Schutz- und Nutzungsrechte. 1. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten unser Eigentum und zwar auch dann, wenn die dem Auftraggeber übergeben worden sind. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen. Insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist.
2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den unseren Planungen und Konzepten übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
3. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt
4. Weiterhin haben wir im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns alle etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.
Schutz- und Nutzungsrechte. 11.1 Der Lieferant sichert in Form einer uneingeschränkten Beschaffenheitsgarantie zu, dass durch die Lieferung und Benutzung von gelieferten Waren und/oder Leistungen keine Schutzrechte (wie etwa Patente, Urheber-, Design-, Marken- oder Namensreche) und Schutzrechtsanmeldungen Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt XXXXXX und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung solcher Schutzrechte resultieren, frei, es sei denn, er hat AENOVA vor Vertragsschluss auf eine mögliche Schutzrechtsverletzung schriftlich hingewiesen. Etwaige Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die AENOVA in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, trägt der Lieferant.
11.2 Sofern der Lieferant von AENOVA beauftragt wurde, bestimmte Ideen, Konzeptionen, Entwürfe oder Gestaltungen für AENOVA zu entwerfen, gilt Folgendes: Der Lieferant überträgt AENOVA insoweit das ausschließliche, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung, Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten. Die Rechtseinräumung dieser Bestimmung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ausdrücklich ein. Die vorstehende Rechtseinräumung ist mit dem jeweils durch AENOVA gezahlten Preis abgegolten.
11.3 Sofern Gegenstand einer Lieferung eine Software ist oder gelieferte Waren eine Software enthalten, oder sofern die Leistungen des Lieferanten in der Anpassung oder Erstellung von Software bestehen oder eine solche beinhalten, gilt Folgendes: Der Lieferant überträgt AENOVA insoweit das ausschließliche, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Recht, (i) die Software dauerhaft oder vorübergehend, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form zu vervielfältigen, (ii) die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder anderweitig umzuarbeiten, einschließlich des Rechtes, die erzielten Ergebnisse im vorgenannten Umfang zu vervielfältigen, (iii) die Software oder Vervielfältigungsstücke der Software in jeder Form zu verbreiten, einschließlich des Rechts, die Software zu vermieten, (iv) die Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich des Rechts, die Software in der Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeite...
Schutz- und Nutzungsrechte. 17.1 Der Lieferant haftet dafür, dass mit seiner Lieferung und Leistung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden, insbesondere auch, weil der Lieferant gegebenenfalls über die notwendigen Lizenzen verfügt. Er stellt uns und unsere Abneh- mer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
17.2 Der Lieferant gewährt uns ferner hinsichtlich seiner gewerblichen Schutzrechte und/oder seines Know-how, mit denen die Lieferun- gen und Leistungen behaftet sind, in Zusammenhang mit der Nut- zung der Vertragsgegenstände ein übertragbares, zeitlich und ört- lich unbegrenztes, uneingeschränktes, kostenloses, nicht aus- schließliches Nutzungsrecht. Soweit Bestandteil der Leistung des Lieferanten die Erstellung von Software ist, wird uns der Lieferant die Softwaredokumentation zur Verfügung stellen.
17.3 Soweit wir uns an den Kosten für die Entwicklung der Vertragsge- genstände beteiligt haben, stehen uns, unbeschadet etwaiger wei- tergehender Rechte aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Lieferanten, die Nutzungsrechte gemäß Absatz 2 ausschließlich zu, und zwar zu allen Zwecken und einschließlich des Rechts zur Unter- lizensierung an den in den Vertragsgegenständen verwendeten Er- findungen oder den hieran bestehenden Urheberrechten. Soweit Bestandteil der Leistung des Lieferanten die Erstellung von Soft- ware ist, wird uns der Lieferant auf Verlangen neben der Software- dokumentation auch den Source-Code zur Verfügung stellen. Die Einräumung der vorgenannten Rechte ist mit Zahlung der verein- barten Vergütung abgegolten.
Schutz- und Nutzungsrechte. 18.1 Durch den Auftragnehmer gefertigte Entwürfe, Pläne und Dar- stellungen/Renderings unterliegen dem Urheberrechtsgesetz in seiner neuesten Fassung. Nachdruck oder Kopie der Pläne sowie die Realisierung der Pläne (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und unein- geschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.
18.2 Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber an den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers nur in einfacher, unübertrag- barer Form und nur im Rahmen des erteilten Auftrags und in dem Umfang, wie dies zur Nutzung der vertraglichen Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck durch ihn selbst erforderlich ist. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Monta- geunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §§ 2 Ab- satz 1 Nr. 1 GeschGehG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unter- lassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht er- forderlich ist.
18.3 Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflich- tungen aus Ziffer 18. Absatz 1 und 2 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesent- lichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
18.4 Für den Fall der Verletzung der in Ziffer 18. Absatz 1 und 2 auf- geführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach dem entspre- chenden Angebot des Auftragnehmers, mangels An...
Schutz- und Nutzungsrechte. Alle im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte an den vertraglichen Leistungen und an allen im Rahmen des Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen ohne zusätzliche Vergütung auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller räumlich und zeitlich uneingeschränkt und ausschließlich zu.
Schutz- und Nutzungsrechte. 9.1. Sämtliche Schutzrechte an Produkten oder Dienst- leistungen sind und bleiben Eigentum der Hersteller, Lieferanten oder der Tesedi.
9.2. Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkun- den Ansprüche geltend machen sollte durch Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte, so wird der Kunde Tesedi unver- züglich schriftlich über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. Tesedi wird diese Hin- weise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiter- leiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet auf sämtliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber Tesedi.
9.3. Der Gebrauch der Firma oder des Logos von Tesedi in jeglicher Form durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung durch Tesedi.
Schutz- und Nutzungsrechte. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den Leistungen von STRIM sowie dem entwickelten oder verwendeten Know- how stehen STRIM zu, ungeachtet einer Mitwirkung des Kunden. XXXXX räumt dem Kunden an den ihm überlassenen Arbeitsergebnissen und dem zugehörigen Know-how ein nicht ausschließliches und unübertrag- bares Nutzungsrecht zum ausschließlichen Eigengebrauch ein. Die Weitergabe von Lizenzen, die STRIM erteilt worden sind, richtet sich nach dem Vertrag zwischen STRIM und dem Lizenzgeber. STRIM teilt dem Kunden die für ihn geltenden Lizenzbestimmungen mit. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten. STRIM hat das Recht, das anlässlich der Erbringung der Leistungen ge- wonnene Know-how (z.B. Techniken, Ideen, Konzepte, Methoden, Pro- zesse, Programme, Schnittstellen) weiter zu entwickeln oder für andere Zwecke zu verwenden.
Schutz- und Nutzungsrechte. 11.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der eyevip AG im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der eyevip AG und des Kunden ausschliesslich der eyevip AG zu.
11.2 Die eyevip AG räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf die Vertragsdauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows ein.
11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Teil der Software zu vervielfältigen, zu verändern, zu verbreiten, zu verkaufen oder zu vermieten. Die eyevip Software darf weder zurückentwickelt (Reverse Engineering) noch darf versucht werden, den Quellcode zu extrahieren.
11.4 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der eyevip AG zulässig.
11.5 Der Kunde unterlässt es, die ihm von der eyevip AG überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.
11.6 Die Erlaubnis zu einem Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist hiermit vollumfanglich erteilt. Dazu dürfen auch Abbildungen des Firmenlogos des Kunden im Internet, in Firmenprasentationen, Broschüren, Inseraten usw. verwendet werden.
Schutz- und Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer überträgt dem Besteller alle in- und ausländischen gewerblichen Schutzrechte, die an von ihm gelieferten, individuell von ihm (und/oder seinen Erfüllungsgehilfen) erstellten Arbeitsergebnissen und/oder erbrachten Leistungen entstehen (nachfolgend kurz "Arbeitsergebnisse"). Dies gilt insbesondere für Erfindungen sowie Rechte an und aus diesen (insbesondere etwaige darauf beruhende Rechte auf Patente und Gebrauchsmuster oder an diesen), Kennzeichen und Designs. Der Auftragnehmer überträgt weiter sämtliche zugehörigen Rechte und Anwartschaften an solchen Schutzrechten vollständig auf den Besteller. Übertragungen nach diesem Absatz 1 erfolgen mit der Lieferung bzw. Überlassung von Arbeitsergebnissen, seien es Vorleistungen, Teilleistungen oder die finale Leistung. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Besteller steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird den Besteller hierbei umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
Schutz- und Nutzungsrechte. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Elite Consulting Group AG im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Elite Consulting Group AG und dem Kunden ausschließlich der Elite Consulting Group AG zu. Die Elite Consulting Group AG räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht über- tragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sons- tigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Knowhows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sons- tigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrück- licher schriftlicher Zustimmung von der Elite Consulting Group AG zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Elite Consulting Group AG überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.