Abnahme, Gefahrübergang Musterklauseln

Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Ab- nahme. 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter An- gabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen (Abnahmefiktion), soweit der AN den AG gemein- sam mit der Aufforderung zur Abnahme auf diese Abnahmefiktion und deren Folgen, insbesondere die Zustandsfeststellung bei Ab- nahmeverweigerung im Rahmen eines Bauvertrages (§ 650g BGB), schriftlich oder in Textform hingewiesen hat. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annah- meverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
Abnahme, Gefahrübergang. Abnahmefähige Leistungen werden förmlich abge- nommen. Teilabnahmen sind nicht zulässig. Die förmli- che Abnahme findet nach einem Probebetrieb statt. Der genaue Ablauf der Abnahmeprüfung (Funktions- tests/Verwendung von Test- oder Echtdaten etc.) ergibt sich aus der Abnahmespezifikation, die zwischen den Parteien abgestimmt wird. Der Auftragnehmer wird die Abnahmebereitschaft mindestens mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Abnahmetermin anzeigen. Der Auf- traggeber erstellt ein Abnahmeprotokoll in zwei Ausfer- tigungen. Darin werden die durchgeführten Testschritte und Testergebnisse dokumentiert. Darüber hinaus werden sämtliche während des Probebetriebes auftre- tenden Fehler festgehalten. Der Auftraggeber übersen- det dem Auftragnehmer die Abnahmeprotokolle zur Erstunterschrift. Mit Leistung der Zweitunterschrift durch den Auftraggeber ist die Abnahme verbindlich erklärt. Der Auftragnehmer erhält sodann eine Ausferti- gung zu seinen Akten. Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkver- traglicher Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von sechs Wochen durchführt, obwohl die Leistung mangelfrei oder lediglich mit unwesentlichen Mängeln erbracht wurde. Eine fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) ist jedoch nur unter der Vo- raussetzung möglich, dass der Auftragnehmer sämtli- che geschuldete Lieferungen und Leistungen inklusive der vollständigen Enddokumentation erbracht hat und dem Auftraggeber unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Abnahme aufgefordert hat. Weiterhin ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, den Auftraggeber mit einem sol- chen Abnahmeverlangen auf die Folgen einer gleich- wohl nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinzuweisen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung geht auch dann auf den Auf- traggeber über, wenn der Auftraggeber die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbe- schadet dieser Regelung ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzögerung solange andauert, dass der Auf- tragnehmer den Auftraggeber zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, inner- halb derer der Auftraggeber die gebotenen Mitwir- kungshandlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
Abnahme, Gefahrübergang. 15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.‌ 15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ab- lauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenom- men. 15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen. 15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaf- fenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In die- sem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über. 15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung ab- züglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) (1) Soweit nicht anders vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt. Bei Werkleistungen, d.h. Leistun- gen, die den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff BGB unterliegen, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in Textform zu beantragen. (2) Unbeschadet hiervon gilt die Leistung jedoch als abgenommen: a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung, b) bei Werkleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf Ab- nahme, soweit die STR die Abnahme nicht verweigert. (3) Die Gefahr geht auf die STR über: a) bei Lieferungen mit der Übergabe an die vereinbarte Empfangsstelle, b) bei Werkleistungen mit der Abnahme.
Abnahme, Gefahrübergang. 10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte. 10.2. Wird vom AN keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten. Der AN informiert den AG in der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung oder bei Inbetriebnahme, je nachdem welcher der beiden Zeitpunkte früher liegt, über die vorgesehene Bedeutung dessen Verhaltens nach dieser Klausel. 10.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen des AN selbständig nutzbare Teile der Leistung. Der AG ist nicht berechtigt, nutzbare Teile der Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch zu nehmen, wenn er nicht vorher die Abnahme erklärt hat.
Abnahme, Gefahrübergang. (§ 13) 17.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu verein- baren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, recht- zeitig schriftlich zu beantragen. 17.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abge- nommen. Bei der Abnahme festgestellte Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist. 17.3 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über - bei Lieferleistungen mit der Übergabe an der Anlieferungsstelle, - bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
Abnahme, Gefahrübergang. (1) BITWORKS stellt nach ihrem Ermessen jeweils Teilleistungen (z.B. im Rahmen von Leistungsphasen) zur Abnahme bereit. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme jeweils binnen einer Wo- che nach Bereitstellung bzw. Überga- be/Installation/Übersendung. Danach gilt die jeweils zur Ab- nahme bereitgestellte Leistung oder Teilleistung als abgenom- men, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich und schriftlich mit spezifizierter Begründung verweigert worden ist. Die Abnahme bereitgestellter (Teil-)-Leistungen gilt auch als erfolgt, sobald der Auftraggeber Leistungen nachfolgender Phasen im Rahmen des Projektfortschritts entgegennimmt. (2) Die fertige Werkleistung gilt als insgesamt abgenommen, sobald die obige Wochenfrist ohne substantiierten Nachweis reproduzierbarer Fehler in der Testversion abgelaufen ist bzw. der Kunde die endgültige Version selbst in Benutzung genom- men und/oder auch für andere Nutzer (z.B. auf mindestens ei- nem Server) zur Verfügung gestellt hat. Abnahmen erfolgen nach BITWORKS Standard-Prozeduren. (3) Die Gefahr geht spätestens mit Fertigstellungsmeldung bzw. Beginn der Inbetriebnahme auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn eine Inbetriebnahme auf Wunsch des Kunden zurück- gestellt wird.
Abnahme, Gefahrübergang. 6.1. Lieferungen bedürften nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich zwischen GEA und dem Lieferanten vereinbart wurde oder sich dies aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (nachfolgend „Abnahme“). 6.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, kann GEA – unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen – die Abnahme jedenfalls bis zu 14 Tage nach Empfang der vertragsgemäßen Lieferungen erklären. Die probeweise Inbetriebnahme oder Verwendung von Lieferungen begründet für sich allein noch keine Abnahme. Teilabnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Teilabnahme erfolgt auf Wunsch von GEA hin nur, wenn die Lieferungen oder Leistungen ansonsten durch fortschreitende Auftragsdurchführung einer späteren technischen Kontrolle endgültig entzogen werden würden. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten von GEA bei der Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. 6.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit der Übergabe am vertraglich vereinbarten Lieferort auf GEA über. Bei Lieferungen, welche auch die Aufstellung und Montage umfassen, geht die Gefahr mit der Abnahme der Lieferungen oder, soweit GEA keine Abnahme schuldet, mit der Übergabe nach Aufstellung und Montage auf GEA über.
Abnahme, Gefahrübergang. (zu § 13 VOL/B) (1) Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnah- me, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu be- antragen. (2) Die Leistung gilt als abgenommen: a) bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszah- lung, b) bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert. (3) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über: a) bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle, b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
Abnahme, Gefahrübergang. 1. Der AG ist unverzüglich nach mangelfreier Leistungserbringung zur Abnahme der Leis- tungen verpflichtet. Unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen. Auf Verlangen einer Partei hat die Abnahme förmlich zu erfolgen. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung. 2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (Tei- labnahme). 3. Fordert der AN den AG nach Fertigstellung des Werkes binnen einer bestimmten ange- messenen Frist zur Abnahme auf und verweigert der AG die Abnahme nicht binnen der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt die Abnahme als erfolgt. 4. Die Gefahr geht mit Abnahme auf den AG über. Die gesetzlichen Regelungen über einen vorzeitigen Gefahrübergang z. B. wegen Annahmeverzugs, bleiben unberührt. 5. Verweigert der AG bei einem Bauvertrag die Abnahme, hat er auf Verlangen des AN an einer Feststellung des Zustands des Werkes mitzuwirken. § 650g BGB findet Anwendung.