Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L, Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständenBesitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Absatz Abs. 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Abs. 5 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Abs. 4, 37 MTArb 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G / MTArbBMT-G-O beziehungsweise bzw. § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen bis- herigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten ge- nannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 4§ 55 Absatz Abs. 2 Unterabsatz Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt BAT, Nrn. 7 und 10 XX 0x XXX, Xx. 0 XX 0x XXX / XXX-X bleiben in sei- nem ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhand- lungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden bzw. abgefun- den werden. 2§ 11 Absatz Abs. 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Abs. 5 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Abs. 4, 37 MTArb / MTArb28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O beziehungsweise bzw. § 56 BAT / BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten Be- schäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 4§ § 55 Absatz Abs. 2 Unterabsatz Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT, Nr. 3 SR 2x BAT/BAT-O bleiben in sei- nem ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte 4Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Abgeltung. 1Durch Vereinbarung Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden bzw. abgefun- den werden. 2§ 11 Absatz Abs. 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Abs. 5 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Abs. 4, 37 MTArb / MTArb28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O beziehungsweise bzw. § 56 BAT / BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten Be- schäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 4§ 55 Absatz Abs. 2 Unterabsatz Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT, Nr. 3 SR 2x BAT/BAT-O bleiben in sei- nem ihrem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, Besitzstän- den pauschaliert bezie- hungsweise beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11 7 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührtbleibt unbe- rührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb 13 Absatz 6 MTW / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BATMTW-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Januar 2008 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhand- lungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung Protokollerklärungen zu § 6 Ab- satz 1 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem ih- rem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin AnwendungAnwen- dung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte 4Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Ver- handlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung Rückforde- rung ausgeschlossen.
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Samples: Überleitungstarifvertrag Tvü Forst
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständenBesitz- ständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Absatz 4, 37 MTArb / MTArb28 Absätze 1 und 2 und 28a BMT-G/BMT-G-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 101. November 2006 April 2010 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das EntgeltEnt- gelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungs- ergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz Absatz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt; die Regelung findet bis zum 31. Juli 2011 im Tarifgebiet Ost keine Anwendung. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte ge- währte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L Hu
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise beziehungs- weise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung Fort- zahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz Absatz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen Son- derregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Länder in Den Tv L
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständenBesitzständen, ausgenommen für VergütungsgruppenzulagenVer- gütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise bezie- hungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen bishe- rigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz Absatz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäf- tigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständenBesitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Absatz Abs. 2 Satz 3 und § 12 Absatz Abs. 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise bzw. § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die 2Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - – einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 4§ 3§ 55 Absatz Abs. 2 Unterabsatz Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte 4Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Des Bundes in Den Tvöd
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, sitzständen pauschaliert bezie- hungsweise beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11 7 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben bleibt unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb 13 Absatz 6 MTW / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BATMTW-O erhalten, nicht sichergestellt si- chergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Januar 2008 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung Protokollerklärun- gen zu § 6 Ab- satz 1 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Geltungsbe- reich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte 4Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungs- ergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung Rückforde- rung ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Absatz 4, 37 MTArb / MTArb28 Absätze 1 und 2 und 28a BMT-G/BMT-G-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 2010 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender ver- rechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz Absatz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten ge- nannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin AnwendungAn- wendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt; die Regelung findet bis zum 31. Juli 2011 im Tarifgebiet Ost keine Anwendung. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallenaus- fallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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Abgeltung. 1Durch Vereinbarung Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständenBesitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Absatz Abs. 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 Abs. 5 bleiben unberührt. Protokollerklärung zum 3. Abschnitt: 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung Leis- tungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigtenBeschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 2525 Abs. 4, 37 MTArb 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G / MTArbBMT-G-O beziehungsweise bzw. § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen bis- herigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten ge- nannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz Abs. 2. 4§ § 55 Absatz Abs. 2 Unterabsatz Unterabs. 2 Satz 2 BAT, Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT bleibt bleiben in sei- nem bisherigen ihrem bis- herigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte 4Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
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