Übertragung von Krankheiten Musterklauseln

Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehö- renden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tie- re entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrläs- sig gehandelt haben.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Übertragung ei- ner Krankheit resultieren, an der Sie erkrankt sind. b) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräu- ßerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Übertragung von Krankheiten. A1-7.12 entfällt
Übertragung von Krankheiten. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Personenschäden, die daraus resultieren, dass Sie eine eigene Krankheit übertragen haben. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem Personenschaden ergeben, sind dabei nicht versichert. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden aus der Übertra- gung einer Krankheit durch Ansteckung. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fäl- len besteht Versicherungsschutz, wenn Sie weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig gehandelt haben.