Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen Musterklauseln

Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Die Brandmeldeanlagen sind – soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wird – nach den jeweils gültigen Regeln der Technik bzw. Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind die folgen- den Bestimmungen einzuhalten. VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen VDE 0800 Fernmeldeanlagen DIN VDE 0833 Teil1, 2 und 4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall DIN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung DIN 14489 Sprinkleranlagen – Allgemeine Grundlagen DIN 14623 Orientierungsschilder für automatische Brandmelder DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx für Brandmeldeanlagen DIN 14662 Feuerwehr-Anzeigetableau DIN 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx DIN 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vernetzung DIN 14675 Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb DIN 14678 Nichtautomatische Brandmelder DIN 33404-3 Gefahrensignale DIN EN 54 Brandmeldeanlagen DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr VdS-2095 VdS- Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS-2105 Schlüsseldepots VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Richtlinie für Planung und Einbau Weitere Vorschriften und Richtlinien, wie z.B. die VdS-Richtlinien und CE-Richtlinien sind zu be- achten. Die Brandmeldeanlagen müssen den vorstehenden technischen Bestimmungen entsprechen und von der Errichterfirma mit Fachkräften errichtet werden. Der Errichter muss gem. DIN 14675 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Nachweise hierüber sind Voraussetzungen zum Auf- schalten auf die AÜA. Zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die AÜA bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr Hameln. Die Aufschaltung der Anlage ist dem Konzessionär und der Feuerwehr Hameln mindestens 10 Wochen vor dem geplanten Aufschalttermin anzuzeigen. Die wirksame Aufschaltung einer Brandmeldeanlage durch den Konzessionär oder Errichter ist von der Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung eines nach DIN 14675 zertifizierten Betriebes und einer Abnahmebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht abhängig. Hieraus muss hervorgehen, dass die Anlage nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Die entsprechenden Bescheinigungen sind spätestens am Aufschalttermin der Feuerwehr Hameln vorzulegen. Der Teilnehmer der BMA trägt alle Kosten, die durch Betrieb und Instandhaltung der Anlage ent- stehen. Der Landkreis Hameln-Pyrmont, die Feuerwehr Hameln und der Konzessionär behalten sich vor, Ände...
Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. 3. Übertragungseinrichtungen zur Aufschaltung auf die Alarmübertragungsanlage
Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Brandmeldeanlagen sind, soweit im folgenden nichts anderes aufgeführt ist, nach den jeweils gültigen Vorschriften in der jeweils neuesten Fassung zu errichten. Insbesonde- re sind folgende Bestimmungen zu beachten: DIN / VDE 0100, 0800, 0833 DIN 14661, 14662, 14675
Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. 3. Übertragungseinrichtungen zur Aufschaltung auf die öffentliche Brandmeldeanlage
Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. BMA sind nach den jeweils gültigen Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten: • DIN 14675: Brandmeldeanlagen, Aufbau • DIN VDE 0833: Gefahrmeldeanlagen für Brand, Einbruch, Überfall Teil 1/Teil 2 • DIN EN 54: Brandmeldeanlagen • DIN 4066: Beschilderung • DIN 14661: Bedienfeld (FBF) für Brandmeldeanlagen • DIN 14662: Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) für Brandmeldeanlagen • VDE 0100: Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen <1000V • VDE 0800: Fernmeldetechnik • VdS-Richtlinien: Hier insbesondere VdS 2095 Richtlinie für autom. BMA BMA müssen von zertifizierten Fachfirmen nach DIN 14675 mit Fachkräften entsprechend den vorstehend aufgeführten Bestimmungen errichtet werden. Die Zertifizierung erfolgt durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN 45011 siehe hierzu Nr. 3.2 und
Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen. Brandmeldeanlagen (BMA) sind, soweit nicht anders aufgeführt, nach den jeweilig gültigen Bestimmungen zu errichten. Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten: DIN VDE 0833 - Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall DIN EN 54 - Brandmeldeanlagen DIN 14 623 - Orientierungsschilder für automatische Brandmelder DIN 14 661 - Bedienfeld für Brandmeldeanlagen DIN 14 662 - Feuerwehr – Anzeigetableau DIN 14 663 - Feuerwehr – Gebäudefunkbedienfeld DIN 14 675 - Brandmeldeanlagen, Aufbau und Betrieb VdS 2105 Schlüsseldepots, Anforderungen, Planung und Einbau VdS 2095 Richtlinie für automatische Brandmeldeanlagen VdS 2843 Richtlinie für die Zertifizierung von Fachfirmen für BMA VdS 2878 Vernetzung von Brandmelde-Alt- und Neuanlagen BMA müssen von zertifizierten Errichterfirmen mit Fachkräften entsprechend den v.g. Bestimmungen errichtet werden. Die Anerkennung bzw. Zertifizierung erfolgt entweder durch den VdS oder eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle gemäß DIN 14 675 und VdS – Richtlinie 2843. Wird die BMA durch eine Firma errichtet, die nicht zertifiziert ist, so ist die BMA nach Fertigstellung durch einen zertifizierten externen Gutachter (TÜV, VdS, staatlich anerkannter Sachverständiger usw.) auf ihre Konformität und Funktion hin zu überprüfen. Sofern die DIN/VDE- und VdS – Bestimmungen voneinander abweichende Angaben enthalten, gelten die Bestimmungen der DIN/VDE als Mindestanforderungen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.