Common use of Abrechnung; Zahlung; Verzug Clause in Contracts

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt.

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Samples: www.sw-nuertingen.de, www.stadtwerke-wedel.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens Verzugsschadens bleibt unberührt.

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Samples: www.sw-soltau.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.1. 5.1 Rechnungen und Abschlagsforderungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung Rech- nung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig rechtzei- tig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen Verzugszin- sen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens Verzugsscha- dens bleibt unberührt.

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Samples: www.inetz.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.12.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens bleibt unberührt.

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Samples: www.swrag.de

Abrechnung; Zahlung; Verzug. 4.1. Rechnungen für Leistungen des Netzbetreibers werden zu dem von ihm in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des NetzbetreibersNetzbe- treibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig recht- zeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung Gel- tendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens Verzugsschadens bleibt unberührt.

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Samples: netzhalle.de