Abnahme, Gefahrübergang. 5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. So- weit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maß- gebend.
5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unse- rerseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimm- bare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
5.3 Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht i.S.d. §§ 377 ff. HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle un- ter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderliefe- rung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren er- kennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Unter- suchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ord- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für spä- ter entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersu- chungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als un- verzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Ent- deckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ab- lauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- men.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B)
(1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen.
(2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen:
a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,
b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahme, soweit die MVB die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf die MVB über:
a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle,
b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
Abnahme, Gefahrübergang. 10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
10.2. Wird vom AN keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten. Der AN informiert den AG in der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung oder bei Inbetriebnahme, je nachdem welcher der beiden Zeitpunkte früher liegt, über die vorgesehene Bedeutung dessen Verhaltens nach dieser Klausel.
10.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen des AN selbständig nutzbare Teile der Leistung. Der AG ist nicht berechtigt, nutzbare Teile der Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch zu nehmen, wenn er nicht vorher die Abnahme erklärt hat.
Abnahme, Gefahrübergang. (§ 13)
17.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu verein- baren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, recht- zeitig schriftlich zu beantragen.
17.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abge- nommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
17.3 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übergabe an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
Abnahme, Gefahrübergang. 6.1. Lieferungen bedürften nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich zwischen GEA und dem Lieferanten vereinbart wurde oder sich dies aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (nachfolgend „Abnahme“).
6.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, kann GEA – unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen – die Abnahme jedenfalls bis zu 14 Tage nach Empfang der vertragsgemäßen Lieferungen erklären. Die probeweise Inbetriebnahme oder Verwendung von Lieferungen begründet für sich allein noch keine Abnahme. Teilabnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Teilabnahme erfolgt auf Wunsch von GEA hin nur, wenn die Lieferungen oder Leistungen ansonsten durch fortschreitende Auftragsdurchführung einer späteren technischen Kontrolle endgültig entzogen werden würden. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten von GEA bei der Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit der Übergabe am vertraglich vereinbarten Lieferort auf GEA über. Bei Lieferungen, welche auch die Aufstellung und Montage umfassen, geht die Gefahr mit der Abnahme der Lieferungen oder, soweit GEA keine Abnahme schuldet, mit der Übergabe nach Aufstellung und Montage auf GEA über.
Abnahme, Gefahrübergang. (1) BITWORKS stellt nach ihrem Ermessen jeweils Teilleistungen (z.B. im Rahmen von Leistungsphasen) zur Abnahme bereit. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme jeweils binnen einer Wo- che nach Bereitstellung bzw. Überga- be/Installation/Übersendung. Danach gilt die jeweils zur Ab- nahme bereitgestellte Leistung oder Teilleistung als abgenom- men, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich und schriftlich mit spezifizierter Begründung verweigert worden ist. Die Abnahme bereitgestellter (Teil-)-Leistungen gilt auch als erfolgt, sobald der Auftraggeber Leistungen nachfolgender Phasen im Rahmen des Projektfortschritts entgegennimmt.
(2) Die fertige Werkleistung gilt als insgesamt abgenommen, sobald die obige Wochenfrist ohne substantiierten Nachweis reproduzierbarer Fehler in der Testversion abgelaufen ist bzw. der Kunde die endgültige Version selbst in Benutzung genom- men und/oder auch für andere Nutzer (z.B. auf mindestens ei- nem Server) zur Verfügung gestellt hat. Abnahmen erfolgen nach BITWORKS Standard-Prozeduren.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit Fertigstellungsmeldung bzw. Beginn der Inbetriebnahme auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn eine Inbetriebnahme auf Wunsch des Kunden zurück- gestellt wird.
Abnahme, Gefahrübergang. 1. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sachliche Abnahmekosten tragen wir, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten trägt der Besteller. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme in unserem Werk, so gilt die Ware als abgenommen mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller, spätestens jedoch, sobald die Ware das Werk verlässt.
2. Versandfertig gemeldete Waren müssen vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, berechtigt uns dies, Schadenersatz zu verlangen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder der Besteller auf eine Abnahme in unserem Werk verzichtet (Ziffer 1), ist dieser Zeitpunkt für den Gefahrübergang maßgebend.
4. Im Falle des Rücktrittes von unserem Vertrag ist der entstandene Schaden mit pauschal 20 % des Kaufpreises zu erstatten, sofern wir nicht nachweisen, dass der entstandene Schaden höher ist.
5. Machen wir von einem der in Ziffer 2 bezeichneten Rechte Gebrauch, können wir frei über die Ware verfügen und an deren Stelle einen gleichartigen Gegenstand zu diesen Bedingungen liefern.
6. Soweit eine Abnahme beim Besteller vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften heraus ergibt, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, auch bei Auslieferung der Ware im eigenen Fahrzeug, spätestens beim Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B)
(1) Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnah- me, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu be- antragen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen:
a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszah- lung,
b) bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle,
b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.