAus- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Für a) bis c) gilt: Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenIhre aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1d) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versi- cherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Wir ersetzen auch – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah- rens, mit dem der Erlass einer einstweili- gen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Un- terlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter- lassungs- oder Widerrufsklage gegen Sie. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A4-6.16.2 6.19.7 i) und A4-7.9 finden keine Anwendung. A4-6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten folgende Tätigkeiten und oder Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - : a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; b) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen- tierung, -Pflege; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb--betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - Bereithaltung ; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A1A4-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese a) auf derselben Ursache, - , b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - Zusammen- hang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.26.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.26.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implemen- tierung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.26.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.26.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von A1-6.24 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.26.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer Sie bewusst unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzteinsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen In- formationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1A6-6.16.1 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten-veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A6-6.16.2 6.12.2 i) und A6-7.9 finden keine Anwendung. A6-6.13.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten folgende Tätigkeiten und oder Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - : a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung- Einweisung, -Schulung; b) Software-Erstellung, -Handel, - Schulung; - Implementierung, -Pflege; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb- betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - Bereithaltung ; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaft-pflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A1A6-6.16.3 6.13.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese a) auf derselben Ursache, - , b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für die vorstehenden Bestimmungen gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege-Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung-Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht wer- den. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen behördli- chen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen Pflichtverletzun- gen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 3.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Bereit- stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus 3.16.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; 3.16.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfas- sung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; 3.16.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenauszutau- schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können kön- nen auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 3.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten ge- nannten Tätigkeiten und Leistungen: - : 3.16.2.1 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; 3.16.2.2 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; 3.16.2.3 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; 3.16.2.4 Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- ServiceFull-Service- Providing; - ; 3.16.2.5 Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 3.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten er- sten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer elektroni- scher Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 Ziffer 6.3. AHB findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 3.16.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von Ab- schnitt 1 Ziffer 3.14. – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver- sicherten Haftpflichtansprüche im Geltungsbereich der Mitgliedsstaaten der EU und EFTA und nach deren Recht geltend gemacht werden. A1-6.16.5 3.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind 3.16.5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; 3.16.5.2 Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen Informa- tionen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; 3.16.5.3 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes bewuss- tes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 Abschnitt 1 Ziffer 2.13. findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. . A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.20.4 Für Versicherungsfälle im Ausland. Ausland besteht - insoweit abweichend von A1-6.16.5 Vom 6.18 - Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schädenausschließlich, soweit die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt versicherten Haftpflichtansprüche in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendungeuropäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - . (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft fehler- haft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des der ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1A5-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem AustauschAus- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Für a) bis c) gilt: Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenIhre aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1d) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versi- cherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Wir ersetzen auch – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah- rens, mit dem der Erlass einer einstweili- gen Verfügung gegen Sie begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Un- terlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter- lassungs- oder Widerrufsklage gegen Sie. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A5-6.16.2 6.19.7 i) und A5-7.9 finden keine Anwendung. A5-6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten folgende Tätigkeiten und oder Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - : a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; b) Software-Erstellung, -Handel, -Implemen- tierung, -Pflege; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - Bereithaltung ; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht. A1A5-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese a) auf derselben Ursache, - , b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - Zusammen- hang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1B1-6.16.1 6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelndenübermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. VirenscannerVirenscan- ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechenentspre- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Teil D, D-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1B1-6.16.2 6.24.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implemen- tierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1B1-6.16.3 6.24.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1B1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1B1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.24.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von B1-6.22 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1B1-6.16.5 6.24.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - ausge- schlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst be- wusst – unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung Da- tenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen In- formationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1B1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3D3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1B1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1B1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese (1) auf derselben Ursache, - , (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - oder (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDa- tenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung Verlet- zung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusam- menhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen glei- chen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer DatenDa- ten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - Schad- programme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung Spei- cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie Sachschä den,nichtjedochweitererDatenveränderungensowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten veränder- ten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; 3. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : 1. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; 2. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; 3. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; 4. Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; 5. Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versiche- rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Bereitstel- lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.14.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tä- tigkeitsschäden und Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDa- tenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Daten- veränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken -techni- ken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung Ver- letzung von Obliegenheiten). d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten. Der Versicherer ersetzt auch − Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweili- gen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; − Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten 6.13.2 i) und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit 7.9 finden keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Über- mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - . (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - anderen Scha- denprogrammen; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken -tech- niken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend nach- folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten eingetre- ten ist, wenn diese - @ – auf derselben Ursache, - @ – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem sach- lichem und zeitlichem Zusammenhang oder - @ – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 B1>6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. zum Beispiel im Internet, per E->Mail oder mittels Datenträger. 46 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Inifinitus 2020) / Stand 01.2020 Dies gilt ausschließlich ausschlieSlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften fehlerhaLen Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- Personen> und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster fehlerhaL er> fasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpLichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen SicherheitsmaSnahmen und/oder -techniken >techniken (z. B. zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft geprüL werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen MaSnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenheiten (A3>3.3). A1-6.16.2 . B1>6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung– SoLwareerstellung, -Handel>handel, -Implementierung>implementierung, - Pflege>pLege; - IT->Beratung, -Analyse>Analyse, -Organisation>Organisation, -Einweisung>Einweisung, - >Schulung; - Netzwerkplanung, -installation>installation, -integration>integration, -betrieb>betrieb, - >wartung, -pflege>pLege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-zum Beispiel Access Providing, Host-Host Providing, Full- Service-Full Service Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 . B1>6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1>5.3) findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für . B1>6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Ausland besteht, insoweit abweichend von B1>6.14, Versicherungsschutz ausschlieSlich, soweit die versi> cherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. B1>6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. zum Beispiel Hacker->Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software ); – SoLware einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-zum Beispiel SoLware>Viren, Trojanische Trojani> sche Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft – massenhaL versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. zum Beispiel Spamming) oder ); – Dateien (z. B. zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Internet>Nutzer gesammelt werden wer> den sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften VorschriLen (z. B. zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online->Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen PLichtverlet> zungen herbeigeführt haben. A1-2.3 B1>2.1o findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie sowie, - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Abschnitt B3 Ziff. 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betriebbetrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Über- mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - . (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken -tech- niken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend nach- folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten eingetre- ten ist, wenn diese - @ – auf derselben Ursache, - @ – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem sachli- chem und zeitlichem Zusammenhang oder - @ – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - Schadpro- gramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften fehler- haften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderung sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. ErfassungErfas- sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Zuganges Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken Sicherheits- techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von der Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.21.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere 6.21.3 Mehrere, während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versicherungsfälle, gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusam- menhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen glei- chen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelndenübermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. VirenscannerVirenscan- ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechenentspre- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung Verlet- zung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.19.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implemen- tierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.19.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.19.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von A1-6.17 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.19.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - ausge- schlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst be- wusst – unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung Da- tenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.25.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist Für a) bis c) gilt: Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenIhre aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 B-4 (Rechtsfolgen Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.25.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implemen- tierung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.25.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.25.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von A1-6.23 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.25.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - ausge- schlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer Sie bewusst unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzteinsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Abschnitt B3 Ziff. 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betriebbetrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusam- menhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert 10.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB 2015 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/und / oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer wei- terer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer 10.1 (1) bis 10.1 (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenauszu- tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/Sicherheits- maßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Ziffer 26 AHB 2015 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege-Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung-Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 10.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine AnwendungZiffer 6.3 AHB 2015 wird gestrichen. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 10.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 10.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen über- tragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen Informa- tionen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 10.6 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 000.000 €. A1-2.3 findet keine AnwendungAbweichend von Ziffer 6.2 AHB 2015 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.13.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- den entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, elektroni- scher Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ) ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDa- tenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrech- ten. Der Versicherer ersetzt auch − Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweili- gen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; − Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung6.12.1 i), -Handel, -Implementierung, - Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem 7.9 und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit 7.26 finden keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Über- mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten Drit- ten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - Schadprogram- me; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten Da- ten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese ObliegenheitOblie- genheit, so gilt B3-3.3 2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenOb- liegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend nach- folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pfle- ge; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ein- getreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem sachli- chem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Familienschutz Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer elek- tronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung Verände- rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung Nichterfas- sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenaus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicher- heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert gesi- chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Ziffer 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten genann- ten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - Provi- ding; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem zeit- lichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.18.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 6.16 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht euro- päischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift ein- greift (z. z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. z.B. Spamming) oder ), – Dateien (z. z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen Infor- mationen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes bewus- stes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige son- stige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1B1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3D3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1B1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1B1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese a) auf derselben Ursache, - , b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 B1>6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. zum Beispiel im Internet, per E->Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich ausschlieSlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften fehlerhaLen Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- Personen> und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster fehlerhaL er> fasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpLichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen SicherheitsmaSnahmen und/oder -techniken >techniken (z. B. zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft geprüL werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen MaSnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt Verletzen der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenheiten (A3>3.3). A1-6.16.2 . B1>6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung– SoLwareerstellung, -Handel>handel, -Implementierung>implementierung, - Pflege>pLege; - IT->Beratung, -Analyse>Analyse, -Organisation>Organisation, -Einweisung>Einweisung, - >Schulung; - Netzwerkplanung, -installation>installation, -integration>integration, -betrieb>betrieb, - >wartung, -pflege>pLege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-zum Beispiel Access Providing, Host-Host Providing, Full- Service-Full Service Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 . B1>6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt Zeit> punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1>5.3) findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für . B1>6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Ausland besteht, insoweit abweichend von B1>6.14, Versicherungsschutz ausschlieSlich, soweit die versi> cherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. B1>6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. zum Beispiel Hacker->Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software ); – SoLware einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-zum Beispiel SoLware>Viren, Trojanische Trojani> sche Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft – massenhaL versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. zum Beispiel Spamming) oder ); – Dateien (z. B. zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Internet>Nutzer gesammelt werden wer> den sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften VorschriLen (z. B. zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online->Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen PLichtverlet> zungen herbeigeführt haben. A1-2.3 B1>2.1o findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im InternetInter- net, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauch- barmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen Maß- nahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese ObliegenheitOblie- genheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung Ver- letzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche Ansprü- che aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbe- sondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zu- sammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im InternetInter- net, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauch- barmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch ComputerCom- puter-Viren und/und / oder andere Schadprogramme; - Schadpro- gramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen Grün- den sowie der Nichterfassung und fehlerhaften fehlerhaf- ten Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen Da- tenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Erfassung / kor- rekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elekt- ronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche Ansprü- che aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implementie- rung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung-Ein- weisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Ver- sicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbe- sondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusam- menhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen glei- chen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Übermitt- lung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - . (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - Schad- programme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten Da- ten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen DatenaustauschDa- tenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft ge- prüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend nach- folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schu- lung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - sachli- – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die Deine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels DatenträgerDaten- xxxxxx. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Un- brauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen und zwar wegen a) sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer wei- terer Datenveränderungen sowie sowie b) der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Für (1) bis (3) gilt: Du bist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Xxxxx auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Du diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegen- heiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht be- steht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - diese a) auf derselben Ursache, - , b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung Über- mittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.21.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haft- pflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbarma- chung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDatenver- änderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist Für a) bis c) gilt: Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenIhre aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 B-4 (Rechtsfolgen Rechtsfol- gen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.21.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implementie- rung, - Pflege; - -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; e) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.21.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.21.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland be- steht – insoweit abweichend von A1-6.19 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.21.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - ausge- schlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer Sie bewusst unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzteinsetzen, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.20.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. z.B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.20.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.23.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Bereitstel- lung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbarma- chung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDatenverän- derung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen > sich daraus ergebender Personen- und SachschädenSachschä- den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie > der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenIhre aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken -tech- niken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegen- heiten). A1-6.16.2 6.23.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb-be- trieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.23.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - > auf derselben Ursache, - > auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - > auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Bereitstel- lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.23.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 6.21 – Versicherungsschutz aus- schließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäi- scher Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.23.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer Sie bewusst > unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datenverarbeitungssysteme/ Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), > Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung Datenord- nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. SoftwareSoft- ware-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit > massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten ungewoll- ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), > Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen gesetzli- chen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 Ziffer 2.4 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 B1>6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. zum Beispiel im Internet, per E->Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich ausschlieSlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computerviren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften fehlerhaLen Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- Personen> und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster fehlerhaL er> fasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpLichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen SicherheitsmaSnahmen und/oder -techniken >techniken (z. B. zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft geprüL werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen MaSnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt Verletzen der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenheiten (A3>3.3). A1-6.16.2 . B1>6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung– SoLwareerstellung, -Handel>handel, -Implementierung>implementierung, - Pflege>pLege; - IT->Beratung, -Analyse>Analyse, -Organisation>Organisation, -Einweisung>Einweisung, - >Schulung; - Netzwerkplanung, -installation>installation, -integration>integration, -betrieb>betrieb, - >wartung, -pflege>pLege; - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-zum Beispiel Access Providing, Host-Host Providing, Full- Service-Full Service Providing; - Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 . B1>6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt Zeit> punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1>5.3) findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für . B1>6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland. A1-6.16.5 Ausland besteht, insoweit abweichend von B1>6.14, Versicherungsschutz ausschlieSlich, soweit die versi> cherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. B1>6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift eingreifen (z. B. zum Beispiel Hacker->Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software ); – SoLware einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-zum Beispiel SoLware>Viren, Trojanische Trojani> sche Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft – massenhaL versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. zum Beispiel Spamming) oder ); – Dateien (z. B. zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Internet>Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften VorschriLen (z. B. zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online->Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen PLichtverlet> zungen herbeigeführt haben. A1-2.3 B1>2.1o findet keine Anwendung.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (DatenveränderungDaten- veränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten ver- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen elektroni- schen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelndenübermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Sicherheits- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. VirenscannerVirenscan- ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechenentspre- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung Verlet- zung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung-Implemen- tierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang Zusammen- hang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 6.18.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht – insoweit abweichend von A1-6.16 – Versi- cherungsschutz ausschließlich, soweit die versicher- ten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - ausge- schlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehenent- stehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst be- wusst – unbefugt in fremde DatenverarbeitungssystemeDatenverarbeitungs- systeme/Datennetze eingreift (z. B. HackerHa- cker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ); – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung Da- tenordnung zu zerstören oder zu verändern verän- dern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ); – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich wider- rechtlich bestimmte Informationen über Internet- In- ternet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/und/ oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. ErfassungErfas- sung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen Si- cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten genann- ten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung- Handel, - Pflege; - Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- ServiceFull-Service- Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 Ergänzend zu A1-5.3 (Serienschadenklausel) gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für Für Versicherungsfälle im Ausland. Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.16.5 Vom 6.14 – Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - Ansprüche wegen Schädenausschließlich, soweit die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt versicherten Haftpflichtansprüche in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) oder Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; - Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendungeuropäischen Staaten und nach dem Recht euro- päischer Staaten geltend gemacht werden.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert 10.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB 2019 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/und / oder andere Schadprogramme; - ; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer wei- terer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/Erfassung/ korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - ; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer 10.1 (1) bis 10.1 (3) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschendenauszu- tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/Sicherheits- maßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 Ziffer 26 AHB 2019 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.16.2 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - : (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, - Pflege; - -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; - -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung-wartung, -pflege; - ; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full- Full-Service-Providing; - ; (5) Betrieb von Datenbanken. A1-6.16.3 10.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine AnwendungZiffer 6.3 AHB 2019 wird gestrichen. A1-6.16.4 Versicherungsschutz besteht auch für 10.4 Für Versicherungsfälle im AuslandAusland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2019 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. A1-6.16.5 10.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks) oder ), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); - ; (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen über- tragenen Informationen (z. B. Spamming) oder ), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; - ; (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.

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