Common use of Abschlagszahlungen Clause in Contracts

Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 2,3375 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 2,2137 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 1,6779 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 1,7814 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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Abschlagszahlungen. (1) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung leisten die Krankenkassen nach Anforderung durch die KVT bis zum zweiten Banktag (Wertstellung) des Folgemonats für den vorangegangenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der vorläufigen MGV je Quartal des jeweiligen Vorjahresquartals zuzüglich 1,7926 1,8122 Prozent unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Versichertenzahlen je Krankenkasse.

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