Örtliche Geltung. Für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer gilt die Versicherung vom Zeitpunkt der Entsendung an maximal 72 Monate, sofern für diese Personen gleichzeitig eine UVG-Deckung besteht.
Örtliche Geltung. Versicherungsschutz besteht abweichend von § 6 Pkt. 8 für Schadenereignisse, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Örtliche Geltung. Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages weltweit gewährt. Sofern wegen lokaler gesetzlicher Regelungen (insbesondere aufgrund sog. „Non-admitted“-Regelungen) die Gewährung von Versicherungsschutz aus diesem Vertrag rechtlich nicht zulässig sein sollte, wird wahlweise durch Vereinbarung der Klausel zur Versicherung des Finanzinteresses oder im Rahmen und im Umfang eines mit der Versicherungsnehmerin vereinbar- ten internationalen Versicherungsprogramms Versicherungsschutz auf Basis der in den jeweiligen Ländern eingerichteten lokalen Programmpolicen zur Verfügung gestellt.
Örtliche Geltung. Dieser Versicherungsvertrag gewährt im gesetzlichen Rahmen weltweiten Versicherungsschutz.
Örtliche Geltung. Rechtsschutz wird ausschliesslich dann gewährt, wenn der ordentliche Gerichtsstand und das ordentliche anwendbare Recht in dem festgelegten Gebiet der örtlichen Geltung in den Bestimmungen A3, AA3, AB3 und B3 liegen.
Örtliche Geltung. 1.1 Der Versicherungsschutz gilt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie in Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herze- gowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Xxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxx, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, im Vereinigten Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland, Zypern, ebenfalls in nicht aufgeführten Ländern, in denen das Schweizer Kontrollschild gemäss internatio- nalen Abkommen als Versicherungsnachweis anerkannt ist. In den aussereuropäischen Gebieten dieser Länder gilt der Versiche- rungsschutz nicht, ausgenommen Türkei und Zypern. Für die Abgabe der Internationalen Versicherungskarte (Grüne Kar- te) kann die Gesellschaft eine Gebühr verlangen.
1.2 Die Versicherung gilt auch während des Transportes über Meer, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Gel- tung liegen.
1.3 Wenn für das Fahrzeug ein ausländisches Kontrollschild gelöst wird, erlischt der Versicherungsschutz sofort.
1.4 Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahr- zeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode. Der Versicherungsschutz der As- sistance Pannenhilfe entfällt sofort. Ist der Halter eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, sind deren Fahrzeuge bei grenznahem Standort im Ausland (bis höchstens 100 km Luftlinie ab Schweizer Grenze) versichert.
1.5 Hat der Halter bei Beginn des Vertrages einen ausländischen Wohnsitz, so besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, der Standort des Fahrzeugs befinde sich in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
Örtliche Geltung. Der Rechtsschutz gilt weltweit.
Örtliche Geltung. Die Versicherung gilt auf dem Versicherungsgrundstück am Versicherungsort laut Polizze.
Örtliche Geltung. Der Versicherungsschutz umfasst aus- schließlich Unfallereignisse in der Bun- desrepublik Deutschland sowie im an- grenzenden Ausland.
Örtliche Geltung. Der Versicherungsschutz gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, die vor den Gerichten in den USA geltend gemacht werden oder auf die das Recht der USA anwendbar ist.