Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen) 1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleichbare Netzkunden zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese angemessen berücksichtigt werden. 2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. 3. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den nächsten Abschlagsforderungen verrechnen oder auf Kundenwunsch rückerstatten. Beträge, die niedriger sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des Netzbetreibers. 4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (TeilbetragsvorschreibungenTeilbetragsvor- schreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere meh- rere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich sach- lich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte Netznutzungsent- gelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind werden die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen Netz- dienstleistungen für vergleichbare Netzkunden zu berechnenberechnet. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme Inanspruch- nahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese angemessen dies angemes- sen berücksichtigt werden.
2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Teilbetragsrechnung zugrundeliegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch elektro- nisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung Jah- resabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgenerfol- gen.
3. Ergibt die AbrechnungJahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen Abschlagszahlun- gen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den nächsten Abschlagsforderungen verrechnen oder auf Kundenwunsch rückerstatten. Beträge, die niedriger sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des Netzbetreibers.übersteigen-
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden Netzkun- den auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen Abschlagszah- lungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurdenwur- den.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz (Avb) Der Eww Ag
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
(1. ) Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleichbare Netzkunden Netzbenutzer zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde Netzbenutzer eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese dies angemessen berücksichtigt werden.
(2. ) Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden Netzbenutzer schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
(3. ) Ergibt die AbrechnungJahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den der nächsten Abschlagsforderungen Abschlagsforderung verrechnen oder auf Kundenwunsch Wunsch des Netzbenutzers rückerstatten. Beträge, die niedriger Die zukünftigen Abschlagszahlungen sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des NetzbetreibersiSd Ziffer (1) entsprechend anzupassen.
(4. ) Ist der Netzkunde Netzbenutzer Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden Netzbenutzer auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ohne Mehrkosten einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurden.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
(1. ) Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleichbare Netzkunden Netzbenutzer zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde Netzbenutzer eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese dies angemessen berücksichtigt werden.
(2. ) Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich Netzbenutzerschriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
(3. ) Ergibt die AbrechnungJahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den der nächsten Abschlagsforderungen Abschlagsforderung verrechnen oder auf Kundenwunsch Netzbenutzerwunsch rückerstatten. Beträge, die niedriger Die zukünftigen Abschlagszahlungen sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des NetzbetreibersiSd Ziffer (1) entsprechend anzupassen.
(4. ) Ist der Netzkunde Netzbenutzer Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden Netzbenutzer auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung ohne Mehrkosten einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurden.
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Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich sach- lich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig berechnet berech- net und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch Jahresver- brauch vor, sind die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen Netzdienst- leistungen für vergleichbare Netzkunden Netzbenutzer zu berechnen. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese dies angemessen berücksichtigt werden.
2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgener- folgen.
3. Ergibt die AbrechnungJahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den der nächsten Abschlagsforderungen Abschlagsforderung verrechnen oder insbesondere auf Kundenwunsch rückerstatten. Beträge, die niedriger Die zukünftigen Ab- schlagszahlungen sind als die Abschlagsforderungen für zwei Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des NetzbetreibersiSd Ziffer (1) entsprechend anzupassen.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchG, so ist dem Netzkunden auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber zu gering bemessen wurden. Die Höchstdauer der Ratenvereinbarung beträgt ein Jahr.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Abschlagszahlungen. (Teilbetragsvorschreibungen)
1. Der Netzbetreiber kann Abschlagszahlungen (Teilbetragsvorschreibungen) verlangen, wenn die Netzdienstleistungen über mehrere Monate abgerechnet werden. Dabei ist eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten. Die Abschlagszahlungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauches in kWh tagesanteilig monatsanteilig berechnet und dabei die aktuellen Netznutzungsentgelte Systemnutzungsentgelte zugrunde gelegt. Liegt kein Jahresverbrauch Bei der erstmaligen Berechnung der Teilbetragsvorschreibungen nach Abschluss eines Netznutzungsvertrages bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch der Vorperioden oder den Verbrauchsangaben des Netzkunden. Liegen Verbrauchsangaben durch den Netzkunde nicht vor, sind werden die Teilbetragsvorschreibungen nach den durchschnittlichen Netzdienstleistungen für vergleichbare Netzkunden zu berechnenberechnet. Macht der Netzbetreiber oder der Netzkunde eine andere Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen glaubhaft, so muss diese dies angemessen berücksichtigt werden.
2. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung kann auch auf der Jahresabrechnung oder auf der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen.
3. Ergibt die AbrechnungJahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen geleistet wurden, so muss wird der Netzbetreiber den übersteigenden Betrag mit den der nächsten Abschlagsforderungen verrechnen Abschlagsforderung gegenrechnen oder zahlt diesen auf Kundenwunsch rückerstattenzurück. Beträge, die niedriger sind als die Abschlagsforderungen für zwei 2 Monate, werden ausschließlich gegenverrechnet. Nach Beendigung des Netzzugangsvertrages muss der Netzbetreiber zu viel gezahlte Beträge binnen 2 Monaten rückerstatten. SEPA-Kosten für derartige Überweisungen innerhalb der Europäischen Union gehen zu Lasten des Netzbetreibers.
4. Ist der Netzkunde Verbraucher iSd KSchGKonsumentenschutzgesetzes, so ist dem Netzkunden Netzkunde auf seinen Wunsch die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung einzuräumen, wenn die Abrechnung ergibt, dass die Abschlagszahlungen ordnungsgemäß entrichtet, aber vom Netzbetreiber zu gering bemessen wurden. Die Höchstdauer der Ratenvereinbarung beträgt 1 Jahr.
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