Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines (1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung: a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt. b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen. c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch. (2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA. (3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB. (4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA. (1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet. (2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung: a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante) c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden. d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen. e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten. (1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich. (2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). (3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar. (4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit. (5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden. (1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für: a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung, b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen, c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen, d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen, f.) die Einleitung von Grundwasser, g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen. (2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen: a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung, d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter. (3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind. (4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist. (5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind. (6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein. (1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages. (2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a. (1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. (3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist. (4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen. (5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bestimmungen Für Die Entwässerung Und Die Entgelte Der Dessauer Wasser Und Abwasser GMBH (Deswa), Allgemeine Bestimmungen Für Die Entwässerung Und Die Entgelte Der Dessauer Wasser Und Abwasser GMBH (Deswa)
Allgemeine Bedingungen. 1 AllgemeinesGeltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen im Bereich der Zertifizie- rungsstelle („ZS“) der Bundesnotarkammer K.d.ö.R. („BNotK“), die als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter i.S.d. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 16 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro- nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-VO“) tätig ist.
(2) Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB finden keine Anwendung, wenn und soweit die Vertragsparteien einen Rahmenvertrag geschlossen haben. Wenn die Vertragsparteien eine Verwaltungsvereinbarung ge- schlossen haben, gelten diese AGB nachrangig.
(1) Zu den Leistungen der ZS gehört die Erbringung von Ver- trauensdiensten i.S.d. Art. 3 Ziff. 16, 17 eIDAS-VO für qualifizierte elektronische Signaturen und elektronische Zeitstempel („Ver- trauensdienste“). Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB.
(2) Der Kunde kann je nach Bestellung gleichzeitig kompatible Hardware kaufen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Teil B dieser AGB.
(3) Die ZS stellt einen aktuellen und öffentlich zugänglichen Ver- zeichnisdienst („LDAP-Verzeichnis“) mit Informationen zu den Zertifikatsinhabern sowie einen Statusabfragedienst („OCSP Responder“) zur Abfrage der Validität der von der ZS ausgege- benen qualifizierten Zertifikate bereit.
(4) Ein Widerrufsdienst für Zertifikate ist eingerichtet und wird betrieben.
(1) Bezugsberechtigt sind Notare und Notariatsverwalter, Notar- organisationen sowie Notare a.D., Notarvertreter, Notariatsab- wickler, Notarassessoren und Notaranwärter zu beruflichen Zwecken. Ebenfalls bezugsberechtigt sind Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsorganisationen sowie Angehörige von Recht und Justiz zu beruflichen Zwecken. Die BNotK behält sich das Recht vor, weiteren berechtigten Personen die Teilnahme an den Ver- trauensdiensten der BNotK zu gestatten.
(2) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der BNotK kommt zustande, sobald das Angebot des Kunden auf dem ausgefüll- ten, von der BNotK dafür vorgesehenen Antrags- bzw. Bestell- formular der BNotK zugegangen ist und sie dieses Angebot durch Mitteilung über die Ausstellung des beantragten Zertifi- kats bzw. über die Versendung der Hardware an den Kunden angenommen hat.
(3) Die folgenden Bestandteile gelten in der dargestellten Folge und stellen die Leistungsbeschreibung dar: - Teil B (Besondere Produktbedingungen) dieser AGB, - die Produktbeschreibungen auf der Webseite der ZS: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xx/xxxxxxxx/xxxx- produkte, - Teil A (Allgemeine Bedingungen) dieser AGB.
(4) Ergänzend und nachrangig zu diesen AGB gelten die Zerti- fikatsrichtlinie („CP“), das Zertifizierungskonzept („CPS“), das PKI Disclosure Statement („PDS“) sowie die Time Stamp Po- licy („TSP Policy“) und das TSA Practice Statement („TSA Practice“) der ZS. Diese sind unter folgender Adresse abrufbar: xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
(5) Die CP stellt die Sicherheitsleitlinien für die Anforderungen und Vorgaben für die von der ZS betriebenen Public Key Infra- structure („PKI“) dar.
(6) Das CPS für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signa- turen stellt die Anforderungen der ZS an das Verfahren bei der Ausgabe, der Verwaltung, dem Widerruf sowie der Erneuerung, der von ihr ausgegebenen qualifizierten Zertifikate dar.
(7) Das PDS fasst die jeweiligen Kernpunkte der CP/CPS zusam- men und dient als Übersicht für die Offenlegungspflichten der ZS sowie die Pflichten der Zertifikatsinhaber.
(8) Die TSP Policy und TSA Practice stellen dar, wie die BNotK als Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen und Vorgaben für die Erbringung der Zeitstempeldienste erfüllt.
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Verträge über Vertrauensdienste für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
(2) Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich um je- weils ein Jahr.
(3) Weder der Ablauf der Sicherheitsbestätigung einer Karte noch das Ende der Gültigkeit des Zertifikats beenden den Ver- trag.
(4) Der Vertrag über den Bezug einer Karte kann durch die BNotK mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf der Gültig- keit der Karte gekündigt werden.
(5) Die Kündigung bei Zahlungsverzug ist in § 10 geregelt.
(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
1. die vereinbarten Vergütungen entsprechend der zum Ver- tragsschluss gültigen Preisangaben auf der Webseite fristge- recht zu zahlen,
2. die für die Leistungserbringung der BNotK notwendigen Mit- wirkungsleistungen zu erbringen,
3. sämtliche für den Antrag erforderliche Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und die geforderten Nachweise zu erbringen; Änderungen der Daten sind unverzüglich der BNotK anzuzeigen,
4. eine Bankverbindung zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit- instituts für die Abwicklung der Bankgeschäfte im Zusammen- hang mit der Einziehung der Vergütungen zu benennen sowie diesbezüglich ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat i.S.d. § 7 Abs. 2 zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen, deren Empfang elektronisch zu bestätigen,
5. den Erhalt einer Karte über einen zur Verfügung gestellten elektronischen Bestätigungslink zu verifizieren,
6. das zu verwendende Zertifikat erst dann im Rechtsverkehr einzusetzen, wenn die darin enthaltenen Daten auf Richtigkeit überprüft wurden,
7. die alleinige Kontrolle über die Signaturerstellungsdaten zu haben, diese bei Überlassung sicher im unmittelbaren Besitz zu halten und weder Mitarbeitern noch Dritten zugänglich zu ma- chen,
8. der BNotK offenkundige Mängel oder Schäden am System o- der Verfahren unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“),
9. den Verlust oder Missbrauch der Karte bzw. des Zertifikats nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen und den Widerruf des betroffenen Zertifikats zu beantragen,
10. das Zertifikat nicht mehr zu nutzen und dann unverzüglich widerrufen zu lassen, wenn sich Änderungen an den Zertifikats- daten ergeben (z.B. Namensänderung durch Heirat) oder wenn in einer Weiterverwendung ein Verstoß gegen Berufs- und/oder Standesrecht oder andere Rechtsvorschriften läge,
11. ein verwendetes Pseudonym auf seine Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. Namens-, Marken-, Urheber- oder sonsti- gen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prü- fen, die Einschränkungen (z.B. Beschränkungen der Vertretungs- macht des Zertifikatsinhabers) des Zertifikates zu beachten und dieses entsprechend der Nutzungsvorgaben im Zertifizierungs- konzept zu verwenden,
12. das Zertifikat nicht zu nutzen, wenn ihm bekannt ist, dass das Zertifikat widerrufen wurde, das Wurzelzertifikat kompromittiert oder das Enddatum der Zertifikatsgültigkeit verstrichen ist,
13. bei Karten den privaten Schlüssel nicht von der Karte bzw. qualifizierte Signaturerstellungseinheit („QSCD“) zu exportieren,
14. ein für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Sig- natur geeignetes Kartenlesegerät zu verwenden, welches über eine eigene Tastatur sowie ein Display verfügt (Sicherheitsklasse 3).
(2) Je nach gewähltem Produkt ist vor der Nutzung des Vertrau- ensdienstes eine Identifizierung des Kunden erforderlich. Die Identifizierung des Kunden erfolgt durch die ZS der BNotK oder mit Hilfe Dritter unter der Nutzung folgender Verfahren: - Alle Bezugsberechtigten: NotarIdent – Identifizierung durch Notare - Angehörige von Recht & Justiz: GerichtIdent – Identi- fizierung durch deutsche Gerichte - Rechtsanwälte: KammerIdent – Identifizierung durch Rechtsanwaltskammern
(3) Nimmt der Kunde nach seiner Identifizierung trotz Aufforde- rung durch die BNotK notwendige Mitwirkungshandlungen nicht vor, hat er der BNotK die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Kosten überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden sind.
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht DritterBNotK widerruft Zertifikate auf Antrag des Kunden oder eines berechtigten Dritten bzw. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilungeiner berechtigten berufsrecht- lichen Zulassungsstelle unter Angabe des Widerrufskennwortes. Ein Widerrufsantrag ist der BNotK auf einem der nachfolgenden Wege mitzuteilen:
a1. telefonisch unter der Rufnummer: (0000) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe 00 00 000 für Karten,
2. schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift unter der Satzung folgenden Anschrift: Zertifizierungsstelle der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE)Bundesnotarkammer, als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der AbwässerXxxx- xxxxx 00, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch00000 Xxxx.
(2) Die Durchführung BNotK widerruft das ausgestellte Zertifikat auch, wenn - das Vertragsverhältnis gekündigt wurde (siehe auch § 10), - die den angewendeten Verfahren zugrunde liegen- den Algorithmen gebrochen wurden, oder wenn Gründe vorliegen, die annehmen lassen, dass die den angewendeten Verfahren zugrunde liegenden Algo- rithmen gebrochen wurden, - eine Bestätigung, dass die verwendete qualifizierte elektronische QSCD/Karte den gesetzlichen Anforde- rungen entspricht, nicht vorliegt oder diese nicht mehr gültig ist, - eine gesetzliche Pflicht zum Widerruf besteht oder - die Bezugsberechtigung (§ 3 Abs. 1) nicht besteht o- der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWAspäter entfallen ist. Eine Pflicht zum Widerruf ist damit nicht verbunden.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA)BNotK ist zudem berechtigt, insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSAein Zertifikat zu widerrufen, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeitwenn ihr bekannt ist, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke das zugrunde liegende Wurzelzertifi- kat oder das Zertifikat kompromittiert ist oder von der DESWAzustän- digen Behörde widerrufen wurde.
(1) Die Vergütungen für die Bereitstellung der Leistungen ge- mäß § 2 werden zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig. Der mit der Vergütung abgegoltene Aufwand der ZS ent- steht vollständig bereits mit der einmaligen Bereitstellung der in § 2 benannten Leistungen. Eine anteilige Rückerstattung der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden Vergütung kommt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in- nerhalb eines der genannten Zeiträume daher nicht in Betracht, es sei denn, die vorzeitige Vertragsbeendigung beruht auf ei- nem durch die BNotK zu vertretendem Ereignis, oder es besteht ein Recht auf Minderung.
(2) Zahlungen für Leistungen gemäß § 2 können durch den ABE mit derselben Bedeutung verwendetKun- den an die BNotK ausschließlich im Wege des SEPA-Basis-Last- schriftverfahrens erfolgen. Dazu erteilt der Kunde der BNotK ein SEPA-Lastschriftmandat und teilt die Kontodaten (Kreditinstitut, IBAN, ggf. BIC, ggf. abweichender Kontoinhaber) mit. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Bei Rücklast- schriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die BNotK Kosten in Höhe der jeweils angefallenen Gebühr.
(3) Die BNotK behält sich das Recht vor, weitere Zahlungsme- thoden zu akzeptieren.
(4) Die BNotK ist zur Übermittlung von Vorabankündigungen („Pre-Notifications“) und von Rechnungen auf elektronischem Wege berechtigt. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf fünf Tage verkürzt.
(1) Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Vergütungen, hat er diese innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der BNotK in Text- form anzuzeigen.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Geneh- migung; die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes BNotK wird in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht den Rechnungen auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende GrundeigentumFolgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Ge- setzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendun- gen nach Fristablauf bleiben unberührt. Gegen Ansprüche der BNotK kann der Kunde nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiteres sei denn, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, es handelt sich um Ansprüche aus diesem Vertrags- verhältnis. Dem Kunden steht die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleitenGeltendmachung eines Zu- rückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus die- sem Vertragsverhältnis zu.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch Das Vertragsverhältnis über Zertifizierungsdienstleistungen kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Inanspruchnahme Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses bis zum Ablauf der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung Kündigungsfrist oder bis zu der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlichvereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zuge- mutet werden kann.
(2) Ist Ein wichtiger Grund, der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzeszur fristlosen Kündigung durch die BNotK berechtigt, so wird liegt insbesondere vor, wenn - der Vertrag Kunde ein Pseudonym verwendet, das Rechte Dritter verletzt oder gegen sonstiges Recht verstößt oder - der Kunde mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen)Zahlung einer Rechnung in Verzug ist.
(3) Die Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, insbesondere i.S.d. Abs. 2, ist die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich Kündigung erst nach erfolgslosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlich- keit der dazugehörenden Preisregelungen Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt Entbehr- lichkeit einer Abmahnung findet § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Ab- hilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn beson- dere Umstände vorliegen, die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werdenAbwägung der beiderseiti- gen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Der je- weils Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleiben unbe- rührt.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung Mit der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb Vertragsbeendigung werden alle noch offenen For- derungen der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche AnlagenVertragsparteien sofort zur Zahlung fällig.
(2) Die Genehmigung Der Kunde hat die Zertifikate bei Vertragsende unmittelbar zu widerrufen. Erfolgt dies nicht, werden die von der Vertrags- beendigung betroffenen Zertifikate durch die Zertifizierungs- stelle widerrufen. Der Kunde hat die Karte nach den Vorgaben des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheintElektroG zu entsorgen. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung BNotK wird ungeachtet Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der Rechte Dritter erteilt bestehenden technischen und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu betrieblichen Mög- lichkeiten schnellstmöglich beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen. 1. Die zur Basisstufe berechtigten Vermögensberater werden von der Gesellschaft vierteljährlich automatisch ermittelt und pauschal versichert.
2. Nur für die FAP-Stufen 1 Allgemeines
bis 4 gilt: Zur Aufnahme einer Bezugsberechtigung in den Familien-Absicherungs-Plan ist wegen der erforderlichen Angaben ein schriftlicher Antrag erforderlich (1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht DritterAG 71). Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe Der Versicherungsschutz beginnt bereits mit der Satzung Meldung der Stadt Gesellschaft und der Allgemeinen Bestimmungen für Annahme durch die Entwässerung und Entgelte (ABE)AachenMünchener Lebensversicherung AG. Er endet mit der Kündigung der Versicherungsverträge durch die Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, als rechtlich selbstständige Einheit sobald die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der StadtBedingungen nicht mehr erfüllt sind.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt 3. Das Versicherungsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres. Davon unabhängig ist eine Absicherung bzw. eine Erhöhung der Absicherungsstufe jedoch auch vierteljährlich möglich. Zum Stichtag 30. September eines jeden Jahres werden alle Einstufungen nach den Vergütungsbedingungen im Stadtgebiet ebenfalls letzten Bemessungszeitraum gemäß der Tabelle in II. durch die DESWA Gesellschaft überprüft. Bemessungszeitraum sind die jeweils letzten 12 Monate zum Stichtag 30. September. Die Änderungen werden zum 01. Januar des Folgejahres umgesetzt.
4. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist der Vermögensberater. Beitragszahler ist die Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft.
5. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherer den Antrag nicht aus Gründen ablehnt, die in der Person des zu Versichernden liegen.
6. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles an die Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft abgetreten. Im Versicherungsfall stehen die Ansprüche dem Versicherungsnehmer bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmendem Bezugsberechtigten zu.
c) Weiterhin betreibt 7. Dem Vermögensberater ist bekannt, dass die DESWA die zentrale Kläranlage steuerliche Behandlung der Stadt und führt die Reinigung Leistungen der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durchGesellschaft für den Familien- Absicherungs-Plan in seinen Verantwortungsbereich fällt.
(2) 8. Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft bietet den Versicherungsschutz im Rahmen des Familien- Absicherungs-Planes auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWAfreiwilliger Basis. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(3) 9. Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes SachsenBedingungen für den Familien-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe Absicherungs-Plan können dem jeweils aktuellen Stand angepasst werden. Mit der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke Annahme der DESWA.
(1) Die in Vergütungen der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes Gesellschaft akzeptiert der Vermögensberater diese Bedingungen in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldneraktuellen Fassung.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Vermögensberater Vertrag
Allgemeine Bedingungen. 1 AllgemeinesGeltungsbereich
1.1 Den Leistungen der Becker Studio Technik GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1AGB) zugrunde. Sie gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Becker Studio Technik GmbH und ihren Vertragspartnern geschlossenen Verträge.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Vertragserfüllung durch die Becker Studio Technik GmbH nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die Becker Studio Technik GmbH ihrer Geltung schriftlich zustimmt.
1.3 Soweit die Becker Studio Technik GmbH besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend. § 2 Angebote / Vertragsschluss
2.1 Angebote der Becker Studio Technik GmbH sind freibleibend. Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Die Auftragsannahme ist der Becker Studio Technik GmbH freigestellt. Aufträge werden von Xxxxxx Studio Technik erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die Becker Studio Technik GmbH behält sich vor, von den Angebotsunterlagen geringfügig abzuweichen, sofern dies aufgrund rechtlicher oder technischer Normen oder Notwendigkeiten zwingend erforderlich ist und soweit die Brauchbarkeit der von der Becker Studio Technik GmbH erbrachten Leistung für den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Die Becker Studio Technik GmbH wird den Kunden hierauf hinweisen. § 3 Erfüllung / Obliegenheiten des Kunden
3.1 Eine Leistungszeit bzw. Mietzeit ist nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet und von der Becker Studio Technik GmbH schriftlich bestätigt wurde. Die Becker Studio Technik GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.
3.2 Bei notwendigen Änderungen des Auftrags oder Änderungen aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Kunden verlängert sich die Leistungszeit um die zur Ausführung der Änderung erforderliche Zahl der Tage.
3.3 Die Frist zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und Abwasser allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens und des rechtlichen Einflusses der Becker Studio Technik GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen liegen, soweit die Vertragserfüllung für die Entwässerung und Entgelte (ABE)Becker Studio Technik GmbH auf Grund solcher Hindernisse vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt auch dann, als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen wenn diese Hindernisse aus derartigen Gründen beim Vorlieferanten/Subunternehmer der StadtBecker Studio Technik GmbH eintreten.
b3.4 Die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit dem Zeitpunkt der Versendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über.
3.5 Bei den von der Becker Studio Technik GmbH vertriebenen und vermieteten Gegenständen handelt es sich überwiegend um technisch aufwendige und störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung, sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. Damit es bei Festinstallationen oder mobilen Installationen (z.B. Veranstaltungen) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA nicht zu technischen Totalausfällen kommt bzw. ein damit deren Wahrscheinlichkeit deutlich geringer wird, rät die Becker Studio Technik GmbH dringend zum Einsatz von ihr beauftragtes drittes UnternehmenBackup-Technik. Es obliegt ausschließlich der Sorgfaltspflicht des Kunden, durch Backup-Systeme einem Ausfall vorzubeugen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer3.6 Der Kunde ist verpflichtet, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werdenjegliche Genehmigungen, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Vertragsgegenstände oder deren Rechtsnachfolgerder Veranstaltungsdurchführung erforderlich sind, rechtzeitig einzuholen. Grundstückseigentümern stehen ErbbauberechtigteSofern die Montage durch die Becker Studio Technik GmbH erfolgt, Nießbraucherhat der Kunde auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die Becker Studio Technik GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Gegen-stände. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. § 8 Abs4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rabattierungen
4.1 Die Preise richten sich – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - nach der Miet-, Stunden- bzw. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes Kaufpreisliste der Becker Studio Technik GmbH in der jeweils geltenden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldnerverstehen sich in € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Anschlusskanal 4.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen mit Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Die Becker Studio Technik GmbH ist berechtigt, nach Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Für den Bereich Vermietung gelten die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (nachfolgenden Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb von 8 Tagen unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in Abzug der Regel die in Finanzierungskosten, Zahlbar innerhalb von 28 Tagen ohne Abzug der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmündenFinanzierungskosten. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und 4.3 Vorausbezahlte Leistungen müssen vom Kunden während der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen vereinbarten Vertragslaufzeit in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht Anspruch genommen werden. In Für nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholenKunden erfolgt keine Gutschrift oder Rückvergütung, soweit die Lage Nichtinanspruchnahme nicht bekannt durch die Becker Studio Technik GmbH zu vertreten ist.
(5) 4.4 Rabattierungen gelten nur, sofern diese durch uns ausdrücklich schriftlich im Angebot ausgewiesen sind. Die DESWA kann weitere Unterlagen fordernausgewiesenen Rabatte können nur bei Beauftragung und Lieferung aller im Angebot aufgeführten Positionen in der ausgewiesenen Höhe angerechnet werden. Unabhängig davon, wenn wie Rabattierungen im Angebot oder bei Vertragsschluss bezeichnet sind, beziehen sich diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge ausschließlich auf das vermietete Equipment und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA können nicht auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungenandere Leistungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.aServicepersonal, Transporte oder Versicherung angerechnet oder übertragen werden. § 5 Stornierung durch den Kunden
5.1 Eine Stornierung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Becker Studio Technik maßgeblich.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen5.2 Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tage vor dem Mietbeginn entstehen für den Kunden keine Kosten. Für Stornierungen von Mietverträgen nach diesem Zeitpunkt betragen die fälligen Stornierungskosten: 30 bis 20 Tage vor Mietbeginn 25 %, 19 bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 %, 9 bis 4 Tage vor Mietbeginn 75 %, weniger als 96 Stunden vor Mietbeginn 100 %. Mietbeginn ist der Tag der Geräteabholung bei der Becker Studio Technik GmbH. Dem Kunden ist es gestattet, nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich geringer als der pauschalierte Betrag ist.
5.3 Bei jeder Stornierung sind alle Aufwendungen, die der Genehmigung Becker Studio Technik GmbH durch den erteilten Auftrag bereits entstanden sind, durch den Kunden zu vergüten. Diese Verpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass Xxxxxx Studio Technik kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. § 6 Haftung
6.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Becker Studio Technik GmbH auf den nach § 4 (1) bedürfender Art des Geschäftes vorhersehbaren, werden durch vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter der Becker Studio Technik GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten gegenüber Unternehmern haftet die DESWA abgenommenBecker Studio Technik GmbH nicht.
6.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für der Becker Studio Technik GmbH zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens.
6.3 Die Herstellung Haftung der Becker Studio Technik GmbH ist jedenfalls entsprechend der obigen Regelungen immer beschränkt auf einen Maximalbetrag, der zwischen dem Kunden/Auftraggeber und der Becker Studio Technik GmbH vor der Auftragsabwicklung abgestimmt wird. Wenn hier keine andere Haftungssumme spezifiziert wurde, ist die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und EinrichtungenHaftungshöchstsumme auf 50.000 Euro begrenzt.
6.4 Der Kunde hat eine Regelung, die der Genehmigung nach vorhergehenden Haftungsbeschränkung entspricht, mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten der Becker Studio Technik GmbH zu vereinbaren. Soweit dies nicht geschieht, hat der Kunde die Becker Studio Technik GmbH von diesen Ansprüchen freizuhalten. § 4 (2) bedürfen7 Zurückbehaltung und Aufrechnung Die Aufrechnung ist nur zulässig, werden wenn die zu Grunde liegenden Forderungen entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 8 Abtretung von Ansprüchen Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die er gegen die Becker Studio Technik GmbH hat, abzutreten. § 9 Schlussbestimmungen
9.1 Sollte eine der unteren Wasserbehörde abgenommenvorstehenden bzw. Die Abnahme nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumeldenübrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei 9.2 Sofern der Abnahme bauliche Mängel festgestelltKunde Kaufmann, so sind diese innerhalb juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der gestellten Frist Geschäftssitz der Becker Studio Technik GmbH. Die Becker Studio Technik GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu beseitigenverklagen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen 9.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Becker Studio Technik GmbH.
9.4 Auf alle durch die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar istBecker Studio Technik GmbH mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(4) Die Kosten 9.5 Soweit für Erschwernisse bei der AbnahmeMiete-, Kauf-, Werk-, und Dienstleistungsverträge keine spezielleren Regelungen getroffen wurden, gelten die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragenRegelungen aus diesem Abschnitt.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen. 1 AllgemeinesVertragsverhältnis
1. Die Westsächsische Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungs- gesellschaft mbH (1nachfolgend Gesellschaft genannt) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von eines privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWAAbwasserbeseitigungsvertrages durch. Für dieses Vertragsver- hältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Das Vertragsverhältnis kommt auch durch Einleitung von Abwas- ser in das Kanalsystem der Gesellschaft oder durch sonstige 2 Inanspruchnahme der Gesellschaft zustande.
3. Kommt der Abwasserbeseitigungsvertrag durch Abwasserein- leitung zustande, so ist der Kunde verpflichtet, dies der Gesell- schaft unverzüglich mitzuteilen. Schäden aus unsachgemäßem Anschluss oder Einleitung hat der Kunde zu tragen. Die Abwas- serbeseitigung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhält- nisse geltenden Preisen der Gesellschaft.
4. Die Gesellschaft händigt jedem Kunden auf Verlangen die dem Abwasserbeseitigungsvertrag zu Grunde liegenden Abwasser- entsorgungsbedingungen (3AEB) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe einschließlich der Kommunen dazugehören- den Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich aus.
5. Eine Veröffentlichung erfolgt zudem im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGBInternet unter http:// xxx-xxxx.xx/Xxxxxxx/XXX.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke 6. Änderungen der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden durch Mitteilung in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Amtsblättern der Landkreise Zwickau und Erzgebirgskreis bekannt gegeben. Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE AEB folgende Bedeutung:
a) Benutzer Kunden sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer Eigentümer der Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigtedie zwar noch nicht angeschlossen sind, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 aber zum Beispiel aufgrund des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt Anschluss- und verpflichtet; sie haften als GesamtschuldnerBenutzungszwanges angeschlossen werden.
b) Anschlusskanal Grundstücksanschlusskanäle sind die der direkten Verbindung zwischen dem Kanalnetz/öffentliche Sammelleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage dienenden Leitungen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur ersten Grundstücksgrenze eines nicht der Öffentlichkeit gewidme- ten Grundstückes aus Richtung Sammelkanal betrachtet. Bei Verlegung des öffentlichen Kanals über Privatgrundstücke ist der Grundstücksanschlusskanal die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch innerhalb des Schutzstrei- fens, der die Gebäudeaußenkante)Verlängerung zwischen Hauptsammler und Grund- stücksentwässerungsanlage herstellt. Grundstücks- anschlusskanäle bestehen bei einem Mischsystem aus einer Verbindungsleitung und bei einem Trennsystem aus mindestens einer Verbindungsleitung zwischen Hauptsammler im öffentlichen Bereich und den Leitungen innerhalb des privaten Grundstückes.
c) Kanal Öffentliche Abwasserleitung ist in der Regel grundsätzlich die in der Straße öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen verlegte öffentliche Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden. In Ausnahmefäl- len ist auch die in privaten Grundstücken verlegte öffentliche Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden und soweit diese zwei öffentliche Abwasseranlagen verbindet, öffentliche Abwasserleitung.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals Anschluss- kanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur AbwasserbeseitigungAbwasserableitung und Abwasserbehandlung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Hierzu gehören insbesondere auch Fallrohre, Hausanschlussleitungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben mit Einleitung von Fäka- lien durch Trockenklosett und solche mit Einleitung von Fäkalien durch Spülklosett und häuslichem Abwasser. Befinden sich Teile der Grundstücksentwässerungsanlage in der Projektion über dem öffentlichen Bereich (z. B. Regenrinnen und Fallrohre am Gebäude bei Grenzbebauung), so endet die Grundstücks- entwässerungsanlage nach dem Übergang des senkrechten Fallrohrs in die horizontale Hausanschlussleitung.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder Sinne der AEB ist das Grundstück im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildetSinne des Grundbuchrechtes.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und GewerbebetriebeKunden, die ihr einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasser- haushaltsgesetz – WHG) bedürfen.
h) Oberflächenwasser ist das an der Oberfläche abfließende Was- ser, das kein Abwasser nicht direktim Sinne des Sächsischen Wassergesetzes ist, sondern über wie zum Beispiel Bach-, Teich- oder Drainagewasser.
i) Niederschlagswasser im Sinne dieser AEB ist das Abwasser im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), das bei Niederschlägen (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen in die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleitenAbwasser- leitung unmittelbar oder mittelbar abfließt.
j) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem und ähnlichem Abwasser, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischem Sauerstoffbedarf (1BSB5) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA vorausoder 8 m³ täglich bemessen sind. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlichKleinkläranlagen gehören nicht zu den öffentli- chen Abwasseranlagen.
k) Abflusslose Gruben sind Sammelgruben am Haus, in die Fäka- lien und Grauwasser (z. B. Abwasser aus Küche, Dusche, Bad und Waschmaschine) einzuleiten sind. Abflusslose Sammelgruben gehören nicht zu den öffentlichen Anlagen.
l) Retentionsanlagen sind Anlagen zur Speicherung und verzöger- ten Abgabe von Regenwasser. Diese können als reine Rückhal- tung mit Ablauf oder als Rückhaltung mit Ablauf und gleichzeiti- ger Nutzung, mit einem Mindestvolumen von 2 m³, ausgestaltet werden.
m) Zisternen sind ortsunveränderliche Wasserspeicher, die ober- oder unterirdisch gelagert werden können und dauerhaft mit Niederschlagswasser gespeist und zur Bewässerung von Haus und Garten genutzt werden.
n) Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauer- haft mit Niederschlagswasser gespeist werden.
1. Vertragspartner und Kunde der Gesellschaft ist im Rahmen des Abwasserbeseitigungsvertrages grundsätzlich der Grundstücks- eigentümer. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grund- stücks dinglich Berechtigten abgeschlossen werden.
2) Ist der Benutzer . Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft Gemein- schaft von Wohnungseigentümern im Sinne des WohnungseigentumsgesetzesWohnungsei- gentumsgesetzes, so wird der Vertrag Abwasserbeseitigungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigen- tümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persön- lich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümergesellschaft Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den einen Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Vertrag Abwas- serbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für die und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen der Gesellschaft abzuschließen und personelle Änderungen, die welche die Haftung der Wohnungseigentümer Wohnungsei- gentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Wird kein ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA Gesellschaft auch für die übrigen Eigentümer wirksamrechtswirksam.
3. Das gleiche giltAbs. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich 4. Wohnt der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbarKunde nicht im Inland, so hat er der Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
5. In den Fällen der Abs. 2 und 4 ist der Kunde verpflichtet, einen Wechsel des Bevollmächtigten der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
6. Tritt anstelle der Gesellschaft ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Unternehmenswechsel ist öffentlich bekannt zu geben.
7. Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Vertrag mit dem Kunden mit Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch beendet. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich der Gesell- schaft den neuen Eigentümer zu benennen. Für Xxxxxxx, die der Gesellschaft durch die von dem Kunden zu verantwortende, fehlende oder fehlerhafte Information des Eigentumswechsels entstehen, haftet der Kunde gegenüber der Gesellschaft.
1. Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbe- seitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder in den öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
2. Insbesondere sind ausgeschlossen:
a) Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand – die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (4z.B. Kehricht, Xxxxxx, Mist, Sand, Küchen- abfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkör- per, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Grundstückskläranlagen und Abortgruben);
b) Antragsformulare Feuchttücher und Hygieneartikel;
c) feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. X. Xxxxxx, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;
d) Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
e) faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
f) Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
g) farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
h) Abwasser, das den Auflagen eines wasserrechtlichen Beschei- des, den einschlägigen DIN-Normen oder vertraglich vereinbar- ten Einleitwerten nicht entspricht.
i) Xxxxxxxx, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereitwichtigsten Beschaf- fenheitskriterien des Anhanges A.1 des Merkblattes DWA-M 115-2 und der Anlage Einleitungsgrenzwerte in der jeweiligen gültigen Fassung liegt.
(5j) Beim Abschluss Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von Indirekteinleiterverträgen können dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Klär- anlage nicht den Mindestanforderungen nach § 58 des WHG entsprechen wird,
k) das wärmer als + 35° Celsius ist,
l) das einen pH-Wert von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werdenunter 6,5 oder über 10 aufweist,
m) Grund-, Drainage- und Quellwasser,
n) Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den in Anlage „Einleitungsgrenzwerte“ festgelegten Richt- werten liegen.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für3. Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind:
a.a) den Anschluss an unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltun- gen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die öffentlichen Abwasseranlagen nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Benutzung,Einleitung die Gesell- schaft im Einzelfall gegenüber dem Kunden zugelassen hat.
b.) die Änderung 4. Die Gesellschaft kann im Einzelfall weitergehende Anforderun- gen stellen, wenn dies für den Betrieb der Abwasserbeseiti- gungsanlagen erforderlich ist.
5. Die Gesellschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von Grundstücksentwässerungsanlagenden Bestim- mungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die Versa- gung der Ausnahme im Einzelfall eine Verlegung von Grundleitungen unbillige Härte bedeuten würde und der Kunde entstehende Mehrkosten übernimmt. Die Gesellschaft kann nach billigem Ermessen den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder entstehenden Mehraufwand festsetzen, wenn eine gemäß Abs. 2 ausgeschlos- sene Einleitung erfolgt.
6. 50 Abs. 2 SächsWG bleibt unberührt.
7. Die Gesellschaft kann die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 Ziffer b) für die Herstellung und Änderung von GrundstücksentwässerungsanlagenAbs. 4 neu festlegen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) wenn die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung in die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur vor- übergehend nach Art oder Feuerungsanlagen,Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrich- tung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gesellschaft kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchge- führt werden müssen.
f.) 8. Wenn Stoffe im Sinne der Abs. 1 und 2 in die Abwasserbesei- tigungseinrichtung gelangen, hat der Kunde die Gesellschaft sofort zu verständigen.
9. Die Gesellschaft kann im Einzelfall die Einleitung von Grundwasser,Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder auf sonstige gesetzliche Vorschriften erfordert.
g.) 10. Fäkalienhaltiges Abwasser darf in Abwasserbeseitigungsein- richtungen, die nicht an eine Abwasserbehandlungsanlage der Gesellschaft angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung durch Verfahren nach dem Stand der Technik eingeleitet werden.
11. Die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche AnlagenAbwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen Bewilligung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dieser Bewilligung gesonderte zusätzliche Entgelte mit dem Kunden zu vereinbaren.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt 12. Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Naturschutz (untere Wasserbehörde) abflusslosen Gruben wird durch die Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Drit- ten entnommen und der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechenöffentlichen Abwasserbehandlungsan- lage zugeführt.
c.) Förderung von Grundwasser 13. Kosten und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidetsonstige Schäden, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand welche dadurch entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung dass der Abnahme bei BeanstandungenKunde schuldhaft entgegen der vorstehenden Vorschriften eine Abwassereinleitung vornimmt oder eine ordnungsgemäße Abwasser- und Fäkalienentsorgung verhindert oder erschwert, sind von den Benutzern diesem zu tragen.
14. Entwässert das betreffende Grundstück im Trennsystem, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass im Grundstücksanschluss für Niederschlagswasser kein Schmutzwasser und im Grund- stücksanschluss für Schmutzwasser kein Regen-, Drain- oder Grundwasser eingeleitet wird.
1. Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, ausschließlich über den von der Gesellschaft vor- gehaltenen Grundstücksanschluss, gemäß § 12, Abwasser in die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gesellschaft einzuleiten. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gesellschaft an der Abwas- serbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
2. Verfügt das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an einen Kanal der Gesellschaft ohne Anbindung an eine Abwas- serbehandlungsanlage (zentrale Kläranlage), hat der Kunde vor Einleitung des Abwassers gemäß Abs. 1 auf seinem Grundstück durch Errichtung und Unterhaltung einer Kleinkläranlage im Sinne von § 2 lit. j) eine ausreichende Vorklärung des Abwassers unter Beachtung der DIN 4261 vorzunehmen (sog. Teileinleiter).
3. Sofern das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an einen Kanal oder ein Druckentwässerungssys-tem der Gesell- schaft mit Anbindung an eine Abwasserbehandlungsanlage der Gesellschaft verfügt, hat der Kunde das gesamte Abwasser ohne Vorklärung einzuleiten (sog. Volleinleiter).
4. Mit schriftlicher Anzeige der Bereitstellung des Vollanschlusses durch die Gesellschaft hat der Kunde seine private Kleinklär- anlage bzw. abflusslose Grube mit WC-Anschluss unverzüglich stillzulegen. Die Anlagen des Kunden sind bei Außerbetrieb- nahme vom Grundstücksentwässerungssystem abzutrennen und gleichzeitig vom Fäkalschlamm restlos zu entleeren. Eine gewünschte weitere Nutzung als Brauchwasserzisterne ist mit der Gesellschaft abzustimmen.
5) Bei Beanstandungen . Die Abwasserbeseitigung kann die Abnahme abgelehnt unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gesellschaft hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- keit unverzüglich zu beheben.
Appears in 1 contract
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines1.1 Die Landeshauptstadt Hannover – Schulamt – vermietet Schulräume und andere schulische Einrichtungen von montags bis freitags zur außerschulischen Mitnutzung; Aulen, Musikräume und Sportanlagen werden auch am Wochenende vermietet. Die Mitnutzung darf grundsätzlich 22.00 h nicht überschreiten. Eine Vermietung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt nur, wenn sich die / der SchulhausmeisterIn dazu bereit erklärt, Dienst zu tun oder sie / er aufgrund zwingender dienstlicher oder öffentlicher Interessen zur Dienstleistung verpflichtet wird. Die Vermietung von Sport- und Gymnastikhallen wird mit Ausnahme der nächtlichen Belegung vom Stadtsportbund Hannover e.V. wahrgenommen (siehe Benutzungsbedingungen für Sporthallen). Eine Vermietung findet nicht statt, wenn verwaltungstechnische Gründe, z.B. Umbauarbeiten, Grundreinigung des Gebäudes oder Urlaub der / des Schulhausmeisters/-meisterin, dem Abschluß eines Mietvertrages entgegenstehen. Während der Ferien erfolgt grundsätzlich keine Vermietung, es sei denn, daß ausnahmsweise ausreichend Personal des Schulträgers zur Verfügung steht und die betrieblichen Verhältnisse dies ermöglichen. In der Zeit vom 22.12. bis einschl. 02.01. des Folgejahres werden Schuleinrichtungen nicht vermietet.
(1) 1.2 Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:gemieteten Einrichtungen werden dem Mieter, dem jeweiligen Vertragszweck entsprechend, ordnungsgemäß bereitgestellt.
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe 1.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Weisungen der Satzung Beauftragten der Stadt (insbesondere Schulleitung und SchulhausmeisterIn) Folge zu leisten. Der Mieter hat die Schuleinrichtungen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Das Mietobjekt ist nach Abschluß der Allgemeinen Bestimmungen für Veranstaltung aufgeräumt zu hinterlassen. Sollte die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls Nutzung durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die den Mieter eine außerordentliche Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzeserforderlich machen, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus diese dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser Mieter gesondert in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werdenRechnung gestellt. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestelltNotwendigkeit der Reinigung entscheidet die / der SchulhausmeisterIn in Absprache mit dem Schulamt. Werden bei Der Mieter ist verpflichtet, darauf zu achten, daß in den vermieteten Räumlichkeiten weder geraucht noch Alkohol verzehrt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigenTurnhallenordnung einzuhalten.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Benutzungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen. 1 AllgemeinesGeltung
(1) . Die Stadt Dessaunachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der NEYROO GmbH, Xxxxxxx-Roßlau (Xxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxx, nachfolgend „NEYROO GmbH“ genannt und deren Vertragspartnern, nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritterin Kurzform „Auftraggeber“ genannt. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- Änderungen, Ergänzungen und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe Nebenabreden bedürfen der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der StadtSchriftform.
b) 2. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt NEYROO GmbH nicht an, es sei denn NEYROO GmbH stimmt der Geltung schriftlich zu.
3. Die Entsorgung von Kleinkläranlagen nachstehend allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn NEYROO GmbH trotz abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
4. Soweit in Ergänzung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sonstige Vereinbarungen zwischen NEYROO GmbH und abflusslosen Sammelgruben erfolgt dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gehen diese Vereinbarungen im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein Falle von ihr beauftragtes drittes UnternehmenWidersprüchen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage 1. Angebote der Stadt NEYROO GmbH sind unverbindlich und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durchfreibleibend.
(2) Die Durchführung . Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere NEYROO GmbH über die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von gemäß § 8 Abs4 Ziff. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleicherstellte Leistungsbeschreibung zustande. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt Die Auftragsbestätigung kann auch per Email erfolgen und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist beinhaltet in der Regel die abschließende Leistungsbeschreibung.
3. Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Für den konkreten Inhalt des Auftrages sowie die Höhe der Vergütung sind die Auftragsbestätigung, welche in der Straße verlegte SammelleitungRegel eine Leistungsbeschreibung einschließt, in welche sowie die Anschlusskanäle einmündenallgemeinen Geschäftsbedingungen der NEYROO GmbH maßgeblich.
d) Revisionsschacht ist 2. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und Vergütung nach Zeitaufwand der Grundstücksentwässerungsanlagejeweils aktuellen Tagessätze eines Einsatztages der NEYROO GmbH. Die Beiträge verstehen sich immer zzgl. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehengesetzlichen Mehrwertsteuer.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe3. Leistungen, die ihr Abwasser über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie dadurch erforderliche zusätzliche Korrekturarbeiten und sonstige Sonderleistungen werden gesondert vergütet. Insbesondere werden, sofern in der Auftragsbestätigung nicht direktanders vereinbart, sondern über folgende Kosten gesondert berechnet: o Lizenz- und Gemakosten für Musik, o Lizenzkosten für Fremdmaterial, o Kosten für Protagonisten, Schauspieler, Ausstattungen, Requisiten, Motiv- und Setmieten, o Abgaben an die öffentliche Kanalisation Künstlersozialkasse o Kosten für Verbrauchsmaterial und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch Datenträger, die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne Realisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen Projektes erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird 1. NEYROO GmbH erstellt in der Regel eine Leistungsbeschreibung entsprechend den Kundenzentren bereitgestelltvom Auftraggeber übermittelten Angaben, Unterlagen und Bedürfnissen. Die Leistungsbeschreibung regelt den Inhalt der beauftragten und von der NEYROO GmbH zu erbringenden Leistungen abschließend. NEYROO GmbH übermittelt die abschließende Leistungsbeschreibung an den Auftraggeber.
2. Die Parteien benennen auf beiden Seiten einen Ansprechpartner, der für die Durchführung des Projekts verantwortlich ist.
1. Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht NEYROO GmbH – soweit nicht anders vereinbart – ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3. Werden die vereinbarten Leistungen in abgrenzbaren Teilleistungen erbracht, so ist die Vergütung anteilig nach Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
1. Die NEYROO GmbH ist berechtigt 50% der Rechnungssumme bereits nach Auftragsvergabe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn das Auftragsvolumen 15.000,00 Euro netto übersteigt. Die restlichen 50% sind nach Abnahme der Leistung fällig. Zahlungen sind, wenn nicht anders in der Auftragsbestätigung geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
2. Die NEYROO GmbH ist berechtigt 50% der Rechnungssumme bereits nach Auftragsvergabe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn das Auftragsvolumen 30.000,00 Euro netto übersteigt. Weitere 30%. sind in diesem Fall unabhängig von einer finalen Abnahme nach Auslieferung der Leistung fällig. Die restlichen 20%. sind erst nach finaler Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber fällig.
3. Beinhaltet der Auftrag ein regelmäßig zu erbringendes Leistungskontingent werden die wiederkehrenden Pauschalen (Retainer) jeweils zu Anfang eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Anteilige Zeiträume werden entsprechend anteilig berechnet.
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Reisekosten, Kurierkosten, Aufwendungen für die Unterkunft, Spesen und sonstige Auslagen, die in direktem Zusammenhang mit der Leistung stehen, der NEYROO GmbH gegen Vorlage der jeweiligen Belege/Quittungen erstattet.
2. Für notwendige Reisetage, werden 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Die folgenden Reisekosten werden vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 erstattet:
1. Bahn – Europa: 2. Klasse
2. Flug national: Economy Class
3. Flug Europa, Magreb, Naher Osten: Economy Plus Class oder vergleichbar
4. Flug international: Business Class
5. PKW: 0,50 EUR pro Kilometer
6. Hotel: ab Standard Einzelzimmer & mind. 4 Sterne-Kategorie
1. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht von NEYROO GmbH eine ausdrückliche Bestätigung dieser erfolgt.
2. Setzt der Auftraggeber, nachdem NEYROO GmbH mit der Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung in Verzug geraten ist, eine Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist bis spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Fristende schriftlich zu erklären.
3. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
1. Kommt der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, ist NEYROO GmbH zur Geltendmachung der hieraus entstehenden Zusatzkosten berechtigt. NEYROO GmbH haftet nicht für Schäden, die durch die infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verzögerte oder ggf. nicht mehr zu erbringende Leistung entstanden sind.
1. NEYROO GmbH ist verpflichtet alle Kenntnisse, die NEYROO GmbH aufgrund eines Auftrages vom Auftraggeber erhält, streng vertraulich zu behandeln und zur Erfüllung herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.
1. Sämtliche Rechte an Ideen, Erfindungen, Verfahren, Konzeptionen, Unterlagen, Werkzeugen, Grafiken oder sonstigen Techniken, die während der Ausführung eines Auftrages entstehen oder dabei Verwendung finden, verbleiben ausschließlich bei NEYROO GmbH. Diese Rechte dürfen von NEYROO GmbH in generalisierender Form im Rahmen anderer Produkte genutzt werden. In Gleiches gilt für Fachwissen sowie Erfahrungen, die NEYROO GmbH während der Ausführung des Auftrages gewinnt.
1. NEYROO GmbH haftet uneingeschränkt nach den Fällen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. NEYROO GmbH haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens Ziels des Vertrags notwendig ist.
4. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet NEYROO GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grobfahrlässigen Verletzung ebenfalls auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet NEYROO GmbH nicht.
6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet NEYROO GmbH nur, wenn ein derartiger Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre.
7. NEYROO GmbH haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.
8. NEYROO GmbH haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine bestimmte Leistung nicht an einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholenvereinbarten Termin erbracht werden kann, soweit die Lage Gründe für die Verzögerung nicht bekannt istaus dem Einflussbereich der NEYROO GmbH stammen.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind9. NEYROO GmbH übernimmt keine Haftung für außerhalb des vertraglich vereinbarten Bereichs liegende Ereignisse und Umstände; dies gilt insbesondere für Anbieter von Telekommunikationsleistungen.
(6) Die Entwässerungsanträge und 10. NEYROO GmbH haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung außerhalb der VorhabenEinflusssphäre der NEYROO GmbH liegen, Zeichnungen) müssen ist NEYROO GmbH im Umfang des Ereignisses von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben seinder Leistungspflicht befreit.
1. Der Auftraggeber versichert der NEYROO GmbH, dass sämtliche zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Materialien und Daten (1einschließlich zur Verfügung gestellter Domains) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE frei von Rechten Dritter sind und des vorliegenden schriftlichen insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter an den zur Verfügung gestellten Materialien und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte EinrichtungenDaten sowie einschlägige Bestimmungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.adas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Informations- und Kommunikationsgesetz etc. nicht verletzt werden.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen2. Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber NEYROO GmbH von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfenVerletzung ihrer Rechte geltend machen, werden durch einschließlich der für die DESWA abgenommenRechtsverfolgung anfallenden Kosten frei. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumeldenGleiches gilt auch für Ansprüche gegen NEYROO GmbH wegen verwendeter Musik.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen 1. Ein Auftrag, der auf unbestimmte Zeit erteilt ist, kann von jeder Partei, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar nichts anderes vereinbart ist.
2. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die elektronische Form (E-Mail) der Schriftform genügt.
3. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber sind der NEYROO GmbH sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 50% der noch ausstehenden Leistungen als Ausfallhonorar zu zahlen.
4) Die Kosten . Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt.
1. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet NEYROO GmbH dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Leistungsbeginn mehr als zwei Wochen liegen:
2. bis sechs Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung keine Stornokosten,
3. ab sechs Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 25%,
4. ab zwei Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 50%.
5. ab eine Woche vor Beginn der Auftragsbearbeitung 100%.
6. Der Abbruch einer laufenden Leistungserbringung sowie die Vergütung richtet sich nach § 13 Ziff. 3.
1. NEYROO GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten, Subunternehmer mit der Erbringung zu beauftragen.
2. NEYROO GmbH haftet für Erschwernisse bei schuldhafte Vertragsverletzungen der AbnahmeSubunternehmer wie für eigene Vertragsverletzungen.
1. Von NEYROO GmbH eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der NEYROO GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von NEYROO GmbH eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Vertrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung der NEYROO GmbH weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen einschließlich Rohmaterial, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehenim Rahmen der Auftragserarbeitung als Zwischenschritte von NEYROO GmbH angefertigt werden, wie zum Beispiel Wiederholung verbleiben im Eigentum der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragenNEYROO GmbH. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Das vereinbarte Honorar umfasst lediglich die Lieferung der vereinbarten Leistung in der Endfassung.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme” (1AVBFernwärmeV) Die Stadt Dessauin derjeweilsgültigen Fassung sinngemäß. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH(DEW21) Xxxxxx-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx Unsere Wärme.zentral Wärmeliefervertrag zwischen Dortmunder Energie- und Abwasser Wasserversorgung GmbH (nachstehend DESWADEW21) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen Mieter Wohnungseigentümer Frau Xxxx DEW21 versorgt die Räume des Kunden mit Wärme für die Entwässerung Heizung Heizung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Warmwasserbereitung Anmerkungen DEW21 kannvorAbschlussdes Wärmeliefervertrageseine Auskunftbeiderfürden Wohnsitzdes Kundenzuständigen SCHUFA einholen. Ergänzendzu den Bedingungen diesesWärmeliefervertragesgelten dieumseitig abgedruckten Wärmelieferbedingungen von DEW21. Der Kundeerklärtsichmitder Geltung der StadtBedingungeneinverstanden.
bV/ 103/02.21 Ausfertigung für den Kunden Ort/Datum Unterschrift(en) Die Entsorgung Kunde(n) Geschäftsführung: Xxxxx Xxxx (Vors.) Xxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxx Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxx Xxxxxxxx Handelsregistereintrag HRB 11111, Amtsgericht Dortmund USt-IdNr.: DE 162978188, Gläubiger-ID: DE46DE100000282672 Sitz der Gesellschaft: Dortmund Bankverbindung: Sparkasse Dortmund IBAN: DE 15 4405 0199 0001 0525 00 BIC XXXXXX00XXX Bedingungen zur Lieferung von Kleinkläranlagen „Unsere Wärme.zentral“ der Dortmunder Energie- und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.Wasserversorgung GmbH
Appears in 1 contract
Samples: Wärmeliefervertrag
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich Landeshauptstadt Hannover vermietet die zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Drittersportlichen Nutzung bestimmten Gymnastik-, Turn- und Sporthallen der in städtischer Trägerschaft stehenden Schulen zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport sowie zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe Während der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie Ferien kann nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen vermietet werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungenes aus verwaltungstechnischen Gründen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.aUmbauarbeiten oder Grundreinigung des Gebäudes nicht möglich ist. In den Weihnachtsferien findet eine Vermietung nicht statt.
1.1 Die gemieteten Einrichtungen werden dem Mieter, dem jeweiligen Vertragszweck entsprechend, ordnungsgemäß bereitgestellt. Der Mietvertrag gilt nur für die im Mietvertrag angegebene Sportart.
1.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Weisungen der Beauftragten der Stadt (1insbesondere Schulleitung und –hausmeisterIn) Alle Anlagen Folge zu leisten. Er hat die Schuleinrichtungen ordnungsgemäß und Einrichtungenpfleglich zu behandeln. Die gemieteten Räume und Einrichtungen sind nach Abschluss der Veranstaltung aufgeräumt zu hinterlassen.
1.3 Der Mieter ist verpflichtet, darauf zu achten, dass in den vermieteten Räumlichkeiten, insbesondere in Umkleideräumen und in der Halle weder geraucht noch Alkohol verzehrt wird. Im Rahmen von Veranstaltungen dürfen mit Genehmigung der Landeshauptstadt Hannover in Vorräumen unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Speisen und Getränke verkauft und verzehrt werden.
1.4 Sollte die Nutzung durch den Mieter der Halle über das normal übliche Maß hinaus verschmutzen, ist eine besondere Reinigung erforderlich, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme dem Mieter gesondert in Betrieb genommen werdenRechnung gestellt wird. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei Notwendigkeit der Abnahme bauliche Mängel festgestelltReinigung entscheidet der / die SchulhausmeisterIn in Absprache mit der Kommunalen Gebäudereinigung.
1.5 Die Mieter periodischer Belegungen verpflichten sich, so sind diese nach Aufforderung die Art der Nutzung und die Anzahl der Nutzer wahrheitsgemäß innerhalb der gestellten einer angemessenen Frist zu beseitigenbenennen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
(1) 1.1. Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für die Entwässerung telefonische Information, Hotline, Support und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Beratung bezüglich der Stadtin der Bestellung des Kunden aufgeführten Software.
b) 1.2. Der Kunde akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonhotline/-Support der Team4Process GmbH stillschweigend, innerhalb 14 Tagen nach Bestellung des Kunden, soweit er den Vertragsbedingungen nicht schriftlich widerspricht.
1.3. Änderungen der Wartungsgebühr sind dem Kunden schriftlich anzukündigen. Widerspricht der Kunde der Wartungsgebühränderung nicht innerhalb 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Wartungsgebühr Änderung, so nimmt der Kunde die Wartungsgebühr Änderung damit stillschweigend an.
1.4. Der Telefonhotline/-Support Vertrag läuft vorab über eine Dauer von 12 Monaten. Wird der Telefonhotline/-Support Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch und stillschweigend um weitere 12 Monate.
1.5. Die Entsorgung von Kleinkläranlagen Wartungsgebühr wird jeweils zu Beginn des Vertragsabschlusses fällig und abflusslosen Sammelgruben erfolgt wird im Stadtgebiet ebenfalls durch vor raus für die DESWA bzwanstehenden 12 Monate bezahlt. ein Der Kunde erhält zu Beginn der anstehenden 12 Monate eine Rechnung von ihr beauftragtes drittes Unternehmender Team4Process GmbH.
1.6. Die Team4Process GmbH ist erst nach vollständiger Zahlung der fälligen Gebühren zur Erbringung von Leistungen aufgrund dieses Vertrages verpflichtet.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt 1.7. Telefon-, Porto- und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr Frachtkosten werden vom Kunden und von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durchTeam4Process GmbH für die eigen anfallenden Kosten selbst übernommen.
(2) Die Durchführung 1.8. Nebenabreden oder Sondervereinbarungen bedürfen der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWASchriftform.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA)1.9. Ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen für Telefonhotline/-Support, insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe gelten alle sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.Team4Process GmbH.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telefonhotline/ Support
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter01. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung Sportanlagen der Stadt und Hermsdorf dienen vorrangig der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Erfüllung der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt Bildungsaufgaben im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzwRah- men des Schulverwaltungsrechtes. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der AbwässerSoweit sie zeitlich hierfür nicht in Anspruch genommen wer- den, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt können sie auch Fremdnutzern überlassen werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt . Alle Sportanlagen können gemeinnützigen Sportvereinen für nicht auf Erwerb gerichtete sport- liche Betätigung auf der Grundlage der Ordnung über die Erhebung von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen Entgelten für die Be- nutzung von Sportstätten und des Freibades und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung Sportförderungsrichtlinie der Stadt Herms- dorf zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen Verfügung gestellt werden.
02. Zuständig für die Überlassung von Sportanlagen an Fremdnutzer ist die Stadt Hermsdorf.
03. Die Nutzung (1einmalig oder periodisch wiederkehrend) Die Entwässerungsgenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die Art der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von GrundstücksentwässerungsanlagenVeranstaltung, die gewünschten Räume und eine Verlegung von Grundleitungen nach genaue Zeitbestimmung er- halten. Ständige Nutzer für den Schulsport müssen ihren Bedarf für das jeweilige Schuljahr bis 30.05. anmelden. Die Nutzungsvereinbarung ist jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagenein Schuljahr gültig.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt 04. Bei Mehrfachanträgen und Naturschutz (untere Wasserbehörde) Zeitüberschneidungen entscheidet die Stadt über die Vergabe. Ver- spätet eingegangene Anträge können nur im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt werden. Das Recht auf eine Benutzung ist erst nach Abschluss der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechenVergabevereinbarung möglich.
c.) Förderung von Grundwasser 05. Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in Gebäude und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 Räume mitzuführen. Fahr- zeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Plätzen gefahren bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluterabgestellt wer- den.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind06. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb Das Mitbringen von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage Tieren ist grundsätzlich nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sindgestattet.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt07. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller Fundsachen sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt istunverzüglich beim Sportanlagenpersonal abzugeben.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Entgeltverzeichnis Für Die Benutzung Von Sportanlagen
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines3.1 Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten sind zwei Wochen nach Anforderung an das STADTWERK zu zahlen.
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient 3.2 Das STADTWERK behält sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht DritterÄnderungen der Preise, die auf dem Preisstand vom April 2017 beruhen, vor. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:Änderungen werden mit dem Zugang beim Besteller wirksam und sind Bestandteile des abgeschlossenen Anschlussvertrages.
a) Die Dessauer Wasser- 3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt ergänzend die “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen dessen Nutzung für die Entwässerung Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt„Ergänzenden Bedingungen“ des STADTWERKS. Der jeweilige vollständige Wortlaut wird auf Wunsch zugesandt oder kann hier eingesehen werden: xxxx://xxx.xx-xxxxxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/ .
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt 3.4 Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass alle Daten, die sich aus der Erfüllung des Vertrages über die Herstellung des Gashausanschlusses ergeben, werden im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes UnternehmenRahmen des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
c) Weiterhin betreibt 3.5 Der Kunde hat gemäß § 312 i.V. m § 355 BGB ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Er ist berechtigt, seine umseitigen schuldrechtlichen Erklärungen binnen einer Frist von zwei Wochen in Textform zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Datum der Unterzeichnung dieser Bestellung. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Der Widerruf ist an die DESWA Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxx 00/0, 00000 Xxxxxxxxx zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässerrechtzeitige Absendung des Widerrufs (§ 355 BGB). Der Kunde bestätigt, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durchdass er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(2) Die Durchführung 3.6 Sitz der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen BestimmungenGesellschaft ist Ditzingen. Rechtsform: - Wassergesetz des Landes SachsenGmbH & Co. KG, Amtsgericht Stuttgart HRA 726796, USt.-IdNr. DE279133776 Pers. haftende Gesellschafterin: Stadtwerke Ditzingen Verwaltungs GmbH, Rechtsform: GmbH, Amtsgericht Stuttgart HRB 738752 Geschäftsführer: Xxxxx Xxxx, AR-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.Vorsitzender: Oberbürgermeister Xxxxxxx Xxxxxxxx
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
(1) 1.1 Die Stadt Dessau-Roßlau (Eutin gewährt im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach folgenden Richtlinien den in Eutin ansässigen gemeinnützigen Sportvereinen, die Mitglied im Kreissportverband sind, Zuschüsse für bestimmte nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritternäher bezeichnete Zwecke.
1.2 Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Aufgaben gewährt, die im öffentlichen Interesse liegen und nur dann, wenn sie ohne die Zuschüsse nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- Zuschüsse sind wirtschaftlich und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung sparsam zu verwenden. Mit ihnen dürfen keine Rücklagen gebildet werden. Fehlende Haushaltsmittel der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für Eutin stehen einer vorzeitigen Anschaffung bzw. einem vorzeitigen Baubeginn nicht entgegen, wenn die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der StadtFörderungsfähigkeit vorher anerkannt worden ist. Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
b) 1.3 Die Entsorgung Stadt Eutin kann die Gewährung eines Zuschusses vom Einsatz einer angemessenen Eigenleistung und von Kleinkläranlagen der Beantragung weiterer Zuschüsse bei anderen Stellen, insbesondere beim Kreis Ostholstein, beim Land und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmenbeim Landessportverband abhängig machen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben 1.4 Werden Vermögensgegenstände im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind des Haushaltsrechtes oder bauliche Investitionen überwiegend aus Zuschüssen der Stadt Eutin finanziert, ist sicherzustellen, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer Stadt Eutin einen angemessenen Ausgleich erhält, wenn der Zweck der Zuwendung entfällt oder deren Rechtsnachfolgerwesentlich geändert wird. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes Dieser Anspruch ist in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldnergeeigneter Weise zu sichern.
b1.5 Zuschüsse zum Sportstättenbau (Ziff. 2.5) Anschlusskanal werden in enger Kooperation mit dem Kreis Ostholstein gewährt. Die in den Kreisrichtlinien erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls bei der Stadt Eutin einzureichen. Die Feststellung der zuwen- dungsfähigen Kosten durch die fachtechnische Prüfung des Kreises Ostholstein wird von der Stadt Eutin übernommen.
1.6 Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Anträge über Zuschüsse ab einer Höhe von 250,00 € sind jeweils zum 31. August des Vorjahres bei der Stadt Eutin einzureichen. Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, Zweckbindungen, Überzahlungen usw. werden in Bewilligungsbescheiden festgelegt. Vom Zuschussempfänger ist in der Regel die ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Davon kann in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen Einzelfällen abgesehen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren dies nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sindUmfang des Zuschusses nicht zweckmäßig erscheint.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in 1.7 Über eine Förderung nach den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss Ziffern 2.1 bis 2.6 entscheidet der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist Bürgermeister im Rahmen der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt istbereitgestellten Haushaltsmittel.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Richtlinien Zur Sportförderung
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines1. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, umfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Soweit andere als unsere AGBs von unseren Bedingungen nachteilig abweichen, soll die gesetzliche Regelung gelten. Andere AGBs werden in keiner Weise Vertragsbestandteil
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter2. Dabei Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten über Leistung, Betriebskosten etc. sind Unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und keine Montageoder Gebrauchsanleitung enthalten.
3. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Lieferungen von der WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Eine Verlängerung der Lieferfristen erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:in angemessenem Maße, wenn die WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH aus unverschuldetem Anlass dazu nicht in der Lage sein sollte. Soweit dem Kunden dies nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten, Teilleistungen sind zulässig, soweit keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wurde.
a) Die Dessauer Wasser- 4. Inhalt des Vertrages sind die schriftlich festgehaltenen Gegenstände, andere Erklärungen wurden nicht getroffen, mündliche Abreden sind nicht erfolgt. Dies stellt jedoch keine unwiderlegbare Vermutung dar.
5. Abtretungen von Ansprüchen gegen die WPS Rundfunk- und Abwasser Fernsehservice GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen sind ohne deren Zustimmung unwirksam, dies gilt nicht für die Entwässerung Abtretung von Geldforderungen gegen die WPS Rundfunk- und Entgelte (ABE)Fernsehservice GmbH von Kaufleuten in deren Handelsbetrieb. Die Zustimmung ansonsten wird erteilt, als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- wenn keine schutzwürdigen Interessen der WPS Rundfunk- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der StadtFernsehservice GmbH verletzt zu werden drohen.
b) Die Entsorgung 6. Eine Aufrechnung mit Forderungen der WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH ist nur dann zulässig, wenn dem Kunden ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH zusteht oder der Anspruch von Kleinkläranlagen der WPS Rundfunk- und abflusslosen Sammelgruben erfolgt Fernsehservice GmbH unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im Stadtgebiet ebenfalls durch gewerblichen Bereich gegenüber der WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH ausgeschlossen, soweit dem Kunden nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage WPS Rundfunk- und Fernsehservice GmbH zusteht oder der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr Anspruch von der DESWA WPS Rundfunk- und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt Fernsehservice GmbH unbestritten ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines13 Durchführung der Einzelaufträge
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- 13.1 AUFTRAGGEBER und Abwasser GmbH (nachstehend DESWA) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen für die Entwässerung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen der Stadt.
b) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfolgt QOSSMIC benennen im Stadtgebiet ebenfalls durch Einzelauftrag jeweils einen Projektleiter, der dem jeweils anderen Vertragspartner kurzfristig die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt notwendigen Informationen und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen Entscheidungen im eigenen WirkungskreisHinblick auf den Einzelauftrag gibt oder sie herbeiführt. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen könnenDer Projektleiter von QOSSMIC soll Entscheidungen schriftlich festhalten. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten QOSSMIC ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung Ansprech- partner von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werdenAUFTRAGGEBER einzuschalten, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sindDurchführung des Auftrags dies erfordert.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder 13.2 AUFTRAGGEBER wird in sämtliche an QOSSMIC übergebenen Unterlagen, insb. Daten, bei sich verwahren.
13.3 Jeder Vertragspartner wird den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen Projektleiter des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholenjeweils anderen Vertragspartners einschalten, soweit die Lage Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags dies erfordert.
14.1 Soweit nicht bekannt im Einzelauftrag ausdrücklich ein pauschaler Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von QOSSMIC nach Aufwand vergütet.
14.2 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich die Tagessätze und Nebenkosten nach entsprechendem Angebot. QOSSMIC kann innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung Rechnung stellen.
14.3 Reisekosten und Reisezeiten von QOSSMIC sind durch AUFTRAGGEBER – auch bei Festpreisen – gesondert zu vergüten. Für Reisekosten und Reisezeiten gelten die Sätze und Regelungen gemäß entsprechendem Angebot. Bei Vergütung nach Aufwand sowie bei Reisezeiten kann QOSSMIC folgende Zuschläge verlangen: – 50 % bei Tätigkeiten an Samstagen, sowie – 100 % bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen.
14.4 Soweit ein Festpreis vereinbart worden ist, wird dieser wie folgt in Rechnung gestellt: – 50 % mit Vertragsabschluss, – 25 % mit Auslieferung, – 25 % mit vollständiger Erbringung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen.
14.5 Bei Vergütung nach Aufwand halten die Mitarbeiter von QOSSMIC die täglichen Arbeitszeiten unter Xxxxxx der bearbeiteten Position des Auftrags und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese auf Wunsch von AUFTRAGGEBER monatlich vor. AUFTRAG- GEBER kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
14.6 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.
14.7 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
14.8 Das Recht von AUFTRAGGEBER zur Nutzung der von QOSSMIC gelieferten Leistungen, insb. Programmier- leistungen ruht, wenn AUFTRAGGEBER in Zahlungs- verzug ist.
(5) Die DESWA kann weitere 15.1 AUFTRAGGEBER erkennt an, dass die Programmier- leistungen von QOSSMIC samt Benutzer- dokumentation und weiterer Unterlagen fordernurheberrechtlich geschützt sind und Betriebs- geheimnisse von QOSSMIC darstellen. Falls QOSSMIC AUFTRAGGEBER Quellprogramme zur Verfügung stellt, wenn darf AUFTRAGGEBER diese zur Erteilung Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von QOSSMIC zugänglich machen. QOSSMIC darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. QOSSMIC braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Genehmigung erforderlich sindProgramme übernimmt. AUFTRAGGEBER trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.
15.2 AUFTRAGGEBER darf Vervielfältigungsstücke (6Kopien) Die Entwässerungsanträge nur zu Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der VorhabenUrheberrechtsinhaber ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen.
15.3 AUFTRAGGEBER ist es untersagt, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben seinProgrammen abgeleitete Programme zu erstellen.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch 15.4 AUFTRAGGEBER darf die DESWA auf Benutzerdokumentation der Grundlage dieser ABE Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrageseigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. AUFTRAGGEBER darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen.
16.1 AUFTRAGGEBER ist für die ordnungsgemäße Sicherung der Daten von AUFTRAGGEBER selbst verantwortlich.
16.2 Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von QOSSMIC zu Änderungen in den Datensicherungs- abläufen von AUFTRAGGEBER führen, wird QOSSMIC AUFTRAGGEBER in die Datensicherung einweisen.
17.1 AUFTRAGGEBER wird QOSSMIC auf Wunsch Fernbetreuung (2Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. AUFTRAGGEBER wird dafür in Abstimmung mit QOSSMIC einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf Kosten von AUFTRAGGEBER zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt AUFTRAGGEBER die anfallenden Leitungskosten.
17.2 Das Anmelden auf dem System von AUFTRAGGEBER seitens QOSSMIC erfolgt durch ein von AUFTRAGGEBER kontrolliertes Benutzerprofil/ Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt AUFTRAGGEBER die Leitung frei. QOSSMIC wird AUFTRAGGEBER über die durchgeführten Maß- nahmen informieren.
17.3 Ermöglicht AUFTRAGGEBER Fernbetreuung nicht, erstattet AUFTRAGGEBER QOSSMIC den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für Bauvorhaben die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern.
17.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an QOSSMIC übertragen werden, wird QOSSMIC alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die AUFTRAGGEBER seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.
18.1 Treten bei vertragsgemäßer Benutzung der Leistungen von QOSSMIC Mängel auf, hat AUFTRAGGEBER diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von QOSSMIC schriftlich.
18.2 Voraussetzung für alle Ansprüche gegen QOSSMIC ist, dass der betreffende Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
18.3 AUFTRAGGEBER hat QOSSMIC im Rahmen des BundesZumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, des Landes und der Kommuneinsb. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungenbei einem mangelhaften Programm auf Wunsch von QOSSMIC das Programm, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.aes bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die QOSSMIC bereitstellt, einzuspielen.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen18.4 QOSSMIC erbringt die Nacherfüllung nach eigener Xxxx durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatz- lieferung in angemessener Frist. QOSSMIC wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung bereits vor der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommenendgültigen Nacherfüllung bereitstellen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und EinrichtungenBei Programmen, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, braucht QOSSMIC das nur zu tun, soweit QOSSMIC dazu technisch in der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfenLage ist und das QOSSMIC zu finanziell akzeptablen Konditionen möglich ist. QOSSMIC wird aber Korrekturmaßnahmen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumeldendie beim Vorlieferanten bereits vorhanden sind, bereitstellen.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme 18.5 Alle Ansprüche gegen QOSSMIC erlöschen für solche Leistungen von QOSSMIC, die AUFTRAGGEBER ändert oder in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei AUFTRAGGEBER sonst wie eingreift, es sei denn, dass AUFTRAGGEBER im Zusammenhang mit der Abnahme bauliche Mängel festgestelltMängelmeldung nachweist, so sind diese innerhalb dass der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die Eingriff für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar den Mangel nicht ursächlich ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions
Allgemeine Bedingungen. 1 Allgemeines
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme” (1AVBFernwärmeV) Die Stadt Dessauin derjeweilsgültigen Fassung sinngemäß. Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH(DEW21) Xxxxxx-Roßlau (nachstehend Stadt) bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritter. Dabei erfolgt nachstehende Aufgabenverteilung:
a) Die Dessauer Wasser- Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx Unsere Wärme.zentral Wärmeliefervertrag zwischen Dortmunder Energie- und Abwasser Wasserversorgung GmbH (nachstehend DESWADEW21) betreibt nach Maßgabe der Satzung der Stadt und der Allgemeinen Bestimmungen Mieter Wohnungseigentümer Frau Xxxx DEW21 versorgt die Räume des Kunden mit Wärme für die Entwässerung Heizung Heizung und Entgelte (ABE), als rechtlich selbstständige Einheit die öffentlichen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Warmwasserbereitung Anmerkungen DEW21 kannvorAbschlussdes Wärmeliefervertrageseine Auskunftbeiderfürden Wohnsitzdes Kundenzuständigen SCHUFA einholen. Ergänzendzu den Bedingungen diesesWärmeliefervertragesgelten dieumseitig abgedruckten Wärmelieferbedingungen von DEW21. Der Kundeerklärtsichmitder Geltung der StadtBedingungeneinverstanden.
bV/ 106/02.21 Ausfertigung für den Kunden Ort/Datum Unterschrift(en) Die Entsorgung Kunde(n) Geschäftsführung: Xxxxx Xxxx (Vors.) Xxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxx-Xxxxxx Handelsregistereintrag HRB 11111, Amtsgericht Dortmund USt-IdNr.: DE 162978188, Gläubiger-ID: DE46DE100000282672 Bankverbindung: Sparkasse Dortmund IBAN: DE 15 4405 0199 0001 0525 00 Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxx Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund BIC XXXXXX00XXX Bedingungen zur Lieferung von Kleinkläranlagen „Unsere Wärme.zentral“ der Dortmunder Energie- und abflusslosen Sammelgruben erfolgt im Stadtgebiet ebenfalls durch die DESWA bzw. ein von ihr beauftragtes drittes Unternehmen.
c) Weiterhin betreibt die DESWA die zentrale Kläranlage der Stadt und führt die Reinigung der Abwässer, die ihr von der DESWA und anderen Einleitern zugeführt werden, durch.
(2) Die Durchführung der Abwasserbeseitigung erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen den Benutzern der Entwässerungsanlagen und der DESWA.
(3) Die ABE basieren auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen: - Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WGLSA), insbesondere die Regelung zur Abwasserbeseitigungspflicht als Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. - WGLSA, insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit, dass sich Abwasserbeseitigungspflichtige zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen können. - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des BGB.
(4) Dem Abwasserbeseitigungsverhältnis unterliegen Regel- und DIN-Normen sowie technische Regelwerke der DESWA.
(1) Die in der Satzung festgelegten Begriffsbestimmungen werden in den ABE mit derselben Bedeutung verwendet.
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser ABE folgende Bedeutung:
a) Benutzer sind die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Verfügungsberechtigte i. S. von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
b) Anschlusskanal ist die Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (unter Umständen auch die Gebäudeaußenkante)
c) Kanal ist in der Regel die in der Straße verlegte Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden.
d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. Revisionsschächte werden auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grenze zur öffentlichen Straße errichtet, bis zur Oberkante des Geländes hochgezogen und mit DIN- gerechten Abdeckungen versehen.
e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
f) Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
g) Indirekteinleiter sind Abwassereinleiter, vor allem Industrie- und Gewerbebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über die öffentliche Kanalisation und Kläranlagen in ein Gewässer einleiten.
(1) Der Entsorgungsvertrag kommt durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistung zustande und setzt eine schriftliche Anschlussgenehmigung der DESWA voraus. Bei Neuanschlüssen oder Veränderungen ist die Freigabe mittels Abnahmeprotokoll für die Einleitung erforderlich.
(2) Ist der Benutzer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Vertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Entwässerungsbetrieb wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Entwässerungsbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der DESWA auch für die übrigen Eigentümer wirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem entsorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(3) Die die dem Vertrag zugrunde liegenden ABE einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten sind unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. abrufbar.
(4) Antragsformulare für die Herstellung von Anschlusskanälen stellt die DESWA unter xxx.xxx-xxxxxx.xx bereit.
(5) Beim Abschluss von Indirekteinleiterverträgen können von diesen ABE abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der DESWA ist einzuholen für:
a.) den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung,
b.) die Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die eine Verlegung von Grundleitungen nach den jeweils rechtsgültigen Normen erfordern oder die unterhalb der Rückstauebene vorgenommen werden sollen,
c.) für die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen, durch die gewerbliche oder andere nichthäusliche Abwässer eingeleitet werden sollen,
d.) wesentliche Änderungen der Abwassermenge oder Abwasserzusammensetzung, e.) die Einleitung von Abwasser aus Fassadenreinigung oder Feuerungsanlagen,
f.) die Einleitung von Grundwasser,
g.) die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Anlagen.
(2) Die Genehmigung des Amtes für Umwelt und Naturschutz (untere Wasserbehörde) der Stadt ist einzuholen für dezentrale Abwasseranlagen:
a.) Errichtung von abflusslosen Sammelgruben
b.) Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen sowie anderer Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen.
c.) Förderung von Grundwasser und dessen Ableitung,
d.) Versickerung von Niederschlagswasser mittels einer Anlage nach DWA-Arbeitsblatt 138 bzw. Ableitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter.
(3) Die DESWA entscheidet, in welcher Weise die Grundstücke anzuschließen sind. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie eine Begutachtung durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über Entwässerungsanträge erforderlich erscheint. Die Kosten haben die Benutzer zu tragen. Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Benutzer. Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt werden, und sie kann zeitlich begrenzt sein. Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die DESWA ihr Einverständnis schriftlich gegeben hat. Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Genehmigung nach dieser ABE ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Änderungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen oder Änderungen der anfallenden Abwassermengen oder deren Zusammensetzung sind der DESWA schriftlich mitzuteilen. Die DESWA entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen erforderlich sind.
(4) Das Antragsformular ist als Formblatt unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abzurufen oder wird in den Kundenzentren bereitgestellt. Es muss der DESWA mindestens einen Monat vor geplantem Herstellungsbeginn eingereicht werden. In den Fällen des § 4 (1) Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Die DESWA erteilt auf Anfragen Auskunft über Höhe und Lage der Straßenkanäle. Die Antragsteller sind verpflichtet, sich über die Höhe und Lage anderer Leitungen bei den zuständigen Leitungsverwaltungen Auskunft einzuholen, soweit die Lage nicht bekannt ist.
(5) Die DESWA kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind.
(6) Die Entwässerungsanträge und die eingereichten Antragsunterlagen (Beschreibung der Vorhaben, Zeichnungen) müssen von dem Benutzer und von den Entwurfsverfassern unterschrieben sein.
(1) Die Genehmigung erfolgt ebenfalls mittels Formblattes durch die DESWA auf der Grundlage dieser ABE und des vorliegenden schriftlichen und vollständigen Entwässerungsantrages.
(2) Die Bestimmungen dieser ABE gelten auch für Bauvorhaben des Bundes, des Landes und der Kommune. Sie gelten auch für privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaften o.a.
(1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (1) bedürfen, werden durch die DESWA abgenommen. Die Herstellung und die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der DESWA rechtzeitig – mindestens jeweils 3 Tage vorher – anzuzeigen. Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 4 (2) bedürfen, werden von der unteren Wasserbehörde abgenommen. Die Abnahme der Anlage ist mindestens 1 Woche vorher anzumelden.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen prinzipiell erst nach ihrer Abnahme in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben auf Verlangen die für die Abnahme erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zu stellen, soweit dies zumutbar ist.
(4) Die Kosten für Erschwernisse bei der Abnahme, die durch einen zusätzlichen Aufwand entstehen, wie zum Beispiel Wiederholung der Abnahme bei Beanstandungen, sind von den Benutzern zu tragen.
(5) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden.Wasserversorgung GmbH
Appears in 1 contract
Samples: Wärmeliefervertrag