Common use of Allgemeine Zugangsvoraussetzungen Clause in Contracts

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher einer der nachfolgenden behördlichen Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder o Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zur Rurtalbahn GmbH unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates in der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom bis zum 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigung Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zur Rurtalbahn GmbH unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Rurtalbahn GmbH die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der GenehmigungUnternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege Rurtalbahn GmbH unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 GenehmigungUnternehmensgenehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder o Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahn- verkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 . 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist es seine Zugangsberechti- gung der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates in der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom bis zum 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigung Genehmigungen für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter gelten als Unternehmensgenehmigungen (38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung Sicherheits-bescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die HIG die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der GenehmigungUnternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheits- bescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege HIG unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o - einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o - einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o - schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o - die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö § 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung Zugangsberechtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö § 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o - einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahn-betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o - einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o - schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o - die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege Schienenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen Schienennetz-Benutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG weist 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahresweist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsdiensten im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 1 Nr. 1 AEG. Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 AEG gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen regel- spurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 . 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, Satz 2 ERegG weist es seine Zugangsberechti- gung der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG Fahrzeughalter ist oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter ist. Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 AEG gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g AEG. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehör- de die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder o Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); − einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer beglaubigten Kopie − einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates in der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom bis zum 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigung Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer beglaubigten Kopie − einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt giltAEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der GenehmigungUnternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege EIU unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Infrastrukturnutzungsvertrag, Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur des Betreibers der Schienenwege setzt den vorherigen Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags voraus. Der Inf- rastrukturnutzungsvertrag hat jeweils eine Laufzeit von einer Netzfahrplanpe- riode und regelt die anzuwendenden Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Nutzungsentgelte. Die Vereinbarung des Umfangs der Nutzung im Einzelnen erfolgt auf Grundlage von Einzelnutzungsverträgen und richtet sich nach Pos. 3.1 sowie nach den Regelungen im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG Abschluß eines Infrastrukturnutzungsvertrags (2.1.1) weist das EVU der Zugangsbe- rechtigte durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es daß er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG bzw. einer Genehmigung für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Ge- meinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen Er- bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o bzw. für die selbständige Teil- nahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen und • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf Soweit das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 2 AEG über keine Sicherheitsbescheini- gung verfügen muss, weist es die Einhaltung der Voraussetzungen und das Vorliegen einer Genehmigung über die Aufnahme des Betriebs nach § 7f Abs. 1 Nr. 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 nach. Die Zugangsberechtigung beschränkt sich in diesem Fall auf Verkehrsleistungen als Regionalbahn im Sinne von § 2 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung 8 und 9 AEG. Bei der vorstehenden Definition sind auch Anschlussbestellungen über Trassen bei der DB Netz AG zu berücksichtigen. Zugangsberechtigte nach Ö § 14 Abs. 7 2 Nr. 2 – 4 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a haben nach § 11 Abs. 4 1 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch3 EIBV ein EVU zu benennen, wenn für in dessen Person die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt giltvorstehenden Vorausset- zungen erfüllt sind. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, Genehmigung teilt der Sicherheitsbeschei- nigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU Zugangsberech- tigte dem Betreiber der Schienenwege EIU unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Der Nachweis nach 2.1.2 ist im einzelnen nicht erforderlich, wenn die Nutzung der Serviceeinrichtung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung einer Zugtrasse gem. SNB-AT steht und die geforderten Nachweise hierfür erbracht worden sind.

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Samples: Nutzungsbedingungen Serviceeinrichtungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsdiensten im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 1 Satz 1 Nr. 1 AEG AEG. Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen regel- spurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 . 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, Satz 2 ERegG weist es seine Zugangsberechti- gung der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG Fahrzeughalter ist oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter ist. Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehör- de die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die SSB die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, Genehmigung der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege SSB unverzüglich schriftlich mit.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des BetriebesBetrie- bes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung Sicherheitsbescheini- gung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernver- sichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr Personenver- kehr gemäß Ö § 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung Zugangsbe- rechtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö § 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde Regulierungs- behörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung Sicherheitsbescheini- gung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung Überset- zung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege Schienenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen Schienennetz- Benutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernver- sichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö § 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung Zugangsberechtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö § 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die VPSI die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege VPSI unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des BetriebesBetrie- bes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Origi- nals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernver- sichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr Personenver- kehr gemäß Ö § 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung Zugangsbe- rechtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö § 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde Regulierungs- behörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Halter von Eisenbahnfahrzeugen aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Er- laubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung Überset- zung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.

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Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der RIS setzt den vorherigen Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags voraus. Der Infrastrukturnutzungsvertrag hat jeweils eine Laufzeit von einer Netzfahrplanperiode und regelt die anzuwendenden Geschäfts- bedingungen und die jeweiligen Nutzungsentgelte. Die Vereinbarung des Umfangs der Nutzung im Einzelnen (Trassen) erfolgt auf Grundlage von Einzelnutzungsverträgen und richtet sich nach Ziff. 3. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG eines Infrastrukturnutzungsvertrags (2.1.1) weist das EVU der Zugangsberechtigte durch die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung  Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a § 7 a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf Soweit das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 3 AEG oder o über keine Sicherheitsbescheinigung verfügen muss weist es die Einhaltung der Voraussetzungen und das Vorliegen einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat oder o Genehmigung über die Aufnahme des Betriebes ab dem 1Betriebs nach § 7 f Abs. Juli 2003 erfolgte und 1 Nr. 1 AEG nach. Zugangsberechtigte, die Aufsichtsbehörde selbst kein EVU sind, haben ein EVU zu benennen, in dessen Person die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt giltvorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die RIS die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und Widerruf, jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege RIS unverzüglich schriftlich mit.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, ZugangsberechtigungZu- gangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistun- gen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates Mitgliedsstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö §38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung fort geltenden Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. AEG Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen regel- spurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner kei- ner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o 🢩 schon vor dem 101. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilge- nommen hat oder o 🢩 die Aufnahme des Betriebes ab dem 101. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt er- teilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechti- gung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o 🢩 einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer 🢩 Einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 202. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder o 🢩 einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 , Satz 1 AEG oder o 🢩 einer gemäß Ö § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung fort geltenden Sicherheitsbescheinigung nach Ö § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung geltenden Fassung, oder o 🢩 einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 4, Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen regel- spurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o 🢩 schon vor dem 101. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen hat teilge- nommen hat, oder o 🢩 die Aufnahme des Betriebes ab dem 101. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis Erlaub- nis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die Vorlage einer beglaubigten ist eine be- glaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtetdeutscher Sprache vorzulegen. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheitsbescheini- gung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt hat das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mitunverzüg- lich mitzuteilen.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen (Snb)

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen. 2.1 GenehmigungUnternehmensgenehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach Ö 14 §§ 20 und 21 Abs. 6 AEG 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen im Sinne des Ö Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder o Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahn-verkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versi- chernversichern, dass es o schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß Ö 14 . 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist es seine Zugangsberechti- gung der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des Ö 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach Ö 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisen- bahnbetrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Ö Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates in der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom bis zum 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigung Genehmigungen für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter gelten als Unternehmensgenehmigungen (38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Schienenwege unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o einer Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Ö § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß Ö 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach Ö 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 gelten- den Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß Ö § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzli- chen zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung Sicherheits-bescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen Fahrzeughalter keiner Sicherheitsbescheini- gungSicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er o schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teil- genommen teilgenommen hat oder o die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung Unternehmensgenehmigung verlangt der Betreiber der Schienenwege die HIG die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt der Betreiber der Schie- nenwege gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Schienennetz - Benut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen er auf die Vorlage einer be- glaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede ánderung Änderung der GenehmigungUnternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung Sicherheits- bescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege HIG unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.

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