Abnahme, Gefahrübergang Musterklauseln

Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme.
Abnahme, Gefahrübergang. 10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abgenommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmliche Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprü- fung (Funktionstests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespe- zifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebe- reitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfertigungen. Darin werden die durchgeführ- ten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftretenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersendet dem Auftrag- nehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglicher Leistungen im Rahmen des Probe- betriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Ab- nahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder ledig- lich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämt- liche geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation er- bracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem solchen Abnahmever- langen auf die Folgen einer gleichwohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweiger- ten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer der Auftraggeber die gebotenen Xxxxxx- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
Abnahme, Gefahrübergang. (1) BITWORKS stellt nach ihrem Ermessen jeweils Teilleistungen (z.B. im Rahmen von Leistungsphasen) zur Abnahme bereit. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme jeweils binnen einer Wo- che nach Bereitstellung bzw. Überga- be/Installation/Übersendung. Danach gilt die jeweils zur Ab- nahme bereitgestellte Leistung oder Teilleistung als abgenom- men, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich und schriftlich mit spezifizierter Begründung verweigert worden ist. Die Abnahme bereitgestellter (Teil-)-Leistungen gilt auch als erfolgt, sobald der Auftraggeber Leistungen nachfolgender Phasen im Rahmen des Projektfortschritts entgegennimmt.
Abnahme, Gefahrübergang. 6.1. Lieferungen bedürften nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich zwischen GEA und dem Lieferanten vereinbart wurde oder sich dies aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (nachfolgend „Abnahme“).
Abnahme, Gefahrübergang. 6.a Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
Abnahme, Gefahrübergang. 1. Der AG ist unverzüglich nach mangelfreier Leistungserbringung zur Abnahme der Leis- tungen verpflichtet. Unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen. Auf Verlan- gen einer Partei hat die Abnahme förmlich zu erfolgen. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung.
Abnahme, Gefahrübergang. 1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen können wir eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden gemäß dieser Ziffer V. verlangen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, wobei ergänzend die folgenden Bestimmungen gelten.
Abnahme, Gefahrübergang. 1. Soweit nicht in Textform etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware EXW (Incoterms 2020) Werk (gemäß Vertrag) auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.