Abnahme bei Werkleistungen. 1. Bei Werkleistungen wird maxence dem Kunden die Erfüllung der Leistungsbeschreibung in einem Abnahmetest nachweisen. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann maxence die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (“ Endabnah me”) die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
2. Nach Fertigstellung der Leistungen erklärt maxence dem Kunden die Abnahmebereitschaft. Spätestens eine Woche nach Erhalt dieser Erk lärung hat der Kunde den Abnahmetest durchzuführen und die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären.
3. Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart: Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert. Die zweckmäßige Nutzung ist trotz dieser Fehler grundsätzlich möglich und nicht unzumutbar eingeschränkt. Die Abnahme kann durchgeführt werden. Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Die Abnahme kann durchgeführt wer den. Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartei en. Dabei ist anzugeben, ob der Fehler eine Abweichung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung ist oder ob es sich um einen Änderungswunsch des Kunden handelt. Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „ erhebliche Abweichungen”, bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um „ unerhebliche Abweichungen”. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sie werden von maxence im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
4. Die Abnahm e gilt als erklärt, wenn der Kunde, obwohl maxence nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nach frist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.
Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 Bei Werkleistungen kann die Telekom Teillieferungen oder Teil- leistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu ge- hören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizier- ten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Tele- kom erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklä- ren. Die Telekom ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck ver- einbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Ab- nahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über- nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktiv- betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
Abnahme bei Werkleistungen. Bei Werkleistungen erfolgt die Ablieferung und Prüfung der Leistung in einem Abnahmetest. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann SAIT die Durchführung von Teilabnahmen verlan- gen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme ("Endabnahme") die gesamte Projektleistung als abge- nommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. Nach dem Abnahmetest wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches das gelieferte Arbeitsergebnis mit der erstellten Leistungsbeschreibung abgleicht und bestehende Abweichungen folgenden Fehlerklassen zuordnet: Es liegt an einem Teil oder dem Gesamtwerk ein Fehler vor, der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung unmöglich macht oder unzumutbar einschränkt oder behindert. Fehlerklasse 2: Alle sonstigen Abweichungen von den vereinbarten Leistungszielen gehören zu Fehlerklasse 2.
Abnahme bei Werkleistungen. 7.1. Soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen COMLINE und dem KUNDEN für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsehen, zeigt COMLINE dem KUNDEN die Fer- tigstellung seiner Leistungen an. Sodann ist der KUNDE nach Maßgabe des Folgenden zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet; es kann gegebenenfalls ein der Ab- nahme vorangehender Probebetrieb vereinbart werden.
7.2. Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leis- tungsumfang; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
7.3. Der KUNDE hat die von COMLINE erbrachte Leistung nach Aufforderung von COMLINE abzunehmen und die Ab- nahme schriftlich zu erklären (Abnahmeerklärung). Gegebe- nenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeer- klärung festzuhalten.
7.4. Ist ein Probebetrieb vereinbart, gilt die Abnahme als er- folgt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt, dass er die Abnahme ablehne.
7.5. 640 Abs. 2 BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer unberührt.
7.6. Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig über- holte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen ent- sprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.
Abnahme bei Werkleistungen. 7.1 Soweit sigma3D zu einer Werkleistung verpflichtet ist, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet, sobald die Beendigung der Leistung durch sigma3D angezeigt worden ist.
7.2 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigungsanzeige durch sigma3D als erfolgt.
7.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde den Gegenstand der Werkleistung von sigma3D nach Ablauf einer angemessenen Dauer für einen Funktionstest in Betrieb nimmt, ohne vorher schriftlich einer Abnahme sigma3D gegenüber zu widersprechen.
7.4 Die Abnahme gilt bei Werkleistungen auch 4 Wochen nach dem Zeitpunkt als erfolgt, nachdem sigma3D auf Wunsch des Kunden den der Leistung unterlegenen Gegenstand an einen Dritten mit Sitz in der Europäischen Union zum Versand verbracht hat.
Abnahme bei Werkleistungen. 5.1 Ist ZESI zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen die von ZESI zu erbringenden Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software.
5.2 Der Kunde ist zur Abnahme der Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt ist. Der Nachweis der Abnahme erfolgt in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll bzw Arbeitsberichts.
5.3 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Macht der Kunde von der Leistung Gebrauch, ohne Mängel zu rügen oder schweigt er auf die Aufforderung von ZESI, die Abnahme zu erklären, gilt die Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist als abgenommen.
5.4 Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so ist ZESI berechtigt, pauschal 15% des vereinbarten Preises zzgl. Mehrwertsteuer als Entschädigung für durch den Verzug des Kunden mit der Abnahme verursachte Schäden zu fordern. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 Bei Werkleistungen kann die Cloudkasten Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von Cloudkasten erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die Cloudkasten ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
Abnahme bei Werkleistungen. 8.1 Bei Werkleistungen wird alltrotec dem Kunden die vertraglichen Leistungen zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Nach erfolgreichem Abnahmeverfahren und/oder Übergabe wird der Kunde die Leistungen unverzüglich abnehmen.
8.2 Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
8.3 Soweit der Kunde die Leistungen von alltrotec nicht ausdrücklich oder konkludent abnimmt, gilt die Abnahme auch als erfolgt, wenn der Kunde, obwohl alltrotec nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.
Abnahme bei Werkleistungen. 2.1.1. Der AN haftet für Leistungsstörungen bei Leistungen, für die ein Leistungsschein über Werkleis- tungen abgeschlossen wurde, nach den gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts (§§ 631 bis 650 BGB), soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.
2.1.2. Werkleistungen sind vom AN zu dem hierfür vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustellen (Bereitstellung zur Abnahme, nachfolgend „BzA“).
2.1.3. Bei der Abnahme überprüft der AG mit Unterstützung des AN die vertragsgemäße Funktionalität der vereinbarten Werkleistung anhand vereinbarter Test-Cases bzw. etwaig vereinbarter Test- spezifikationen. Jede Partei ist berechtigt, bei der Abnahme auf eigene Kosten einen Sachver- ständigen hinzuzuziehen.
2.1.4. Über den Verlauf der Abnahmeprüfung wird ein Protokoll geführt. In diesem werden die noch zu behebenden Mängel unter Angabe ihrer Mängelkategorien aufgeführt. Mängel der Kategorie 2 und Kategorie 3 werden vom AN unverzüglich, Mängel der Kategorie 1 sofort behoben. Liegen keine Mängel der Kategorie 1 und nicht mehr als 3 Mängel der Mängelkategorie 2 vor, erteilt der AG die Abnahme unter Vorbehalt seiner Mängelrechte.
2.1.5. Darüber hinaus erforderliche Regelungen zum Abnahmeverfahren werden in den jeweiligen ein- zelnen Leistungsscheinen getroffen.
Abnahme bei Werkleistungen. 16.8.1 Für die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt das Nachstehende:
16.8.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistungen des Auftragnehmers mit einem mehr als „unwesentlichen Mangel“ im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. „unerheblichen“ Sachmangel im Sinne des Art. 197 OR behaftet sind, solange er nicht insbesondere folgende Unterlagen dem Besteller im Original übergibt:
16.8.3 Der Auftragnehmer hat – soweit nicht im Abnahmeprotokoll ein Termin vereinbart wird - unverzüglich nach der Abnahme seiner Leistungen alle zum Zeitpunkt der Abnahme fehlenden Restarbeiten auszuführen und die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mängel zu beseitigen.