Überstundenarbeit Musterklauseln

Überstundenarbeit a) Als Überstundenarbeit gilt jede über die gesetzlich festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende ange- ordnete Arbeitsleistung. Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der ver- einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. b) In Saisonbetrieben (gemäß § 53 Abs 6 Arbeitsver- fassungsgesetz) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusam- menzählung der während der Saison geleisteten Ar- beitsstunden über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen. Leistungsstunden minus dem Produkt aus Wochenanzahl mal festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit = Summe der Überstunden. c) Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstun- dengehalt und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundengehalt beträgt 1/173 des Brutto- normalmonatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % des Normalstundengehaltes. d) Die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bei vollzeitbeschäftigten Angestellten festgestellten Zeit- guthaben sind als Überstunden am Ende eines Durch- rechnungszeitraumes mit dem Überstundenzuschlag mit dem Gehalt des Folgemonats auszubezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können diese Überstunden mit dem Überstundenzuschlag als Zeitausgleich in- nerhalb von 3 Monaten nach Ende des Durchrech- nungszeitraumes abgegolten werden, wenn dies spä- testens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Durch- rechnungszeitraumes schriftlich vereinbart wird. Der Betriebsrat ist über diese Vereinbarung zu informie- ren. Die Übertragung von Normalarbeitszeit von ei- nem Durchrechnungszeitraum in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist unzulässig. e) Über die geleisteten Arbeitsstunden (Normalar- beitszeit und Überstunden) und deren Entlohnung muss der Arbeitgeber Aufzeichnungen (Arbeitszeitkar- te) führen und die geleisteten Überstunden dem An- gestellten wöchentlich, jedenfalls zum Monatsende, schriftlich bestätigen. Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszu- händigen. f) Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom An- gestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. g) Bei Angestellten in verantwortlicher Stellung mit Dispositionstätigkeit kann die Überstundenvergütung frei v...
Überstundenarbeit. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche über die auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Punkt 4 vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgeht. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte 7, 9 – 11 und 14 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeits- zeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
Überstundenarbeit. 29.1 Bei Bedarf ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind. 29.2 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfäl- len können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet wer- den, wobei bei den Gartenbaubetrieben die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden und bei den übrigen Betrieben die wöchentliche Maximalar- beitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf. 29.3 Überstunden werden nur so weit entschädigt oder kompensiert, als sie vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich vi- siert worden sind. 29.4 Als entschädigungspflichtige Überstunden gelten jene Stunden, welche inner- halb der Grenzen der Tagesarbeitszeit (für die übrigen Betriebe von 6.00 bis 23.00 Uhr und für die Gartenbaubetriebe von 6.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresarbeitszeit überschreiten. 29.5 Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus be- trieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. 29.6 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zulasten des Arbeitgebers.
Überstundenarbeit. 159. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
Überstundenarbeit. 25.1 Als Überstundenarbeit im Sinne von Art. 25.3 wird die Arbeit bezeichnet, wel- che die mit der Arbeitnehmerin vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1 Stunde überschreitet und von der Arbeitgeberin angeordnet ist. Die Verpflich- tung zur Leistung von Überstundenarbeit richtet sich nach Art. 321c Abs. 1 OR (x. Xxxxxx). 25.2 Soweit es notwendig ist, um begonnene Kundenbedienungen zu beenden, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit um höchstens 1 Stunde verlängert werden. Diese Toleranzstunde darf nur zu diesem Zweck beansprucht werden. Alle weiteren Überstunden müssen schriftlich erfasst werden. 25.3 Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten kompensiert wird, ist der Arbeitnehmerin zum vereinbarten Lohn mit einem Zu- schlag von 25% zu entschädigen. Im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis kann diese Frist auf höchstens 12 Monate verlängert werden.
Überstundenarbeit. Arbeitnehmende sind zur Leistung von Überstunden soweit verpflich- tet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Überstundenarbeit. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn er sie auszuführen vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zumutbar sind (siehe Art. 52 GAV).
Überstundenarbeit. 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üb- lich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zuge- mutet werden kann. 2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstun- denarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. 3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar- beitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
Überstundenarbeit. 30.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Arbeit, welche die Jahresarbeitszeit über- steigt.
Überstundenarbeit. Bei Bedarf ist der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Der Ar- beitgebende verlangt solche Überstunden von einem Arbeitnehmenden nur, soweit sie von diesem nach Treu und Glauben gefordert werden können. Zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices kann der Arbeitnehmende zum Pikett- dienst verpflichtet werden.