Angebot. 1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen im Wege des Internet wird ange- geben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angeboten. 1.2 Beiträge, die im Bereich Presse- und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe. 1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus. 1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet. 1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten. 1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung. 1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
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Samples: Vertragsbedingungen Und Honorare, Vertragsbedingungen Und Honorare
Angebot. 1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen im Wege des Internet wird ange- geben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich Presse- und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. che infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
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Samples: Vertragsbedingungen Und Honorare, Vertragsbedingungen Und Honorare
Angebot. 1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen im Wege des Internet wird ange- geben, ob der Beitrag 2.3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
2.3.2 Das Angebot muss bis zur in der vorliegenden Fassung Aufforderung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv)Angebotsabgabe bzw. in der Bekanntmachung genannten Frist in der angegebenen Form und in einem fest verschlossenen Umschlag bzw. Karton, zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wirdder entsprechend den Vorgaben der Stadtwerke Brühl GmbH beschriftet ist, bei der Stadtwerke Brühl GmbH eingegangen sein. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angebotenAnsonsten wird es ausgeschlossen.
1.2 Beiträge, 2.3.3 Die Öffnung der Angebote findet unter Ausschluss der Bieter statt. Es besteht kein Anspruch auf Mitteilung des (wertmäßigen) Ergebnisses der Angebotsöffnung.
2.3.4 Der Bieter hält sich für die im Bereich Presse- und Öf- fentlichkeitsarbeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. in der Bekanntmachung genannte Bindefrist an sein Angebot gebunden.
2.3.5 Für das Angebot sind die von der Stadtwerke Brühl GmbH übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle (z.B. PressestellenAnschreiben zur Aufforderung eines Angebotes) an- geboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angebotenzu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabegelten ausschließlich die Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses der Stadtwerke Brühl GmbH. Texte auf Kurzfassungen werden nicht bewertet. Das von der Stadtwerke Brühl GmbH verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht 2.3.6 Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertig“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig insbesondere Herstellerangabe und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungengenaue Typenbezeichnung) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch danndann anzugeben, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgtBieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Nutzung journalistischer Beiträge Dies gilt nicht, wenn er im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für XxxxxxxAngebotsschreiben erklärt, dass er das in der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das Angebot weder die beim Auftraggeber im Zusammenhang Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot unvollständig.
2.3.7 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
2.3.8 Alle Preise sind in Euro mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintretenhöchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten AnhängenPauschalpreise, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des JournalistenVerrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Auftraggeber Umsatzsteuerbetrag ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht unter Zugrundelegung des Journalisten verletzt wurdegeltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
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Samples: Bauvertrag
Angebot. 1.1 Bei unverlangter Mit der Abgabe dieses unterschriebenen Angebotsblattes lege ich der Monopolverwaltung GmbH (kurz „MVG“) ein verbindliches Angebot für den Abschluss eines Konzessionsvertrages zum Betrieb des Tabakfachgeschäftes Adresse: 0000 Xx. Xxxxxx, Xxxxxxx 00 Standortnummer: 4113 3050 Geplanter Betriebsbeginn: 01.04.2023 Zusätzliche Standorte zum Betrieb von Automaten: • Keine vorhanden Öffnungszeiten der Trafik: Der Trafikant entscheidet die Trafik-Öffnungszeiten innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmenöffnungszeiten für das Bundesland Oberösterreich. zu den in den Ausschreibungsbedingungen und dem Konzessionsvertrag sowie dem Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG), BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) in der geltenden Fassung festgelegten Konditionen. Ich bin mir bewusst, dass ich das Tabakfachgeschäft (kurz „Trafik“) nur am bestehenden Standort und persönlich führen darf (§ 36 Abs. 3 TabMG). Daher bestehen auch Einschränkungen bezüglich Nebenbeschäftigungen; so ist es dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes grundsätzlich verboten, eine andere selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen ein Arbeitsverhältnis einzugehen (vgl. § 36 Abs. 5 TabMG). Mir ist darüber hinaus bewusst, dass ich auch im Wege des Internet wird ange- gebenFall eines Vertragsabschlusses die Trafik nur betreiben darf, ob nachdem ich das Basismodul der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung Trafikakademie (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angebotenTabakfachhändlerseminar) erfolgreich abgeschlossen und das Unternehmen meines Vorgängers übernommen habe.
1.2 Beiträge, die im Bereich Presse- und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
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Samples: Konzessionsvertrag
Angebot. 1.1 Gründe für das Angebot und Verwendung des Emissionserlöses (E.2b) Unter der Voraussetzung, dass alle Inhaberteilschuldverschreibungen vollständig plat- ziert werden, fließt der Emittentin, nach Abzug der Emissionskosten von voraussicht- lich ca. 5,3 %, des Gesamtnennbetrags der Inhaberteilschuldverschreibungen ein Emissionserlös in Höhe von ca. EUR 28.410.000,00 zu. Die Emittentin beabsichtigt, den Emissionserlös für die Weiterentwicklung ihrer all- gemeinen Geschäftstätigkeit zu verwenden. Die Emissionserlöse sollen insbesondere für Investitionen in neue Immobilienprojekte, ausschließlich außerhalb des Salaman- der-Areals verwendet werden. Hierzu plant die Emittentin die Gründung von Tochter- gesellschaften, denen der Emissionserlös zum obengenannten Zweck zugeführt wird. Diesem Verwendungszweck wird der gesamte Emissionserlös (abzüglich EUR 2.000.000,00 zur Befüllung des Treuhandkontos) zugeführt, wobei eine Auf- schlüsselung auf einzelne Projekte der Emittentin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Der Emissionserlös wird nicht ausreichen, um die Weiterentwicklung der allgemeinen Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Daneben wird der Einsatz von weiterem Fremdkapital benötigt. Das weitere Fremdkapital soll nach derzeitigem Planungsstand der Emittentin durch die Aufnahme von Bankdarlehen durch die geplanten Tochterge- sellschaften zufließen. Eine Angabe der Höhe der noch aufzubringenden weiteren Fremdmittel ist der Emittentin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Angebotsbedin- gungen (E.3) Die Inhaberteilschuldverschreibungen einschließlich der Zinsansprüche sind für die gesamte Laufzeit der Anleihe in einer Globalurkunde verbrieft. Ein Anspruch auf Aus- druck und Auslieferung effektiver Stücke oder Zinsscheinen ist während der gesamten Laufzeit der Anleihe ausgeschlossen. Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die ge- mäß den Regelungen und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragbar sind. Die Emittentin ist berechtigt, am Markt oder in sonstiger Weise zu erwerben oder zu veräußern. Zurückerworbene Inhaberteilschuldverschreibungen können entwertet, gehalten oder wieder veräußert werden. Die Inhaberteilschuldverschreibungen werden durch ein öffentliches Angebot in der Zeit ab dem 28. November 2012 bis zum 4. Dezember 2012 über die Baden- Württembergische Börse im Handelssystem XONTRO zur Zeichnung angeboten. Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags Überzeichnung kann die Anleihe vorzeitig geschlossen werden. Sollte bis zum 4. De- zember 2012, 17.00 Uhr, keine Vollplatzierung eingetreten sein, werden diese ab ihrer Einbeziehung in den Handel im Handelssegment Bondm an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse, Stuttgart, durch die Emittentin ab dem 5. De- zember 2012 bis zur Vollplatzierung der Anleihe in Deutschland, Österreich sowie Luxemburg im Wege des Internet öffentlichen Abverkaufs öffentlich angeboten, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2013. Dies geschieht, indem die Emittentin Inhaberteil- schuldverschreibungen nach freiem Ermessen über die Zahlstelle als Finanzkommissi- onärin im Freiverkehr, Handelssegment Bondm der Baden-Württembergischen Wert- papierbörse verkauft. Die Emittentin wird ange- geben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag über die Zahlstelle als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 BeiträgeFinanzkommissionä- rin Erwerbsangebote von Anlegern auf Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen, die im Bereich Presse- Freiverkehr, Handelssegment Bondm der Baden-Württembergischen Wertpa- pierbörse eingestellt sind, annehmen. Emittentin und Öf- fentlichkeitsarbeit Zahlstelle sind nicht verpflichtet, entsprechende Angebote anzunehmen und können den Öffentlichen Abverkauf jeder- zeit auch aus sonstigen Gründen vorzeitig beenden. Erwerbsangebote im Rahmen des öffentlichen Abverkaufes müssen nach den Regularien der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse erfolgen. An dem Öffentlichen Angebot wirkt die EQUINET nicht mit. Weiterhin werden die Inhaberteilschuldverschreibungen ab dem 28. November 2012 parallel zur Zeichnung über die Zeichnungsfunktionalität und zum öffentlichen Abverkauf im Rahmen von Privatplatzierungen unter Beachtung des jeweils anwend- baren Rechts institutionellen Investoren in Deutschland sowie international, jedoch insbesondere nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Japan, zum Erwerb angeboten. Die Inhaberteilschuldverschreibungen werden ab Beginn der Laufzeit am 6. Dezember 2012 (z.B. Pressestelleneinschließlich) an- geboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht bis zum 6. Dezember 2019 (Exklu- sivrechtausschließlich) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch bezogen auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten ihren Nennbetrag mit gleichem Nut- zerkreis6,75 % pro Jahr (Nominalzins) verzinst. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis erste Zinslauf beginnt am 6. Dezember 2012. Die Zinsen sind nachträglich jeweils am 6. Dezember eines Jahres zur Zahlung fällig. Die erste Zinszahlung ist am 6. Dezember 2013 fällig. Sind Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden diese taggenau, d. h. nach der Methode „act./act.“ (der sog. ICMA-Methode 251), berechnet. Die Inhaberteilschuldverschreibungen werden am 6. Dezember 2019 zum Nennbetrag zurückgezahlt, soweit sie nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückbezahlt oder angekauft und entwertet wurden. Erste Zahlstelle ist die Bankhaus Neelmeyer AG, Xx Xxxxx 00-00, 00000 Xxxxxx. Die Emittentin wird dafür sorgen, dass stets eine Zahlstelle ernannt und den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bietenAnlegern bekannt ist. Bei Angeboten für Mediendiens- te Es ist beabsichtigt, die Anleihe in die Preisermittlung des Freiverkehrs der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse im Bereich Handelssegment Bondm, aufzunehmen. Die Börsenzulassung der Anleihe an einem regulierten Markt ist nicht geplant. Wesentliche Inte- ressen, die für das Angebot von Be- deutung sind, einschließlich widerstreitender Interessen (E.4) Die Emittentin hat die equinet Bank AG („EQUINET“) zur Unterstützung bei der Emission, u.a. als Lead Manager beauftragt, ohne dass dabei eine Übernahmeverpflich- tung eingegangen wurde. Die EQUINET hat daher ein geschäftliches Interesse an der Durchführung des Internets besteht dabei Angebots, da die Höhe der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern Vergütung u.a. von der Höhe des In- ternetserziel- ten Emissionserlöses abhängt. Die EQUINET kann zusätzliche Selling Agents beauf- tragen, sondern die bei Beauftragung wiederum ein geschäftliches Interesse an der Durchfüh- rung des Angebots haben. An dem PersonenkreisAngebot sind Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxxxxx als Geschäftsfüh- rer der Emittentin beteiligt. Die an dem Angebot beteiligten Personen haben kein we- sentliches eigenes Interesse an dem Angebot. Xxxx Xxxx Xxxxxxxx ist maßgeblich an Gesellschaften der IMMOVATION Unternehmensgruppe beteiligt. Zwischen den Gesellschaften der IMMOVATION Unternehmensgruppe bestehen Leistungsbezie- hungen. Auf Grund dieser Leistungsbeziehungen kann es zu Interessenkonflikten wie unter Dritten kommen, an insbesondere bei der (wirtschaftlichen) Vertragsausgestaltung, Leistungserbringung- und Abrechnung und bzgl. möglicher Leistungsfristen. Es beste- hen darüberhinaus keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen, die für die Interes- senkonflikte wesentlich sind. Neben den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss zuvor dargestellten Verbindungen bestehen für die Geschäftsführer der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – Emittentin im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter Hinblick auf ihre privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen keine potentiellen Interessenskonflikte in Bezug auf Ver- pflichtungen gegenüber der Emittentin. Voraussichtliche Kosten, die dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit Anleihegläubiger durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird Emit- tentin in Rech- nung gestellt wer- den (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangenE.7) Entfällt. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit Dem Anleger werden durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren Emittentin keine Ausgaben in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeRechnung ge- stellt.
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Samples: Wertpapierprospekt
Angebot. 1.1 Bei unverlangter Die Deutsche Balaton AG bietet allen Genussschein-Inhabern nach Maßgabe der Bedingungen die- ses Angebots an, die ihnen etwaig zustehenden Abfindungsergänzungsansprüche gegen Zahlung des Kaufpreises (vgl. Ziffer 4) zu erwerben. Die Genussschein-Inhaber übernehmen keine Gewährleistung gegenüber der Deutsche Balaton AG für Bestand und/oder bestellter Einsen- dung Höhe etwaig bestehender Abfindungsergänzungsansprüche aus oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen im Wege des Internet wird ange- gebenZu- sammenhang mit Genussscheinen. Die Genussschein-Inhaber sind jedoch verpflichtet, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich Presse- Fall der gerichtlichen Geltendmachung der von ihnen erworbenen Abfindungsergänzungsansprüche gegen die Drägerwerk AG & Co. KGaA die Deutsche Balaton auf deren Verlangen bei einer etwaigen gerichtli- chen Geltendmachung zu unterstützen und Öf- fentlichkeitsarbeit ihnen vorliegende Unterlagen, soweit diese zur Geltend- machung der erworbenen Ansprüche gegen die Drägerwerk AG & Co. KGaA dienlich sind, herauszu- geben. Die Gerichts- und Prozesskosten werden zunächst vollständig von der Deutsche Balaton ge- tragen, jedoch im Rahmen der Kaufpreisberechnung (z.B. Pressestellensiehe hierzu Ziffer 4) an- geboten werdenberücksichtigt. Xxxx vorsorglich weist die Deutsche Balaton darauf hin, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als dass die Genussschein-Inhaber sich mit An- nahme dieses Angebots dazu verpflichten, ihre Genussscheine mit einem Sperrvermerk durch ihre Depotbank versehen zu lassen und die Genussscheine nicht weiterveräußern dürfen, jedenfalls nicht bis zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch Zahlung durch Drägerwerk AG & Co. KGaA auf die Priorität Abfindungsergänzungsansprüche auf ein Konto der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten Deutsche Balaton (Ereignis 1) oder einem rechtskräftigen Gerichtsurteil ohne Zahlungs- pflicht für Drägerwerk (Ereignis 2) oder einer separaten Einzelverbriefung der Abfindungsergänzungs- ansprüche mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen eigener Wertpapierkennnummer (Ereignis 3) oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Abfindungsansprüche mit der Drägerwerk (Ereignis 4) oder im Falle einer Rücknahme der Klage auf Abfindungsansprüche gegen die Drägerwerk durch die Deutsche Balaton (Ereignis 5); Ereignis1, Ereignis 2, Ereignis 3, Ereignis 4 und Ereignis 5 zusammen auch die „Ereig- nisse“. Ob und wann eines der vorgenannten Ereignisse eintritt, ist ungewiss. Ein Rechtsstreit gegen die Drägerwerk AG & Co. KGaA kann sich unter Umständen über einen erheblichen Zeitraum erstre- cken, der mehrere Jahre dauern kann. Eine Vorhersage über die voraussichtliche Dauer eines wahr- scheinlichen Rechtsstreits ist der Deutsche Balaton nicht möglich. Bezüglich der separaten Einzelver- briefung der Abfindungsergänzungsansprüche wird sich die Deutsche Balaton bei der Emittentin und über ihre Depotbanken bei Clearstream einsetzen, dass die Einzelverbriefung möglichst zeitnah um- gesetzt wird. Ob und wann dies gelingt kann nicht vorhergesagt werden. Für den Fall, dass ein Genussscheininhaber, der dieses Angebot angenommen hat, seine Genuss- scheine vor dem Eintritt eines der Ereignisse veräußern möchte und auch die Abfindungsergänzungs- ansprüche nicht selbst weiterverfolgen möchte, wird dieser Genussscheininhaber gebeten, mit der Deutsche Balaton Kontakt aufzunehmen, um die Aufhebung des Fehlens einer ausdrücklichen Sperrvermerks und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titeldie eventuelle Rückübertragung der Abfindungsergänzungsansprüche zu besprechen. Je nach bis dahin angefalle- nen Kosten der Rechtsverfolgung und der Prozessaussichten wird nach billigem Ermessen eine Aus- gleichszahlung festzusetzen sein, z.B. DJV-Online) die mindestens die anteiligen, bis dahin angefallenen gerichtlichen und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx)außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung abdecken muss. Der jeweilige Titel dieses Angebot annehmende Genussschein-Inhaber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, sich selbst über die Vor- und DomainnameNachteile einer gerichtlichen Geltendmachung von Abfindungsergänzungs- ansprüchen auf eigene Kosten, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach Verjährungsfristen etc. zu informieren und sich hierzu von geeig- neten Rechtsanwälten beraten zu lassen. Die Genussschein-Inhaber treten mit Annahme des Angebots gleichzeitig mit den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel Abfindungsergän- zungsansprüchen ihre etwaig bestehenden Ansprüche auf Einzelverbriefung der Abfindungsergän- zungsansprüche einschließlich Ansprüche auf Herausgabeansprüche und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten VereinbarungVorlage der jeweiligen Genussscheinurkunden gegen die jeweilige Depotbank und/oder Clearstream Banking AG zum Zwe- cke der Vorlage an die diese Abtretungen annehmende Deutsche Balaton ab.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
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Samples: Offer
Angebot. 1.1 Bei unverlangter Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse: Beschreibung der Angebotskonditionen: Beschreibung aller für das Angebot wesentlichen, auch kollidierenden Beteiligungen: Der Anleger kann seinen Kapitaleinsatz ganz oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags teilweise verlieren. Der Grund für das Angebot einer Schuldverschreibung ist die Gewinnerzielung. Die Nettoerlöse der Begebung der Schuldverschreibungen werden von der Emittentin für ihre allgemeinen Finanzierungszwecke verwendet. Hinsichtlich MSIP werden mindestens 95% der Erlöse innerhalb der Gruppe, der sie angehören, investiert. Anzahl an Mediendienst-Anbieter Wertpapieren: Siehe für Nut- zungen jede Serie die in der Tabelle am Ende von Teil C dieser Zusammenfassung aufgeführte Anzahl an Wertpapieren. Emissionspreis: Siehe für jede Serie den in der Tabelle am Ende von Teil C dieser Zusammenfassung aufgeführten Emissionspreis. Die Wertpapiere werden im Wege des Internet wird ange- gebenöffentlichen Angebots begeben. Die Platzierung der Wertpapiere erfolgt nicht aufgrund eines Übernahmevertrags in Bezug auf die Wertpapiere. Ein Angebot kann im Großherzogtum Luxemburg, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich vom Begebungstag (einschließlich) (i) bis zum Ablaufdatum des Basisprospekts oder (ii) zur Alleinveröffentlichung Veröffentlichung des neuen Basisprospekts für Aktienbezogene und Anleihebezogene Wertpapiere für das Euro 2.000.000.000 German Programme for Medium Term Securities (ex- klusivjeweils einschließlich), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wirdje nachdem welches Ereignis früher eintritt durchgeführt werden. Im Zweifel gilt der Beitrag Die flatex GmbH ist ein Online Broker und handelt als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die vertraglich gebundener Vermittler (im Bereich Presse- Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz) namens und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten werden, gelten abweichend auf Rechnung der biw Bank für Investments und Wertpapiere AG. Die flatex GmbH bietet von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc emittierte Wertpapiere unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (TitelNamen "flatex" an. Gleichzeitig bietet die flatex GmbH den Investoren eine umfassende Kundenbetreuung einschließlich einer Kundenhotline zu den verschiedenen Wertpapierarten an und ist bei der Auswahl, z.B. DJV-Online) Vermarktung und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses dem Angebot der zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossenemittierenden Wertpapiere involviert. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch flatex GmbH und die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten biw Bank für Investments und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr Wertpapiere AG erhalten für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten ihre Leistungen Gebühren von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeXxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc.
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Samples: Endgültige Bedingungen
Angebot. 1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst„Ausschreibung Web-Anbieter Hosting Schlusstermin für Nut- zungen den Angebotseingang: 19.11.2019, 12:00 Uhr – Bitte nicht öffnen – Preisblatt/Vergütungsübersicht Anlage 3 Alle gelb hinterlegten Xxxxxx sind auszufüllen (ansonsten Ausschluss) Dieses Preisblatt muss unterschrieben werden (ansonsten Ausschluss) Bieter-/ Firmenname: vertreten durch: Straße und Hausnr.: PLZ / Ort: Land: Kontaktperson: Telefon/Fax: E-Mail: UNTERSCHRIFT Hiermit wird erklärt, dass sämtliche in der Leistungsbeschreibung (LB) Anhang A zur Anlage 1 genannten Anforderungen zu unten stehenden Konditionen erfüllt werden können Pos. Leistung Festpreis € netto Monatlich € netto Std.satz € netto 1 Installation aller Server und Programme Migration aller Projekte und Daten Ordnungsgemäßer Betrieb per 20.03.2020 (einmalig) 2 Monatspauschale Web-Hosting ab 01.04.2020 incl. 2 Std. Support Stundensätze 3 Weiterer Support Technik/Beratung Öffentliche Ausschreibung „Web-Hosting WebH-19-09“ Hiermit erkläre/n ich/wir entsprechend § 31 UVgO i. V. m. §§ 123, 124 GWB das Folgende: Weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), sind in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen: ✓ § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereini- gungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Wege des Internet wird ange- geben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusivAusland), zur Erst- ✓ § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), ✓ § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemein- schaften oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wird. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträgegegen Haushalte richtet, die im Bereich Presse- und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten von den Europäischen Gemeinschaften oder in de- ren Auftrag verwaltet werden, gelten abweichend ✓ § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angebotenden Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, es sei denn✓ § 334 StGB (Bestechung), das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen MediendienstenVerbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis Arti- kel 2 § 1 des Gesetzes zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Fehlens einer ausdrücklichen Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur § 2 des Gesetzes über das Recht Ruhen der Ver- folgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes, ✓ Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot Bekämpfung internationaler Bestechung (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber Bestechung ausländi- scher Abgeordneter im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreteninternationalem Geschäftsverkehr), sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen✓ § 370 Abgabenordnung (AO), in oder auch in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen § 12 des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu haltender Direktzahlungen (MOG), soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar istsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet wer-den, ✓ Verstoßes gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesenIch/Wir erkläre/n zu § 124 GWB, dass ✓ das Unternehmen bei der Auftraggeber Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, ✓ das Risiko von Betriebsstörungen Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insol- venzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder -ausfall wegen Computerviren die Eröffnung be- antragt oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und das Unternehmen sich weder in Liquidation befindet noch seine Tätigkeit eingestellt hat, ✓ das Unternehmen im Rahmen der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaftberuflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschädendurch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, ✓ das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Ver- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, Öffentliche Ausschreibung „Web-Hosting WebH-19-09“ ✓ kein Interessenskonflikt bei der Journalist Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unpartei- lichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, ✓ das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentli- chen Auftrags erheblich oder seine Erfüllungsgehilfen fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, ✓ das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat, ✓ das Unternehmen o nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzu- lässiger Weise zu beeinflussen, o nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o keine fahrlässigen oder vorsätzlich irreführenden Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ich/Wir erkläre/n zudem: (Die zutreffende Aussage ist anzukreuzen und ggf. zu begründen.) □ Gegen mich/uns ist □ ein Ermittlungsverfahren □ ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften anhängig, die als schwere Ver- fehlung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB einzustufen sein könnte. Hinweis: Die genauen Umstände sind im Folgenden darzulegen und zu begründen*. *ggf. auf gesonderter Anlage □ Gegen mich/uns ist kein Ermittlungs- und /oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im oben ge- nannten Sinne anhängig. Öffentliche Ausschreibung „Web-Hosting WebH-19-09“ Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung - meinen/unseren Ausschluss von der Auftragserteilung gemäß § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB - im Falle der Auftragserteilung eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt habenfristlose Kündigung des Vertrages zur Folge haben können. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn den (Unterschrift) (Firmenstempel) Eigenerklärung zum Datenschutz Anlage 5a Öffentliche Ausschreibung „Web-Hosting“ Az.: WebH-19-09 Hiermit erkläre/n ich/wir das Folgende: ✓ Mein/unser Unternehmen ist dem Datenschutz verpflichtet und hält die Vorgaben der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hatDatenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. (BDSG n.F.) ein. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben✓ Ich/wir verpflichten uns, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfenzum Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über Auf- tragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Die Gewährleistung Vorlage zum Vertrag Auftragsverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO in den Ausschreibungsunterlagen habe ich/haben wir zur Kenntnis ge- nommen. Mir/uns ist zudem bei Kauf- bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von dieser und Werkverträgen nicht ausgeschlossenweiteren Auftragserteilungen zur Folge haben können. , wenn den (eigenhändige Namensunterschrift) (Firmenstempel) Anlage 5b Kennung AG: WebH-19-09 Kennung AN: Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO zwischen dem/der Deutsche AIDS-Hilfe e. V., Xxxxxxxxxx. 000, 00000 Xxxxxx - Verantwortlicher - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem/der - Auftragsverarbeiter - nachstehend Auftragnehmer genannt [ggf.: Vertreter gemäß Art. 27 DS-GVO: „Die einzelnen Festlegungen nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO sollten vollständig in die Vereinbarung übernommen und wie eine vertragswesentliche Hauptpflicht Checkliste abgearbeitet werden. Die für das konkrete Dienstleistungsverhältnis zutreffenden Alternativen sollten angekreuzt werden. Leerfelder sind ggf. entsprechend des Journalisten verletzt wurdekonkreten Auftrags auszufüllen.“
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Samples: Evb It Dienstvertrag
Angebot. 1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse: Beschreibung der Angebotskonditionen: Beschreibung aller für das Angebot wesentlichen, auch kollidierenden Beteiligungen: Der Grund für das Angebot einer Schuldverschreibung ist die Gewinnerzielung. Die Nettoerlöse der Begebung der Schuldverschreibungen werden von der Emittentin für ihre allgemeinen Finanzierungszwecke verwendet. Hinsichtlich MSIP werden mindestens 95% der Erlöse innerhalb der Gruppe, der sie angehören, investiert. Anzahl an Mediendienst-Anbieter Wertpapieren: Siehe für Nut- zungen jede Serie die in der Tabelle am Ende von Teil C dieser Zusammenfassung aufgeführte Anzahl an Wertpapieren. Emissionspreis: Siehe für jede Serie den in der Tabelle am Ende von Teil C dieser Zusammenfassung aufgeführten Emissionspreis. Die Wertpapiere werden im Wege des Internet wird ange- gebenöffentlichen Angebots begeben. Die Platzierung der Wertpapiere erfolgt nicht aufgrund eines Übernahmevertrags in Bezug auf die Wertpapiere. Ein Angebot kann im Großherzogtum Luxemburg, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich vom Begebungstag (ex- klusiveinschließlich) (i) bis zum Ablauf der Gültigkeit des Basisprospekts oder (ii) zum Ablauf der Gültigkeit des dem Basisprospekt unmittelbar nachfolgenden Basisprospekts für Warenbezogene und Währungsbezogene Wertpapiere für das Euro 2.000.000.000 German Programme for Medium Term Securities (jeweils einschließlich), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wirdje nachdem welches Ereignis später eintritt durchgeführt werden. Im Zweifel gilt der Beitrag Die flatex GmbH ist ein Online Broker und handelt als zur Erstveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die vertraglich gebundener Vermittler (im Bereich Presse- Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz) namens und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten werden, gelten abweichend auf Rechnung der biw Bank für Investments und Wertpapiere AG. Die flatex GmbH bietet von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, das Ange- bot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc emittierte Wertpapiere unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (TitelNamen "flatex" an. Gleichzeitig bietet die flatex GmbH den Investoren eine umfassende Kundenbetreuung einschließlich einer Kundenhotline zu den verschiedenen Wertpapierarten an und ist bei der Auswahl, z.B. DJV-Online) Vermarktung und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses dem Angebot der zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossenemittierenden Wertpapiere involviert. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch flatex GmbH und die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten biw Bank für Investments und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr Wertpapiere AG erhalten für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten ihre Leistungen Gebühren von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeXxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc.
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Samples: Endgültige Bedingungen
Angebot. 1.1 1. Angebote von BK sind stets freibleibend und unverbindlich. Beschreibung des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot.
2. BK ist berechtigt, das Auftragsangebot innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Auftrages ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen.
3. Der Vertrag gilt erst mit Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch BK an den Kunden, spätestens jedoch mit Lieferung (ab Werk) oder Meldung der Versandbereitschaft als geschlossen. Sollte der Inhalt der Auftragsbestätigung von der Bestellung abweichen, ist der Kunde verpflichtet binnen einer Woche zu widersprechen, ansonsten der Vertrag entsprechend der Auftragsbestätigung zustande kommt.
4. Die in Katalogen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen von BK sind nur maßgeblich, wenn diese dem Vertrag ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Bei unverlangter oder bestellter Einsen- dung oder bei Vorlage eines jeden Bei- trags an Mediendienst-Anbieter für Nut- zungen Abweichungen gelten im Wege des Internet wird ange- geben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (ex- klusiv), zur Erst- oder zur Zweitveröffent- lichung angeboten wirdZweifel das Angebot bzw. Im Zweifel gilt der Beitrag als zur Erstveröffentlichung angebotendie Auftragsbestätigung.
1.2 Beiträge5. Alle Angaben in Katalogen, Preislisten und Zeichnungen von BK sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Dennoch sind Irrtümer, Konstruktions- und Maßänderungen nicht ausgeschlossen. Für diese wird von BK keine Haftung übernommen.
6. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Planungen, Bemusterungen, Materialprüfungen und Kostenvoranschläge unverbindlich und kostenpflichtig. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, wird BK den Kunden unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen von unter 15% kann eine Verständigung unterbleiben.
7. Pönalevereinbarungen zu Lasten von BK bedürfen der schriftlichen Zustimmung der vertretungsbefugten Personen von BK.
8. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und Ähnliches stets geistiges Eigentum von BK und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zurverfügungstellung einschließlich das auch nur auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BK. Derartige Unterlagen sind über Aufforderung von BK, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, an diese zurückzustellen.
9. Der Kunde hält BK für Verletzungen von Schutzrechten durch Herstellung der Leistungsgegenstände nach seinen Angaben schad- und klaglos.
10. Dauerschuldverhältnisse gelten für die im Bereich Presse- Vertrag festgelegte Dauer und Öf- fentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) an- geboten können von BK, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, am Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentli- chung angeboten, es sei denn, kann BK das Ange- bot enthält eine andere AngabeDauerschuldverhältnis jederzeit ohne Entschädigungspflicht fristlos kündigen.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklu- sivrecht) schließt eine anderweitige Ver- fügung des freien Journalisten über den Beitrag für drei Monate seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus.
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages gegen- über Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis. Der freie Journalist darf also an- deren Mediendiensten mit gleichem Nut- zerkreis den Beitrag nicht zur vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung an- bieten. Bei Angeboten für Mediendiens- te im Bereich des Internets besteht dabei der Nutzerkreis nicht aus sämtlichen ak- tuellen oder zukünftigen Nutzern des In- ternets, sondern dem Personenkreis, an den sich das Medium nach dem Vertrag oder nach den Umständen regelmäßig und typischerweise wendet.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Bei- trages auch in anderen Mediendiensten, z.B. mit gleichem Nutzerkreis rechnen. Der freie Journalist kann also den glei- chen Beitrag auch vor Veröffentlichung anderen Mediendiensten mit gleichem Nutzerkreis zur vorherigen oder gleichzei- tigen Veröffentlichung anderweitig an- bieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets – im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen und schrift- lichen abweichenden Vereinbarung – nur das Recht zur einmaligen Veröffentli- chung des Beitrages unter dem jeweiligen namentlich benannten Internetangebot (Titel, z.B. DJV-Online) und zugleich zur Nutzung unter einem einzigen Domain- namen (z.B. xxx.xxx.xx). Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nut- zungsrecht eingeräumt wird, werden ex- plizit bei Angebot/Beauftragung/Annah- me bezeichnet; im Zweifel sind die ver- einbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu er- mitteln. Eine Nutzung in Internet-Ange- boten des Mediendienstes in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder glei- chen Domainnamen bedarf einer geson- derten Vereinbarung.
1.7 Beiträge werden stets begrenzt für be- stimmte Nutzungsarten angeboten. Ein Global-Buy-Out von Rechten für sämtliche Nutzungsarten erfolgt nicht. Sofern Rech- te für Mediendienste im Bereich des In- ternets eingeräumt werden, gilt dies stets nicht für sämtliche Formen der Internet- nutzung, sondern nur für die spezifisch vereinbarte oder sich aus den Umstän- den bei Vertragsschluss zu vermutende Nutzungsart. Datenablagesysteme bzw. Übertragungsformen wie www, smtp, ftp oder wap gelten hiernach als verschiede- ne, eigene Nutzungsarten. Es findet mit der Einräumung von spezifischen Nut- zungsrechten an Mediendienste im We- ge des Internets auch keine gleichzeitige Einräumung von Rechten für die Verwer- tung in anderen Nutzungsarten statt, z.B. Printmedien, Rundfunk, auf CD-ROM oder DVD und ähnliche Speichermedien. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindestho- norar in Höhe des zweifachen Nutzungs- honorars fällig zzgl. evtl Verwaltungskos- ten, sofern der Auftraggeber demgegen- über nicht nachweist, dass dem Journa- listen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
1.8 Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: So- fern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Man- gel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzu- teilen; bei technischen und sonstigen ver- deckten Mängeln innerhalb von zehn Ta- gen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög- lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auf- trag zurücktreten, weitergehende Scha- densersatzansprüche sind ausgeschlossen11. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimm- ter Dienst geschuldet wird (Dienstver- trag), ist eine Gewährleistung ausge- schlossen. Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentli- chung tragen. Sofern zwischen dem Jour- nalisten Bestimmungen in den §§ 9 und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rech- te Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungs- zweck vereinbart wurde, ist der Auftrag- geber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Xxxxxxx- xxxxxx im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auf- traggeber den Journalisten von allen da- mit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Xxx- xxxx gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Nutzung journalistischer Beiträge im Internet Der Journalist haftet nicht für Xxxxxxx, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelie- ferten Dateien eintreten, sei dies durch Com- puterviren in oder an 10 E-Mails oder vergleich- baren Übermittlungen oder diesen beige- fügten Anhängen, Commerce-Gesetz in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist ver- pflichtet, seine Computer- und sonstigen Di- gitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme der jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleich- baren Störungen eine Betriebsausfallversiche- rung oder eine vergleichbare Versicherung ab- schließen kann. Informationen erhält der Auf- traggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adres- se siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis- tung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen geltenden Fassung sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässi- ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör- per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurdeanzuwenden.
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