Genehmigungen. 2.1.1. Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmi- gungen sind: • einer Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen.
2.1.2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: • einer Genehmigung für eine selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.
2.1.3. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist TriCon eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
2.1.4. Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten TriCon unverzüglich schriftlich mit.
Genehmigungen. Notwendige Genehmigungen auf Grund von Nutzungsänderungen, Ausnahmeanträgen oder anderen öffentlich-rechtlichen, baurechtlichen oder arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen beantragt der Mieter auf seine Kosten. Er ist verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig, spätestens 20 Tage vor dem Nutzungsbeginn die erteilten Genehmigungen im Original vorzulegen. Der Mieter meldet die Veranstaltung auf seine Kosten bei der GEMA an, legt dem Vermieter spätestens am Tag der Veranstaltung eine Anmeldebestätigung vor und führt die GEMA-Gebühren ab.
Genehmigungen. Der Kunde hat sich notwendige behördliche Genehmigun- gen für eine Veranstaltung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffent- lich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, z. B. GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
Genehmigungen. 8.1. Mit der Unterzeichnung dieses VERTRAGS ermächtigt der KUNDE, der sich dessen bewusst ist, dass jede der folgenden Genehmigungen einzeln und zusammen für die Aktivierung und die Aufrechterhaltung der vertragsgegenständlichen Leistungen eine notwendige Bedingung ist, hiermit und unwiderruflich Neogy zu Folgendem:
8.1.1. Abwicklung der Tätigkeiten beim für das Gebiet zuständigen Stromverteiler, die für den Anschluss und den Einbau des Zählers notwendig sind, sowie aller sonstigen für die Aktivierung der Abnahmestelle notwendigen Tätigkeiten;
8.1.2. Unterzeichnung des Stromlieferungsvertrags mit einem Marktteilnehmer ihrer ausschließlichen Xxxx, der dann seinerseits den Anschlussvertrag mit dem für das Gebiet zuständigen Stromverteiler abschließen wird.
Genehmigungen. 8.1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 8 des VERTRAGS verpflichten sich die Parteien, jeweils im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um alle ggf. für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten notwendigen Genehmigungen zu erwirken. Es wird vereinbart, dass alle ggf. erforderlichen Genehmigungen vom KUNDEN auf eigene Kosten zu beantragen sind und auf diesen lauten.
Genehmigungen. Für die Montage des Standrohrs und eine ggf. notwendige Schlauchleitung benötigt der Kunde eine verkehrsbehörd- liche Genehmigung der jeweiligen Kommune.
Genehmigungen. (1) Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen zum Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und zur Durchführung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsplans für das betreffende Gebiet. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen; sie enthält genaue Angaben über Grösse und Lage des Gebiets und die genehmigten Tätigkeiten sowie darüber, wann, wo und von wem die genehmigten Tätigkeiten genehmigt worden sind, sowie über sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.
(2) Bei einem besonders geschützten Gebiet, das auf früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solches bezeichnet worden ist und für das es keinen Verwaltungsplan gibt, kann die zuständige Behörde für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck, der nicht anderswo erfüllt werden kann und der das natürliche ökologische System in dem betreffenden Gebiet nicht gefährdet, eine Genehmigung erteilen.
(3) Jede Vertragspartei verlangt von dem Inhaber einer Genehmigung, während seines Aufenthaltes in dem betreffenden besonders geschützten Gebiet der Antarktis eine Abschrift der Genehmigung mit sich zu führen.
Genehmigungen. Für die Einholung von allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Konzessionen oder anderen behördlichen Genehmigungen sowie für die Erlangung erforderlicher privatrechtlicher Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter ist der Kunde selbst verantwortlich. Diesbezüglich haftet der Kunde gegenüber A1 für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Dem Kunden obliegen die Pflichten hinsichtlich einer allfälligen Vergebührung von mit A1 geschlossenen Verträgen. Insbesondere hat er die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
Genehmigungen. 8.1 Die Parteien verpflichten sich, jeder für ihren Kompetenzbereich in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um alle ggf. für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten notwendigen Genehmigungen einzuholen. Es wird vereinbart, dass jede ggf. notwendige Genehmigung auf eigene Kosten zu beantragen ist, und dass deren Inhaberschaft beim AUFTRAGGEBER verbleibt.
Genehmigungen. Der Kunde hat sich notwendige behördliche Genehmigungen für eine Veranstaltung rechtzei- tig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auf- lagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, z. B. GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.