Abfindungen Musterklauseln

Abfindungen. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds sollen zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert einer Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Summe aus Festgehalt und den STIP-Auszahlungsbetrag bei 100 % - Zielerreichung abgestellt.
Abfindungen. Wird der Anstellungsvertrag in anderen als den in Ziffer 3.4 und 5.5 geregelten Fällen ohne Vorliegen eines vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grundes gekündigt, dürfen etwaige mit dem Vorstandsmitglied vereinbarte Abfindungszahlungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten (Abfindungs- Cap). Die Berechnung des Abfindungs-Cap erfolgt auf Basis der Gesamtvergütung für das letzte volle Geschäftsjahr und, soweit sachgerecht, der erwarteten Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr.
Abfindungen. 1. Arbeitnehmer, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit16) einen laufenden Monatsbezug, nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei laufende Monatsbezüge, nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit drei laufende Monatsbezüge, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit vier laufende Monatsbezüge, nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit sechs laufende Monatsbezüge; außerdem nach Vollendung des 45. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörig- keit16 bei an das Ausscheiden aus dem Betrieb anschließender Arbeitslosigkeit eine weitere Abfindung, wenn und solange der Entlassene Arbeitslosengeld bezieht, längstens jedoch bis zur Dauer von 12 Monaten seit dem Ausscheiden. Der monatliche Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwi- schen dem jeweiligen regelmäßigen monatlichen Arbeitslosengeld17) und 90% des bisheri- gen Nettomonatsverdienstes. Der Anspruch auf die Abfindung entsteht jeweils rückwirkend für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld im vorangegangenen Kalendermonat.
Abfindungen. 1. Arbeitnehmer, die aufgrund einer rationalisierungsbedingten Kündigung entlassen werden, erhalten als Abfindung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit16) einen laufenden Monatsbezug,
Abfindungen. Wenn ein Gericht (oder eine andere zuständige Behörde) fest- stellt, dass eine Bestimmung oder eine Teilbestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist, soll diese als entsprechend geändert gelten (aber nur in dem Umfang, der notwendig ist, um sie richtig, rechtlich korrekt und durchsetzbar auszugestalten). Sollte solch eine Änderung nicht möglich sein, gilt die entsprechende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Abkürzung oder Löschung einer Bestimmung oder Teilbestimmung nach dieser Ziffer hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Vertrages im Übrigen. 12.6
Abfindungen. 10.2 Abwicklung der Vergütungselemente im Beendigungsfall
Abfindungen. Die bestehenden Regelungen zur Zahlung ei- ner Abfindung im Fall einer vorzeitigen Be- endigung der Vorstandstätigkeit auf Veran- lassung der Gesellschaft überschreiten nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfin- dungs-Cap) und vergüten nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages. Es ist si- chergestellt, dass im Fall der Zahlung einer Ka- renzentschädigung wegen eines bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die- se Entschädigungszahlungen auf die Höhe des Abfindungsanspruchs angerechnet werden.
Abfindungen. 1. Arbeitnehmer, die als Folge von Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages entlassen werden, erhalten eine Abfindung (Durchschnittsmonatsverdienste) nach folgender Staffel: Betriebszugehörigkeit Xxxxx über 10 über 15 über 20 über 25 über 28 1 2 3 - über 35 2 3 4 5 über 40 3 4 5 6 über 45 4 5 6 7 über 50 6 7 8 9 über 55 8 9 10 12
Abfindungen. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds sollen zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert einer Jahresvergütung (Abfindungs-Cap) und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Summe aus Festgehalt und den STIP-Auszahlungsbetrag bei 100 % - Zielerreichung abgestellt. Abweichend hiervon kann der Aufsichtsrat beschließen, auch den LTIP bei 100 % Zielerreichung einzubeziehen. Ansprüche aus der Ausübung von SARs werden bei der Berechnung einer eventuellen Abfindung nicht berücksichtigt.