Kontrahentenrisiko Musterklauseln

Kontrahentenrisiko. Soweit Geschäfte nicht über eine Börse oder einen geregelten Markt getätigt werden („OTC- Geschäfte“) oder Wertpapierleihgeschäfte abgeschlossen werden, besteht – über das allgemeine Adressenausfallrisiko hinaus – das Risiko, dass die Gegenpartei des Geschäfts ausfällt bzw. ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die Techniken und Instrumente zum Gegenstand haben. Um das Kontrahentenrisiko bei OTC-Derivaten und Wertpapierleihgeschäften zu reduzieren kann die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten akzeptieren. Dies erfolgt in Übereinstimmung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der ESMA/2014/937. Im Falle von gestellten Sicherheiten werden Abschläge (sog. Haircuts) berechnet, um den Marktpreisrisiken, Wechselkursrisiken sowie Liquiditätsrisiken der zugrunde liegenden Sicherheiten Rechnung zu tragen. Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt eine Haircut- Strategie, in der abhängig von der Art der jeweiligen Sicherheit und den damit verbundenen Risiken unterschiedliche Haircuts zu berücksichtigen sind. In Abhängigkeit von der Art der erhaltenen Sicherheiten, wie etwa die Bonität der Gegenpartei, der Fälligkeit, der Währung und der Preisvolatilität der Vermögenswerte werden, die in nachstehender Tabelle aufgeführten Bandbreiten von Bewertungsabschlägen angewandt. Art der Sicherheit Bewertungsabschläge Barmittel in der Währung des Teilfonds 0% Barmittel in einer anderen Währung als jener des Teilfonds jedoch ausschließlich EUR, CHF, USD bis zu 10% Anleihen und/oder andere Schuldtitel oder Forderungsrechte, mit festem oder variablem Zinssatz bis zu 10% In Ausnahmefällen können auch andere Vermögenswerte, die die Anforderungen an Sicherheiten erfüllen, akzeptiert werden bis zu 30% Es besteht die Möglichkeit, dass für den Fonds Geschäfte mit OTC-Derivaten akzeptiert werden ohne von der Gegenpartei Sicherheiten zu verlangen. Zur Vermeidung bzw. Handhabung von potenziellen Interessenkonflikten, die auch bei einem Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken und Instrumenten der effizienten Portfolioverwaltung für den Teilfonds nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Interessenkonfliktpolitik erstellt, deren aktuelle Details sowie mögliche Konstellationen eines potenziellen Interessenkonflikts jederzeit unter der Webseite der Verwaltungsgesellschaft eingesehen bzw. heruntergeladen werden können. Insofern durch das Auftreten eines Interessenkonflikts die Interessen der A...
Kontrahentenrisiko. In Abhängigkeit vom Wert der OTC Swap-Transaktion(en) und der jeweils gewählten Struktur (wie vorstehend ausgeführt), besteht bei einem Fonds mit Indirekter Anlagepolitik jederzeit ein Exposure in Bezug auf einen Swap- Kontrahenten. Um den Prozentsatz des Kontrahentenrisiko-Potenzials innerhalb der in den OGAW-Vorschriften und EMIR vorgegebenen Grenzen zu halten, werden geeignete Sicherheitenvereinbarungen oder andere Maßnahmen zur Reduzierung des Kontrahentenrisikos eingesetzt. Weitere Informationen sind nachstehendem Abschnitt mit der Überschrift „Für Fonds mit Indirekter Anlagepolitik und Fonds mit Direkter Anlagepolitik eingegangene OTC-Derivatetransaktionen“ zu entnehmen. Weitere Angaben zu den Richtlinien hinsichtlich Emittentenbonität, Liquidität, Bewertung, Sicherheitendiversifizierung und Korrelation sowie der Verwaltung erhaltener Sicherheiten sind dem Abschnitt mit der Überschrift „Anlagebeschränkungen“ dieses Prospekts zu entnehmen. Fonds mit Indirekter Anlage, die mit Funded Swaps arbeiten, können das gesamte Kontrahentenrisiko aus den OTC Swap-Transaktionen eines Fonds reduzieren, indem sie auf sämtliche Risikominderungstechniken wie Netting, Zurücksetzen des Swap-Wertes (Resetting) und Finanzsicherheiten zurückgreifen. Der Fonds kann einen Swap-Kontrahenten auffordern, Sicherheiten in Form geeigneter finanzieller Vermögenswerte, wie nachstehend im Abschnitt „Sicherheitenvereinbarungen“ ausführlicher erläutert, zu verpfänden oder zu übertragen. Diese Sicherheiten können von der Gesellschaft jederzeit verwertet werden, und ihr Marktwert wird täglich ermittelt. Der Betrag der zu stellenden Sicherheit muss mindestens dem Wert entsprechen, um den der gemäß den OGAW-Vorschriften festgelegte Grenzwert für das Gesamt-Exposure überschritten wurde. Informationen zur Zusammensetzung des Sicherheitenportfolios finden sich auf der Webseite der Gesellschaft (xxx.Xxxxxxxxx.xxx) und/oder einer anderen im jeweiligen Nachtrag angegebenen Quelle. Die Gesellschaft kann zudem das Gesamt-Kontrahentenrisiko der OTC-Swap-Transaktion eines Fonds durch Rücksetzung der OTC-Swap-Transaktion reduzieren. Durch die Rücksetzung der OTC-Swap-Transaktion wird deren Marktwert und damit das Nettokontrahentenrisiko in Bezug auf den anwendbaren Satz verringert.
Kontrahentenrisiko. Die Risikopositionen, die sich für eine Gegenpartei aus Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung ergeben, sind bei der Berechnung der Grenzen für das Kontrahentenrisiko gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG zu kombinieren. Der jeweilige Teilfonds darf eine Sicherheit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des nachfolgende Punktes 4. bb) mit einbeziehen, um das Kontrahentenrisiko bei Geschäften mit Rückkaufsrecht und/oder Pensionsgeschäften und/oder OTC-Derivaten zu berücksichtigen.
Kontrahentenrisiko. Das Kontrahentenrisiko ist das Risiko für jede an einem Vertrag beteiligte Partei, dass die Gegenpartei ihre vertraglichen Verpflichtungen und/oder Zusagen gemäß den Konditionen dieses Vertrags aufgrund einer Insolvenz, eines Konkurses oder aus sonstigen Gründen nicht erfüllt. Wenn Over-the-Counter-Verträge (OTC-Verträge) oder andere bilaterale Verträge abgeschlossen werden (u. a. OTC-Derivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen usw.), ist die Gesellschaft möglicherweise Risiken hinsichtlich der Solvenz ihrer Kontrahenten und deren Unfähigkeit, die Bedingungen dieser Verträge zu respektieren, ausgesetzt.
Kontrahentenrisiko. Ein Fonds ist hinsichtlich der Kontrahenten, mit denen er Handelsgeschäfte abwickelt, einem Kreditrisiko und möglicherweise auch einem Erfüllungsrisiko ausgesetzt. Das Kreditrisiko beschreibt das Risiko, dass der Kontrahent eines Finanzinstruments einer Verpflichtung oder Verbindlichkeit, die dem entsprechenden Fonds gegenüber eingegangen wurde, nicht nachkommt. Dies betrifft alle Kontrahenten, mit denen Derivat-, Pensions- bzw. umgekehrte Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte eingegangen werden. Aus dem Handel mit nicht besicherten Derivaten resultiert ein direktes Kontrahentenrisiko. Einen Großteil seines Kontrahentenrisikos aus Derivatkontrakten mindert der jeweilige Fonds, indem er das Stellen von Sicherheiten mindestens in der Höhe seines Engagements bei dem jeweiligen Kontrahenten verlangt. Sind jedoch Derivate nicht vollständig besichert, kann ein Ausfall des Kontrahenten dazu führen, dass sich der Wert des Fonds verringert. Neue Kontrahenten werden einer formalen Prüfung unterzogen und alle genehmigten Kontrahenten werden laufend überwacht und überprüft. Der Fonds sorgt für eine aktive Kontrolle seines Kontrahentenrisikos und der Sicherheitenverwaltung.
Kontrahentenrisiko. Soweit Geschäfte nicht über eine Börse oder einen geregelten Markt getätigt werden („OTC-Geschäfte“), besteht – über das allgemeine Adressenausfallrisiko hinaus – das Risiko, dass die Gegenpartei des Geschäfts ausfällt bzw. ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben.
Kontrahentenrisiko. Soweit die Anlagepolitik dies zulässt, kann ein Teilfonds durch Anlagepositionen in Swaps, Optionen, Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Devisentermin- und anderen Kontrakten ein Kreditrisiko in Bezug auf Kontrahenten eingehen. Gerät ein Kontrahent mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug, und der Teilfonds kann seine Rechte im Zusammenhang mit den Anlagen in seinem Portfolio nur verzögert oder gar nicht ausüben, kann die betreffende Position einen Wertverlust erfahren, und dem Teilfonds können Erträge entgehen und durch die Durchsetzung seiner Rechte Kosten entstehen. Erfolgt für einen vom Fonds für einen Teilfonds beauftragten außerbörslichen Kontrahenten (der kein Kreditinstitut gemäß den Anforderungen der Zentralbank ist) eine Herabstufung der Bonität, könnte dies aus kommerzieller und aufsichtsrechtlicher Perspektive erhebliche Auswirkungen auf den betreffenden Teilfonds haben. Gemäß den OGAW-Vorschriften der Zentralbank muss der betreffende Teilfonds bei einer Herabstufung der Bonität eines solchen außerbörslichen Kontrahenten auf A-2 oder darunter (oder ein vergleichbares Rating) unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung des betreffenden außerbörslichen Kontrahenten vornehmen. Ungeachtet der Maßnahmen, die der Fonds treffen kann, um das Kontrahentenkreditrisiko für einen Teilfonds zu verringern, kann nicht zugesichert werden, dass ein Kontrahent nicht ausfällt oder dass der betreffende Teilfonds infolgedessen keine Verluste aus den Transaktionen erleidet.
Kontrahentenrisiko. Soweit Geschäfte nicht über eine Börse oder einen geregelten Markt getätigt werden („OTC- Geschäfte“), besteht – über das allgemeine Adressenausfallrisiko hinaus – das Risiko, dass die Gegenpartei des Geschäfts ausfällt bzw. ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die Techniken und Instrumente zum Gegenstand haben. Um das Kontrahentenrisiko bei OTC-Derivaten zu reduzieren kann die Verwaltungsgesellschaft Sicherheiten akzeptieren. Dies erfolgt in Übereinstimmung und unter Berücksichtigung der Anforderungen der ESMA Guideline 2014/937. Nachhaltigkeitsrisiken von Investments Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert des Investments haben können. Dabei kann das Nachhaltigkeitsrisiko entweder ein eigenes Risiko darstellen oder auf andere Risiken einwirken und wesentlich zum Risiko beitragen, wie z.B. Kursänderungsrisiken, Liquiditätsrisiken, Kredit- und Kontrahentenrisiken oder operationelle Risiken. Die wesentlichen Risiken des Teilfonds, sowie weitere finanzielle Risiken, werden im Rahmen der traditionellen Investmentanalyse, die Teil des Investmentprozesses ist, vor der Anlageentscheidung geprüft sowie in der fortlaufenden Überwachung des Portfolios berücksichtigt. In der Investmentanalyse sind wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Risiken integriert, mittels derer das Portfoliomanagement im Rahmen der Risiko-Ertrags-Bemessung grundsätzlich auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite einer Investition berücksichtigt. Ziel der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidung ist es, das Eintreten dieser Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die Anlagen bzw. das Gesamtportfolio eines Teilfonds möglichst gering zu halten. ESG-Informationen (Analysen, Einschätzungen, Kriterien, Ratings etc.), ob von einer externen und/oder internen Quelle, basieren von Natur aus und in vielen Fällen auf einer qualitativen und wertenden Einschätzung, vor allem wenn klar definierte Marktstandards fehlen und es mehrere Ansätze zu nachhaltigen Anlagen gibt. Bei der Auslegung und der Verwendung von ESG-Kriterien ist daher eine gewisse Subjektivität und ein gewisser Ermessenspielraum unumgänglich. Ein Vergleich von Strategien mit ESG-Kriterien kann des...
Kontrahentenrisiko. Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für eine Investmentgesellschaft, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von 36 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT Stand 23.11.2021 Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann (§ 5 Absatz 3 Nummer 3 KAVerOV). Durch den Ausfall eines Emittenten oder Kontrahenten können für den AIF Verluste entstehen. Das Emittentenrisiko beschreibt das Risiko, wenn der Emittent z. B. bei Derivaten nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ferner kann die Partei eines für Rechnung der Investmentgesellschaft geschlossenen Vertrags teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko). Die Investmentgesellschaft sowie die Objektgesellschaft schließen verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern ab, insbesondere für den Erwerb und die Vermietung des Anlageobjekts. Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen oder ggf. vorhandene Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen. Die jeweiligen Vertragsparteien können einzelne Vertragsbestimmungen unterschiedlich auslegen. Darüber hinaus kann auch die Verschlechterung der Bonität, der Qualität und wirtschaftlichen Leistungskraft von Vertragspartnern (z. B. KVG, Mieter, Verkäufer, Verwahrstelle) negative Auswirkungen auf die Vertragserfüllung und die prognostizierten Ergebnisse der Gesellschaft haben. Im Falle eines Rechtsstreits kann ein mit der Sache befasstes Gericht bzw. Schiedsgericht eine für die Gesellschaft nachteilige Auffassung vertreten. Außerdem können anfallende Rechtsverfolgungskosten zulasten der Gesellschaft gehen. Zudem können vertraglich vereinbarte kurze Verjährungsfristen und betragsmäßige Haftungsbegrenzungen zur Beschränkung von Schadensersatzansprüchen führen. Müssen Verträge der Investmentgesellschaft bzw. Objektgesellschaft während der Laufzeit des Investmentvermögens verlängert werden, so besteht das Risiko, dass sich die Konditionen des jeweiligen Vertrags aus Sicht der Gesellschaft verschlechtern. Gleiches gilt, sofern Verträge mit neuen Geschäftspartnern nur zu abweichenden Bedingungen verhandelt werden können. Abhängig vom Grad der Risikorealisierung können bei der Gesellschaft (direkt oder indirekt) erhöhte Aufwendungen anfallen.
Kontrahentenrisiko. Bei auf OTC-Märkten getätigten Transaktionen sind die Teilfonds dem Bonitätsrisiko ihrer Kontrahenten und deren Fähigkeit, die Bedingungen dieser Verträge zu erfüllen, ausgesetzt. Im Falle der Insolvenz eines Kontrahenten kann es für die Teilfonds zu Verzögerungen bei der Glattstellung von Positionen und zu erheblichen Verlusten kommen, die unter anderem daraus resultieren können, dass die Anlage während des Zeitraums, in dem die Gesellschaft versucht, ihre Ansprüche geltend zu machen, an Wert verliert, die Gesellschaft während dieses Zeitraums Gewinne im Zusammenhang mit der Anlage nicht realisieren kann und der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche Gebühren und Kosten entstehen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass diese Vereinbarungen z.B. aufgrund von Insolvenz, nachträglicher Rechtswidrigkeit oder in Folge einer Änderung der gesetzlichen Besteuerungs- oder Rechnungslegungsvorschriften gegenüber den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden Vorschriften beendet werden.