Wertpapierpensionsgeschäfte Musterklauseln

Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft. (2) Die Bank liefert die Wertpapiere am Abschlusstag Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (Kurswert einschließlich Stückzinsen). Die Abwicklung erfolgt über das System Cascade der Clearstream AG. Nr. 4 (4) und (6) finden keine Anwendung. (3) Die Rückkaufsfrist beginnt mit dem Tag des Verkaufs der Wertpapiere und endet mit dem festgelegten Rückkaufstag. Am Rückkaufstag erstattet die Bank dem Geschäftspartner den vereinbarten Rückkaufsbetrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wertpapiere. Der Rückkaufsbetrag errechnet sich durch einen Zuschlag auf den Kaufpreis. Der Zuschlag wird, auf Kalendertage bezogen, nach der Rückkaufsfrist und dem vereinbarten Wertpapier- pensionssatz berechnet. (4) Der Bank stehen alle Zinszahlungen zu, die auf die verkauften Wertpapiere geleistet werden. Der Geschäftspartner hat Zinszahlungen auf Wertpapiere, die während der Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäftes anfallen, valutagerecht an die Bank weiterzuleiten. Im Verzögerungsfall sind hierauf Zinsen in Höhe des vereinbarten Wertpapierpensionssatzes zu zahlen. (5) Kündigt die Bank das Geschäft aus wichtigem Grund (Abschn. I. Nr. 27) während der Laufzeit oder wird der Geschäftspartner zahlungsunfähig, erlöschen die gegenseitigen Rück- gewähransprüche; an ihre Stelle tritt ein von der Bank zu berechnender Ersatzanspruch, der sich aus der am Rückkaufstag bestehenden Differenz zwischen dem Marktwert der verkauf- ten Wertpapiere (einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen, die für den Er- werb entsprechender Papiere erforderlich wären) und dem von der Bank zu zahlenden Rück- kaufsbetrag ergibt. Dieser Differenzbetrag wird am auf den Rückkaufstag folgenden Ge- schäftstag zur Zahlung durch die mit der Differenz belastete Partei fällig.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Für die jeweiligen Teilfonds werden keine Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgeschlossen.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Der jeweilige Teilfonds wird keine Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen. Sofern die Gesellschaft zukünftig beabsichtigt diese Techniken und Instrumente einzusetzen, wird der Verkaufsprospekt der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments angepasst.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Ein Fonds kann nebenbei Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen, die darin bestehen, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen mit der Besonderheit einer Klausel, welche dem Verkäufer das Recht vorbehält oder die Verpflichtung auferlegt, vom Erwerber die Wertpapiere zu einem Preis und in einer Frist, welche beide Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen festlegen, zurück zu erwerben. Diese können auch in folgender Form vorkommen: (1) Der Fonds kann als Käufer Geschäfte mit Rückkaufsrecht eingehen, die in Käufen von Titeln bestehen, bei denen die vertraglichen Regelungen dem Verkäufer (Gegenpartei) das Recht gewähren, die verkauften Titel vom Fonds zu einem Preis und innerhalb einer Frist, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, zurückzukaufen. Seine Beteiligung an den betreffenden Geschäften unterliegt den im Folgenden unter Absatz (3) genannten Regeln: (2) Der Fonds kann als Verkäufer Geschäfte mit Rückkaufsrecht eingehen, die in Verkäufen von Titeln bestehen, bei denen die vertraglichen Bedingungen dem Fonds das Recht vorbehalten, die verkauften Titel vom Käufer (Gegenpartei) zu einem Preis und innerhalb einer Frist, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, zurückzukaufen. Seine Beteiligung an den betreffenden Geschäften unterliegt jedoch den im Folgenden unter Absatz (3) genannten Regeln. (3) Der Fonds kann sich an Pensionsgeschäften als Pensionsnehmer (Reverse Repurchase Agreement Transaction oder Reverse-Repo) oder Pensionsgeber (Repurchase Agreement Transaction oder Repo) bzw. an Geschäften mit Rückkaufsrecht nur beteiligen, wenn die Gegenparteien dieser Geschäfte aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die nach Ansicht der CSSF den EU-Bestimmungen gleichwertig sind. Wenn ein Fonds ein Reverse-Repo-Geschäft vereinbart, sollte er dafür sorgen, dass er jederzeit den vollen Geldbetrag zurückfordern oder das Reverse-Repo-Geschäft entweder in aufgelaufener Gesamthöhe oder zu einem Mark-to-Market-Wert beenden kann. Kann der Geldbetrag jederzeit zu einem Mark-to-Market-Wert zurückgefordert werden, sollte der Mark-to- Market-Wert des Reverse-Repo-Geschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Fonds herangezogen werden. Wenn ein Fonds ein Repo-Geschäft vereinbart, sollte er dafür sorgen, dass er jederzeit die dem Repo-Geschäft unterliegenden Wertpapiere zurückfordern oder das vereinbarte Repo-Geschäft beenden kann. Termin-Repo-Geschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte bis maximal sieben...
Wertpapierpensionsgeschäfte. Der jeweilige Teilfonds wird keine Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Für das Sondervermögen dürfen keine Wertpapier-Pen- sionsgeschäfte getätigt werden.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Ein Teilfonds kann unter Berücksichtigung des CSSF Rundschreibens 14/592 von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase ag- reements) kaufen, sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäf- ten verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklas- siges, auf solche Geschäfte spezialisiertes Kredit- oder Finanzinstitut sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensions- geschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensi- onsgeschäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermög- licht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom- men. Die im Zusammenhang mit Wertpapierpensionsgeschäften erhaltenen Sicher- heiten in Form von Cash Collateral dürfen unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Bestimmungen, Verordnungen und Rundschreiben reinvestiert werden. Unbare Sicherheiten (Non-Cash Collateral) dürfen nicht veräußert, neu ange- legt oder verpfändet werden.

Related to Wertpapierpensionsgeschäfte

  • Pensionsgeschäfte Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Pensionsgeschäfte.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.