Common use of Abgaben Clause in Contracts

Abgaben. 12.1. Jede Vertragspartei ist für ihre sich aus der Bestellung ergebenden Steuern und steuerlichen Verpflichtungen aller Art selbst verantwortlich, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. 12.2. Alle in der Bestellung genannten Vergütungen sind Netto- Beträge, d.h. die jeweils aktuell geltende gesetzlicher Umsatzsteuer ist zusätzlich wie ausgewiesen zu entrichten. 12.3. Wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen die Mehrwertsteuerzahllast einer Vertragspartei erhöht oder die Vorsteuer einer Vertragspartei gemindert wird, sind beide Parteien verpflichtet, die betroffene Rechnung entsprechend zu korrigieren. 12.4. Direkte Steuern, die aufgrund der Zahlungen am Sitz des ADAC erhoben werden, trägt der Geschäftspartner. Alle aufgrund des Vertrages zu zahlenden Beträge werden nach Abzug sämtlicher Steuern, Abgaben oder Verwaltungsgebühren ausgezahlt, die an der Quelle einbehalten werden und die der ADAC aufgrund gesetzlicher Vorschriften an die jeweiligen Finanzbehörden oder sonstige Behörden abführen muss. Wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen eine Ermäßigung oder Befreiung von einem Steuerabzug vorsieht, wird der ADAC den entsprechenden Betrag nur dann ohne Abzug zahlen, wenn der Geschäftspartner dem ADAC eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und zwar spätestens einen Tag vor der Zahlung. 12.5. Der Geschäftspartner ist verantwortlich für alle weiteren ihm durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen. Der Geschäftspartner haftet dem ADAC gegenüber für alle Forderungen oder Nachteile, die dieser wegen der Verletzung dieser Pflichten durch den Geschäftspartner erleidet. 12.6. Der Geschäftspartner haftet für alle Zölle, Gebühren und Steuern jeder Art, einschließlich der Steuern und Abgaben auf Löhne, Gehälter und andere Vergütungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiter Dritter, die ihm bei der Ausführung des Auftrages anfallen.

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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen

Abgaben. 12.1. 9.1 Jede Vertragspartei ist für ihre sich aus der Bestellung ergebenden Steuern und steuerlichen Verpflichtungen aller Art selbst verantwortlich, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. 12.2. 9.2 Alle in der Bestellung genannten Vergütungen sind Netto- Netto-Beträge, d.h. die jeweils aktuell geltende gesetzlicher Umsatzsteuer ist zusätzlich wie ausgewiesen zu entrichtenohne gesetzliche Mehrwertsteuer. 12.3. 9.3 Der Auftragnehmer muss seine Rechnungen formal, inhaltlich und rechtlich ordnungsgemäß erstellen, um eine kor- rekte Erstattung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten. 9.4 Wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen die Mehrwertsteuerzahllast einer Vertragspartei erhöht oder die Vorsteuer einer Vertragspartei gemindert wird, sind beide Parteien verpflichtet, die betroffene Rechnung entsprechend zu korrigierenkor- rigieren. 12.4. 9.5 Direkte Steuern, die aufgrund der Zahlungen am Sitz in dem Land des ADAC Bestellers erhoben werden, trägt der GeschäftspartnerAuftragnehmer. Alle aufgrund des Vertrages zu zahlenden Beträge werden nach Abzug sämtlicher Steuern, Abgaben oder Verwaltungsgebühren ausgezahltVerwal- tungsgebühren, die an der Quelle einbehalten werden und die der ADAC Besteller aufgrund gesetzlicher Vorschriften an die jeweiligen Finanzbehörden oder sonstige Behörden Steuerbehörden abführen muss, ausgezahlt. Wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen eine Ermäßigung oder Befreiung von einem Steuerabzug der Quellensteuer vorsieht, wird der ADAC Besteller den entsprechenden Betrag nur dann ohne Abzug zahlen, wenn der Geschäftspartner Auftragnehmer dem ADAC Besteller eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und zwar spätestens einen spä- testens am Tag vor der Zahlung. 12.5. 9.6 Der Geschäftspartner Auftragnehmer ist verantwortlich für alle weiteren ihm durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen. Der Geschäftspartner Auftrag- nehmer haftet dem ADAC Besteller gegenüber für alle Forderungen oder Nachteile, die dieser wegen der Verletzung dieser Pflichten durch den Geschäftspartner Auftragnehmer erleidet. 12.6. 9.7 Der Geschäftspartner Auftragnehmer haftet für alle Zölle, Gebühren und Steuern jeder Art, einschließlich der Steuern und Abgaben auf Löhne, Gehälter und andere Vergütungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiter Dritter, die ihm bei der Ausführung des Auftrages anfallen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Abgaben. 12.1. Jede 12.1.Jede Vertragspartei ist für ihre sich aus der Bestellung ergebenden erge- benden Steuern und steuerlichen Verpflichtungen aller Art selbst verantwortlich, soweit nicht Abweichendes geregelt ist. 12.2. Alle 12.2.Alle in der Bestellung genannten Vergütungen sind Netto- Beträge, d.h. die jeweils aktuell geltende gesetzlicher Umsatzsteuer Um- satzsteuer ist zusätzlich wie ausgewiesen zu entrichten. 12.3. Wenn 12.3.Wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen die Mehrwertsteuerzahllast Mehrwertsteu- erzahllast einer Vertragspartei erhöht oder die Vorsteuer einer ei- ner Vertragspartei gemindert wird, sind beide Parteien verpflichtetver- pflichtet, die betroffene Rechnung entsprechend zu korrigieren. 12.4korrigie- ren. Direkte 12.4.Direkte Steuern, die aufgrund der Zahlungen am Sitz des ADAC erhoben werden, trägt der Geschäftspartner. Alle aufgrund auf- grund des Vertrages zu zahlenden Beträge werden nach Abzug Ab- zug sämtlicher Steuern, Abgaben oder Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebüh- ren ausgezahlt, die an der Quelle einbehalten werden und die der ADAC aufgrund gesetzlicher Vorschriften an die jeweiligen je- weiligen Finanzbehörden oder sonstige Behörden abführen muss. Wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkom- men eine Ermäßigung oder Befreiung von einem Steuerabzug Steuerab- zug vorsieht, wird der ADAC den entsprechenden Betrag nur dann ohne Abzug zahlen, wenn der Geschäftspartner dem ADAC eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und zwar spätestens einen Tag vor der Zahlung. 12.5. Der 12.5.Der Geschäftspartner ist verantwortlich für alle weiteren ihm durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen. Der Geschäftspartner Geschäfts- partner haftet dem ADAC gegenüber für alle Forderungen oder Nachteile, die dieser wegen der Verletzung dieser Pflichten durch den Geschäftspartner erleidet. 12.6. Der 12.6.Der Geschäftspartner haftet für alle Zölle, Gebühren und Steuern jeder Art, einschließlich der Steuern und Abgaben auf Löhne, Gehälter und andere Vergütungen seiner Mitarbeiter Mitar- beiter und Mitarbeiter Dritter, die ihm bei der Ausführung des Auftrages anfallen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen