Common use of Abrechnung; Zahlung; Verzug Clause in Contracts

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.

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Samples: www.sw-l.de, www.stadtwerke-herne.de, www.gipsprojekt.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.ewr-netze-remscheid.de, www.ewr-netze-remscheid.de, www.twl-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: netze.stadtwerke-schwedt.de, www.stadtwerke-pirmasens-netze.de, www.bew-bocholt.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.119.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.

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Samples: netze.stadtwerke-schwedt.de, www.alliander-netz.de, www.stadtwerke-schwentinental.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des NetzbetreibersNetzbetrei- bers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen Verzugszin- sen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben Verzugsscha- dens bleibt unberührt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligZahlungsaufforderung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit Recht- zeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden weitergehen- den Verzugsschadens bleiben unberührt.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas, www.ulm-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 17.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich Maß- geblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.fraport.com, www.fraport.com

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 19.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei zu dem vom Netzbe- treiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Verzugs- schadens bleiben unberührt.

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Samples: www.swro-netze.de, www.swro-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang Zahlungs- eingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig recht- zeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes Zinssat- zes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt unbe- rührt.

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Samples: www.stadtwerke-homburg.de, www.stadtwerke-herne.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang Zahlungs- eingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig recht- zeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes Zinssat- zes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt unbe- rührt.

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Samples: www.alliander-netz.de, www.stwb.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des NetzbetreibersNetzbetrei- bers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigtberech- tigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, www.ulm-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 16.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang Zahlungs- eingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig recht- zeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes Zinssat- zes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt unbe- rührt.

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Samples: www.bielefelder-netz.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe Hö- he des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt un- berührt.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.119.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigtberech- tigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung Geltend- machung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.120.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt un- berührt.

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Samples: sw-i.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 16.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich Maß- geblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.fraport.com

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben Ver- zugsschadens bleibt unberührt.

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Samples: www.regionetz.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung Gel- tendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.

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Samples: www.stadtwerke-wf.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines ei- nes weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.120.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 17.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: stadtwerke-hilden.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.flughafen-stuttgart-energie.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. 18.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang Zu- gang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise teil- weise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben Verzugs- schadens bleibt unberührt.

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Samples: www.swro-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.119.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung Gel- tendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.

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Samples: www.mainzer-netze.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.1. (1) Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers Netzbe- treibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahltbe- zahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung Die Geltendma- chung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührtbleibt unbe- rührt.

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Samples: netzplusservice.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 18.117.1. Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber Netzbe- treiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen; § 288 Abs. 5 BGB sowie die Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben bleibt unberührt.

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Samples: www.bs-netz.de