Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung. 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. 2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: 2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. 2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- beigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- schädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min- derwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. 2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude- versicherung) Entschädigung erlangt werden kann.
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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv
Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung. 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt als vereinbart:
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- beigeschafftwiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- schädigungEntschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min- derwertMinderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertungEntwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude- versicherungGebäudeversicherung) Entschädigung erlangt verlangt werden kann.
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Samples: Haushaltsversicherung
Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung. 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- beigeschafftwiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- schädigungEntschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min- derwertMinderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertungEntwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude- versicherungGebäudeversicherung) Entschädigung erlangt werden kann.
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