Abfindungen. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds sollen zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert einer Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Summe aus Festgehalt und den STIP-Auszahlungsbetrag bei 100 % - Zielerreichung abgestellt.
Abfindungen. In der BayernLB galten bis zum 30.09.2022 zur sozialen Flankierung der strategischen Neuaus- richtung der BayernLB personalwirtschaftliche Instrumente zur Beschäftigungssicherung sowie zum Personalab- und Umbau. Ziel war es, mit der Sicherung der Wettbewerbs- und Zukunftsfä- higkeit der BayernLB langfristig eine möglichst große Anzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten. Die Instrumente zur Beschäftigungssicherung sowie zum Personalab- und Umbau sind am 30.09.2022 ausgelaufen. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden, die auf dieser Basis der Instru- mente eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen haben, endete spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen der Instrumente – mithin zum 30.09.2023. • Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit: Eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen unter An- wendung der Instrumente kann weder von der BayernLB noch von den Mitarbeitenden einsei- tig durchgesetzt werden. • Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kommt für Mitarbeitende ohne Versorgungsrecht in Be- tracht, die nach dem Ausscheiden aus der Bank noch weiter im Erwerbsleben tätig sein wollen. • Der Vorruhestand oder ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung 55plus kommen für Mitarbei- tende ohne Versorgungsrecht in Betracht, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit (inkl. Konzerngesellschaften) vorweisen können. • Eine Altersteilzeit kommt für Mitarbeitende ohne Versorgungsrecht in Betracht, die das 55. Le- bensjahr vollendet haben, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit (inkl. Konzerngesellschaften) vorwei- sen können, noch einige Jahre in der BayernLB tätig sein wollen und anschließend aus dem Er- werbsleben ausscheiden möchten. • Der vorzeitige Ruhestand kommt für Mitarbeitende mit Versorgungsrecht in Betracht, die das 56. Lebensjahr vollendet haben und aus dem Erwerbsleben bei der Bank zeitnah ausscheiden wollen. BayernLB und Gesamtpersonalrat haben sich im Berichtsjahr nach Auslaufen der personalwirt- schaftlichen Instrumente und Erreichen der Abbauziele darauf verständigt, einvernehmliche Exit- Lösungen gegen finanzielle Leistungen zukünftig nur noch in Einzelfällen bei Vorliegen besonde- rer Ausnahmesituationen auf Veranlassung der BayernLB zu gewähren. Gründe für den Abschluss einer Beendigungsvereinbarung können hierbei insbesondere wirtschaftliche oder soziale Erwä- gungen („Härtefälle“), ein nicht anderweitig auflösbarer Interessenkonflikt oder eine Störung des Vertrauensverhältnisses im Arbeitsverhältnis (etwa bei einem Zerwürfnis zwischen Mitarbeiten- ...
Abfindungen. Wird der Anstellungsvertrag in anderen als den in Ziffer 3.4 und 5.5 geregelten Fällen ohne Vorliegen eines vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes gekündigt, dürfen etwaige mit dem Vorstandsmitglied vereinbarte Abfindungszahlungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten (Abfindungs- Cap). Die Berechnung des Abfindungs-Cap erfolgt auf Basis der Gesamtvergütung für das letzte volle Geschäftsjahr und, soweit sachgerecht, der erwarteten Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr.
Abfindungen. 1. Arbeitnehmer, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit16) einen laufenden Monatsbezug,
Abfindungen. 3.1 Mitarbeiter im Sinne von 1.2., die nach dem …… durch Eigenkündigung oder in sonstiger Weise vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind sowie gekündigte Mitarbeiter, die gemäß Ziffer 2.3. auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma.
3.2 Keine Abfindungen nach dieser Betriebsvereinbarung erhalten Mitarbeiter, auch wenn sie unter den Anwendungsbereich von Ziffer 3.1. fallen, die aus einem Arbeitsverhältnis in ein Handelsvertreter-verhältnis gewechselt sind oder als Subunternehmer tätig werden oder ein Arbeitsverhältnis bei einem Subunternehmen der Firma begründet haben, dessen Inhaber oder Mitinhaber in einem Arbeitsverhältnis zur Firma vor Unternehmensgründung gestanden hat.
3.3 Die Höhe der Abfindung errechnet sich durch Multiplikation des für den Mitarbeiter maßgeblichen Monatsbetrages im Sinne von Ziffer 4.3. mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Multiplikator.
Abfindungen. Arbeitnehmer, die als Folge von Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages entlassen werden, erhalten eine Abfindung (Durchschnittsmonatsverdienste) nach folgender Staffel: Betriebszugehörigkeit Xxxxx über 10 über 15 über 20 über 25 über 28 1 2 3 - über 35 2 3 4 5 über 40 3 4 5 6 über 45 4 5 6 7 über 50 6 7 8 9 über 55 8 9 10 12
Abfindungen. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds sollen zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert einer Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Summe aus Festgehalt und den STIP-Auszahlungsbetrag bei 100 % - Zielerreichung abgestellt. Abweichend hiervon kann der Aufsichtsrat beschließen, auch den LTIP bei 100 % Zielerreichung einzubeziehen. Ansprüche aus der Ausübung von SARs werden bei der Berechnung einer eventuellen Abfindung nicht berücksichtigt.
Abfindungen. Abwicklung der Vergütungselemente im Beendigungsfall
Abfindungen. Die bestehenden Regelungen zur Zahlung ei- ner Abfindung im Fall einer vorzeitigen Be- endigung der Vorstandstätigkeit auf Veran- lassung der Gesellschaft überschreiten nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfin- dungs-Cap) und vergüten nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages. Es ist si- chergestellt, dass im Fall der Zahlung einer Ka- renzentschädigung wegen eines bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die- se Entschädigungszahlungen auf die Höhe des Abfindungsanspruchs angerechnet werden.
Abfindungen. Wenn ein Gericht (oder eine andere zuständige Behörde) fest- stellt, dass eine Bestimmung oder eine Teilbestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist, soll diese als entsprechend geändert gelten (aber nur in dem Umfang, der notwendig ist, um sie richtig, rechtlich korrekt und durchsetzbar auszugestalten). Sollte solch eine Änderung nicht möglich sein, gilt die entsprechende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Abkürzung oder Löschung einer Bestimmung oder Teilbestimmung nach dieser Ziffer hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrages im Übrigen.