Wertpapierpensionsgeschäfte Musterklauseln

Wertpapierpensionsgeschäfte. (1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere im Wege bilateraler Geschäfte aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere glei- cher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Für die jeweiligen Teilfonds werden keine Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abgeschlossen.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Der jeweilige Teilfonds wird keine Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen. Sofern die Gesellschaft zukünftig beabsichtigt diese Techniken und Instrumente einzusetzen, wird der Verkaufsprospekt der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments angepasst.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Der jeweilige Teilfonds wird keine Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Für das Sondervermögen dürfen keine Wertpapier-Pen- sionsgeschäfte getätigt werden.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Ein Teilfonds kann unter Berücksichtigung des CSSF Rundschreibens 14/592 von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase ag- reements) kaufen, sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäf- ten verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner solcher Geschäfte ein erstklas- siges, auf solche Geschäfte spezialisiertes Kredit- oder Finanzinstitut sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Teilfonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensions- geschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensi- onsgeschäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Teilfonds ermög- licht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukom- men. Die im Zusammenhang mit Wertpapierpensionsgeschäften erhaltenen Sicher- heiten in Form von Cash Collateral dürfen unter Berücksichtigung der gesetzli- chen Bestimmungen, Verordnungen und Rundschreiben reinvestiert werden. Unbare Sicherheiten (Non-Cash Collateral) dürfen nicht veräußert, neu ange- legt oder verpfändet werden.
Wertpapierpensionsgeschäfte. Ein Fonds kann nebenbei Wertpapierpensionsgeschäfte eingehen, die darin bestehen, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen mit der Besonderheit einer Klausel, welche dem Verkäufer das Recht vorbehält oder die Verpflichtung auferlegt, vom Erwerber die Wertpapiere zu einem Preis und in einer Frist, welche beide Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen festlegen, zurück zu erwerben. Diese können auch in folgender Form vorkommen:

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.