Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2. 2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zu- ständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Be- hörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält. 3. Die Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 werden von den schweizeri- schen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizeri- sche Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung mass- gebenden Stichtag vor. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter. 4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizeri- sche Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige öster- reichische Behörde weiter.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt, Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt
Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz Kalenderjahrs an die zuständige schweizerische schwei- zerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und 2Kapitalgewinnen mit.
2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zu- ständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Be- hörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.
3. Die Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 werden wird von den schweizeri- schen schweizerischen Zahlstellen in Euro Pfund Sterling berechnet, abgezogen erhoben und an die zuständige schweizeri- sche schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs Devisentagesfixkurs, publiziert durch die SIX Telekurs AG AG, an dem für die Berechnung mass- gebenden massgebenden Stichtag vor.
3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres in Euro einer Zahlung in Pfund Sterling an die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 22 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 20 22 Absatz 2 3 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizeri- sche Behördeschweizerische Behörde weiter. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens innerhalb von sechs Monate Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige öster- reichische Behörde des Vereinig- ten Königreichs weiter.
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Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz Kalenderjahrs an die zuständige schweizerische schwei- zerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und 2Kapitalgewinnen mit.
2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zu- ständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Be- hörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.
3. Die Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 werden wird von den schweizeri- schen schweizerischen Zahlstellen in Euro Pfund Sterling berechnet, abgezogen erhoben und an die zuständige schweizeri- sche schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs Tele- kurs AG an dem für die Berechnung mass- gebenden massgenden Stichtag vor.
3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres in Euro einer Zahlung in Pfund Sterling an die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 22 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 20 22 Absatz 2 3 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizeri- sche Behördeschweizerische Behörde weiter. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens innerhalb von sechs Monate Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige öster- reichische Behörde des Vereinig- ten Königreichs weiter.
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Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz Kalenderjahrs an die zuständige schweizerische schwei- zerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und 2Kapitalgewinnen mit.
2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zu- ständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Be- hörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält.
3. Die Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 werden wird von den schweizeri- schen schweizerischen Zahlstellen in Euro Pfund Sterling berechnet, abgezogen erhoben und an die zuständige schweizeri- sche schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs Tele- kurs AG an dem für die Berechnung mass- gebenden massgenden Stichtag vor.
3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls innerhalb von drei Mona- ten nach dem Ende des Kalenderjahres in Euro einer Zahlung in Pfund Sterling an die zuständige österreichische Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.
4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 22 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 20 22 Absatz 2 3 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizeri- sche Behördeschweizerische Behörde weiter. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens innerhalb von sechs Monate Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige öster- reichische Behörde des Vereinig- ten Königreichs weiter.
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