Common use of Anhänge Clause in Contracts

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht Anhang D Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Absatzes zu ändern. 43. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S, T, V, W S und X T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res anderes bestimmt wurde. 4. Der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, Artikel 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern.17 Er informiert den Rat über seine Beschlussfas- sung.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Anhänge. 1Zur besseren Lesbarkeit der Vereinbarung und im Hinblick auf allfällige spätere Anpassungen (auch Anhänge können nicht einseitig geändert werden, eine Anpassung im gegenseitigen Ein- vernehmen ist jedoch administrativ einfacher als eine Neuunterzeichnung der gesamten Ver- einbarung) empfiehlt es sich, umfangreiche oder änderungsanfällige Inhalte in Anhänge „aus- zulagern“ und im Haupttext auf diese zu verweisen. Für folgende Inhalte ist eine Auslagerung in einen Anhang zu empfehlen bzw. zu prüfen: • Basisfahrplan: Fahrplan auf dessen Grundlage die Ausschreibungsofferte erstellt wurde (zu überneh- men aus den Ausschreibungsunterlagen) • Basiskalkulation: Detaillierte Kalkulation der Ausschreibungsofferte für die ersten beiden Fahrplanperio- den (4 Betriebsjahre) inkl. Grenzkostensätze für Angebotsanpassungen (Mehr- /Minderleistungen) und Kalkulationsgrundlagen/Kennzahlen (produktive Kilometer, Beiwagenkilometer, Leerkilometer; produktive Stunden, Zusatzstunden für Beiwagen, zusätzliche Einsatzstunden, evtl. Angaben zur Jahresarbeitszeit und Verfügbarkeit pro Fahrdienstmitarbeiter; Annahmen zur Nachfrage (Personenkilometer, Einsteiger) • Fahrzeugeinsatz: Liste und Eigenschaften der eingesetzten Fahrzeuge (aus der Ausschreibungsofferte) • Anforderungen Fahrzeuge: Mindestanforderungen an die Fahrzeuge (aus den Ausschreibungsunterlagen) • Anforderungen Personal: Mindestanforderungen an das Fahrpersonal (aus den Ausschreibungsunterlagen) • Weitere Anforderungen (Fahrgastinformation etc.): zusätzliche Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung (aus den Ausschrei- bungsunterlagen) • Richtlinien Werbeflächen: Vorgaben/Richtlinien für Drittwerbung auf/in den Fahrzeugen (z.B. bzgl. Abdeckung Fensterflächen, unerwünschte Branchen etc.) • Inhalt und Termine Reporting: Welcher Vertragspartner liefert in welchem Rhythmus welche Unterlagen/Angaben Der konkrete Inhalt hängt von der spezifischen Situation ab, allgemeingültige Formulierungen sind daher nicht möglich. Die AnhängeInhalte sind bereits in den Ausschreibungsunterlagen zu definie- ren und können anschliessend für die Vergabevereinbarung übernommen werden. Das nachfolgende Muster einer Vergabevereinbarung ist ein fiktives Beispiel zur Illustration, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2welches nicht tel quel übernommen werden kann. Die Anhänge einzelnen Inhalte sind in jedem Fall an die spezifische Situation anzupassen bzw. entsprechend zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändernergänzen. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.

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Samples: Vergabevereinbarung

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen nachstehend aufgelisteten Anhänge bilden einen integrierenden integrierten Bestandteil dieses Übereinkommens. 2Vertrages. Die Anhänge Jede Bezugnahme auf diesen Vertrag bezieht sich daher auch auf die Anhänge. Anhang 1 Definitionen und Abkürzungsverzeichnis Anhang 2 Zusammenschaltungsverbindungen Anhang 2a Zusammenschaltungsverbindungen auf IP Basis Anhang 3 Technische Spezifikationen und Empfehlungen Anhang 4 Regelungen betreffend Zusammenschaltung Anhang 5 Entfällt Anhang 6 Notwendige Verkehrsarten und Entgelte Anhang 6a Notwendige Verkehrsarten und Entgelte – Mobilnetz Anhang 7 Sonstige Verkehrsarten und Entgelte Anhang 7a Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Mobilnetz Anhang 7b Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz Anhang 7c Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz Anhang 8 Verrechnungssätze Anhang 9 Entfällt Anhang 10 Harmonisierte Dienste 116 Anhang 11 Regelungen betreffend Rufnummern für konvergente Dienste – 780 Anhang 12 Regelungen betreffend VNB Anhang 13 Entfällt Anhang 13a Entfällt Anhang 14 Regelungen betreffend Zugang zu diesem Übereinkommen sind den entgeltfreien Diensten Anhang 15 Regelungen betreffend die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe Verkehrsübergabe an Transitnetzbetreiber im Zollbereich Auftrag von Dritten Anhang E Saatgut 16 Regelungen betreffend öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften 17 Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten Anhang 18 Regelungen betreffend private Netze Anhang 19 Regelungen betreffend personenbezogene Dienste und standortunab- hängige Festnetznummern Anhang 20 Regelungen betreffend sonstiger Dienste Anhang 21 Regelungen betreffend VNB-Vorauswahl Anhang 22 Regelungen betreffend die wechselseitigen entgeltfreien Dial-Up-Zugänge des Rufnummernbereiches 0804 Anhang 23 Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funkt- ionieren der Informationsgesellschaft Portierung von geografischen Rufnummern Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island 24 Regelungen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten wechselseitigen Bedingungen für die Schweiz am 1Portierung von Diensterufnummern Anhang 25 Regelungen betreffend die Dial-Up-Zugänge des Rufnummernbereiches 718(91) Anhang 26 Regelungen betreffend Transit und direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs Anhang 27 Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funkt- ionieren der Portierung von mobilen Rufnummern zwischen Festnetzen und Mobilnetzen Anhang 28 Regelungen betreffend Payphone Access Charge („PAC“) Xxxx, xx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx Aktiengesellschaft ppa. Nov. 2021 Ing. Xxxxx Xxxxx Director Wholesale ppa. Xx. Xxxxxxxx Xxxx Leitung Wholesale National Sales Ort, am 1 Begriffsbestimmungen Abgebender Netzbetreiber (AS 2021 645NBabg) Der Netzbetreiber, 644; BBl 2021 344der die Rufnummer bis zum Zeitpunkt des Portierungswunsches betreibt. Der Netzbetreiber entspricht – außer in Fällen, in denen die Rufnummer bereits (zumindest) einmal portiert wurde (so genanntes „Subsequent Porting“) – dem NBAnker. Abgebender Mobilnetzbetreiber (MNBab) Der Mobilnetzbetreiber, der die Rufnummer bis zum Zeitpunkt des Portierungswunsches betreibt. Der Netzbetreiber entspricht – außer in den Fällen, in denen die Rufnummer bereits (zumindest) einmal portiert wurde (so genanntes Subsequent Porting) – dem NRH. A-Kunde Ein rufender Kunde im Quellnetz mit der Kennung CLI. Ankernetzbetreiber (NBAnker) Der Netzbetreiber, dem die Rufnummer ursprünglich zugeteilt wurde, bzw. in dessen Netz der Dienst für die betreffende Rufnummer erstmals realisiert wurde. Arbeitstag (AT) Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Aufnehmender Netzbetreiber (NBauf) Der Netzbetreiber, zu dem ein Nutzer unter Mitnahme der Rufnummer wechseln möchte. Aufnehmender Mobilnetzbetreiber (MNBauf) Der Mobilnetzbetreiber, zu dem ein Nutzer unter Mitnahme der mobilen Rufnummer wechseln möchte. Bereichskennzahl (BKZ) Die ersten drei Stellen einer mobilen Rufnummer oder einer DRN gemäß KEM- V (z.B. 664). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche ErzeugnisseB-Kunde Ein gerufener Kunde im Zielnetz, welche gekenn- zeichnet durch die vom A-Kunden gewählte Rufnummer. BKZ-Routing (BKZ-R) Ein indirektes mobiles Routing, bei dem der Verkehr vom QNB für eine (oder mehrere) BKZ einem Drittnetz, das für die betreffende BKZ nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugtnotwendigerweise das NRH-Netz ist, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändernzum Zwecke eines anschließenden direkten Routing zugestellt wird. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.

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Samples: Zusammenschaltungsvertrag

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht Anhang D Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Absatzes zu ändern. 43. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S, T, V, W S und X T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res anderes bestimmt wurde. 4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen ist befugt, Artikel 4 und die Xxxxxxx 0 und 2 von Anhang I zu ändern. Er infor- miert den Rat über seine Beschlussfassung.

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Zollsachen Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaft- lichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse wie in Artikel 8 Absatz 1 erwähnt Anhang D Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Biologische Landwirtschaft Anhang G Gesundheitspolizeiliche Veterinär- und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Pflanzenschutzmassnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe im Bereich von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste Regelungen bezüglich Dienstleistungen der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Geistige Eigentumsrechte Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Dienstleis- tungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse Komitees und andere Gremien, die durch den Rat unterstützen begründete Ausschüsse Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Räumlicher Geltungsbereich Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Absatzes zu ändern. 43. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S, T, V, W S und X T sowie die Anlagen zu den Anhängen An- hängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen Anlagen nichts ande- res bestimmt anderes be- stimmt wurde. 4. Der Ausschuss über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ist befugt, Artikel 4 und die Xxxxxxx 0 und 2 von Anhang I zu ändern. Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.

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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Anhänge. 1Alle Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages: Anhang 1 Technisches Handbuch Anhang 2 Servicearten Residential (befristet bestellbar bis einschließlich 30.06.2018) Anhang 2a Servicearten Residential Hybrid (befristet bestellbar bis einschließlich 30.06.2018) Anhang 3 Servicearten Business Anhang 4 Servicearten Professional Anhang 5 VoB-Option Anhang 6 Serviceart VoB-only Anhang 7 Entgelte Anhang 8 Betriebliches Handbuch Anhang 9 Web-Frontend Anhang 10 Abkürzungen und Definitionen Anhang 11 Standortliste Wien, am «Ort», am für die A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft für den «ISP/VoB-only Vertragspartner» Wien, am <Ort>, am «Name» «Name» «Name» «Name» Anhang 1 Technisches Handbuch 1 Anschaltung an einen Übergabepunkt A1 definiert Übergabepunkte, an die sich der ISP/VoB-only Vertragspartner mit seiner Infrastruktur oder mit der Infrastruktur eines Dritten anschalten kann, um regionalen und/oder nationalen Verkehr zu übergeben. Die AnhängeAnschaltung kann mit einer A1 Trägerdienstleistung oder über die Infrastruktur des ISP/VoB-only Vertragspartners bzw. der Infrastruktur eines Dritten erfolgen, Anlagen sofern der ISP/VoB-only Vertragspartner bzw. der Dritte über eine direkte Anbindung (Kollokation) am Übergabepunkt verfügen. In allen Fällen ist eine gesondert zu schließende Vereinbarung mit A1 erforderlich. Im Zuge dieser Vereinbarung kann auf Nachfrage des ISP/VoB-only Vertragspartners auch vereinbart werden, den HSI-Verkehr für den breitbandigen Internetzugang sowie auch den HSI- Verkehr für den hybriden breitbandigen Internetzugang und Protokolle den Voice-over Broadband Verkehr über dieselbe physische Schnittstelle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2übergeben, soweit technisch möglich. Weiters kann auf Nachfrage des ISP/VoB-only Vertragspartners mittels gesonderter Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt werden, dass die Übergabe des Voice over Broadband Verkehrs an Dritte erfolgt. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen Übergabepunkte sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln in Punkt 2 taxativ angegeben und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645, 644; BBl 2021 344). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3haben ein geographisch eindeutig definiertes Einzugsgebiet. Der Rat ist befugtISP/VoB-only Vertragspartner kann einen, die Bestimmungen einige oder alle Übergabepunkte verwenden Änderungen von Absatz 2 zu ändernÜbergabepunkten gibt A1 mindestens 6 (sechs) Monate vorab bekannt. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.

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Samples: Wholesale Standardangebot

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen nachstehend aufgelisteten Anhänge bilden einen integrierenden integrierten Bestandteil dieses Übereinkommens. 2Vertrages. Die Anhänge Jede Bezugnahme auf diesen Vertrag bezieht sich daher auch auf die Anhänge. Anhang 1 Definitionen und Abkürzungsverzeichnis Anhang 2 Zusammenschaltungsverbindungen Anhang 2a Zusammenschaltungsverbindungen auf IP Basis Anhang 3 Technische Spezifikationen und Empfehlungen Anhang 4 Regelungen betreffend Zusammenschaltung Anhang 5 Entfällt Anhang 6 Notwendige Verkehrsarten und Entgelte Anhang 6a Notwendige Verkehrsarten und Entgelte – Mobilnetz Anhang 7 Sonstige Verkehrsarten und Entgelte Anhang 7a Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Mobilnetz Anhang 7b Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz Anhang 7c Sonstige Verkehrsarten und Entgelte - Festnetz Anhang 8 Verrechnungssätze Anhang 9 Entfällt Anhang 10 Harmonisierte Dienste 116 Anhang 11 Regelungen betreffend Rufnummern für konvergente Dienste – 780 Anhang 12 Regelungen betreffend VNB Anhang 13 Entfällt Anhang 13a Entfällt Anhang 14 Regelungen betreffend Zugang zu diesem Übereinkommen sind den entgeltfreien Diensten Anhang 15 Regelungen betreffend die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit Anhang B Gegenseitige Amtshilfe Verkehrsübergabe an Transitnetzbetreiber im Zollbereich Auftrag von Dritten Anhang E Saatgut 16 Regelungen betreffend öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften 17 Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten Anhang 18 Regelungen betreffend private Netze Anhang 19 Regelungen betreffend personenbezogene Dienste und standortunab- hängige Festnetznummern Anhang 20 Regelungen betreffend sonstiger Dienste Anhang 21 Regelungen betreffend VNB-Vorauswahl Anhang 22 Regelungen betreffend die wechselseitigen entgeltfreien Dial-Up-Zugänge des Rufnummernbereiches 0804 Anhang 23 Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funkt- ionieren der Informationsgesellschaft Portierung von geografischen Rufnummern Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island 24 Regelungen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten wechselseitigen Bedingungen für die Schweiz Portierung von Diensterufnummern Anhang 25 Regelungen betreffend die Dial-Up-Zugänge des Rufnummernbereiches 718(91) Anhang 26 Regelungen betreffend Transit und direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs Anhang 27 Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für das Funkt- ionieren der Portierung von mobilen Rufnummern zwischen Festnetzen und Mobilnetzen Anhang 28 Regelungen betreffend Payphone Access Charge („PAC“) Anhang 29 Regelungen betreffend Fraudverkehr Wien, am 1A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft ppa. Nov. 2021 Ing. Xxxxx Xxxxx Director Wholesale ppa. Xx. Xxxxxxxx Xxxx Leitung Wholesale Data Sales Ort, am 1 Begriffsbestimmungen Abgebender Netzbetreiber (AS 2021 645NBabg) Der Netzbetreiber, 644; BBl 2021 344der die Rufnummer bis zum Zeitpunkt des Portierungswunsches betreibt. Der Netzbetreiber entspricht – außer in Fällen, in denen die Rufnummer bereits (zumindest) einmal portiert wurde (so genanntes „Subsequent Porting“) – dem NBAnker. Abgebender Mobilnetzbetreiber (MNBab) Der Mobilnetzbetreiber, der die Rufnummer bis zum Zeitpunkt des Portierungswunsches betreibt. Der Netzbetreiber entspricht – außer in den Fällen, in denen die Rufnummer bereits (zumindest) einmal portiert wurde (so genanntes Subsequent Porting) – dem NRH. A-Kunde Ein rufender Kunde im Quellnetz mit der Kennung CLI. Ankernetzbetreiber (NBAnker) Der Netzbetreiber, dem die Rufnummer ursprünglich zugeteilt wurde, bzw. in dessen Netz der Dienst für die betreffende Rufnummer erstmals realisiert wurde. Arbeitstag (AT) Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Aufnehmender Netzbetreiber (NBauf) Der Netzbetreiber, zu dem ein Nutzer unter Mitnahme der Rufnummer wechseln möchte. Aufnehmender Mobilnetzbetreiber (MNBauf) Der Mobilnetzbetreiber, zu dem ein Nutzer unter Mitnahme der mobilen Rufnummer wechseln möchte. Bereichskennzahl (BKZ) Die ersten drei Stellen einer mobilen Rufnummer oder einer DRN gemäß KEM- V (z.B. 664). Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche ErzeugnisseB-Kunde Ein gerufener Kunde im Zielnetz, welche gekenn- zeichnet durch die vom A-Kunden gewählte Rufnummer. BKZ-Routing (BKZ-R) Ein indirektes mobiles Routing, bei dem der Verkehr vom QNB für eine (oder mehrere) BKZ einem Drittnetz, das für die betreffende BKZ nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugtnotwendigerweise das NRH-Netz ist, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändernzum Zwecke eines anschließenden direkten Routing zugestellt wird. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.

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Samples: Zusammenschaltungsvertrag

Anhänge. 1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen nachstehend aufgelisteten Anhänge bilden einen integrierenden integrierten Bestandteil dieses Übereinkommens. 2Vertrages. Die Anhänge Anhang 1 Definitionen und Abkürzungsverzeichnis Anhang 2 Zusammenschaltungsverbindungen Anhang 3 Technische Spezifikationen und Empfehlungen Anhang 4 Regelungen betreffend die Zusammenschaltung auf oberer Netzhierarchieebene (HVSt) mit der TA Anhang 5 Entfällt Anhang 6 Verrechnungsgrundsätze Anhang 6a Verkehrsarten und Entgelte für die Terminierung ins Festnetz Anhang 6b Verkehrsarten und Entgelte für die Terminierung ins Mobilnetz Anhang 6c Entfällt Anhang 6d Verkehrsarten und Entgelte für die Originierung ins Festnetz Anhang 6e Verkehrsarten und Entgelte für die Originierung in Mobilnetze basierend auf den Trägerdiensten POTS und ISDN-Speech/3,1 kHz audio Anhang 6f Verkehrsarten und Entgelte für die Originierung in Mobilnetze basierend auf den Trägerdienst ISDN 64kbit/s unrestricted Anhang 7 Entfällt Anhang 8 Verrechnungssätze Anhang 9 Koordinatoren/Ansprechpartner/Ansprechstelle Anhang 10 Entfällt Anhang 11 Entfällt Anhang 12 Entfällt Anhang 13 Entfällt Anhang 14 Regelungen betreffend Zugang zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: den entgeltfreien Diensten Anhang A Ursprungsregeln 15 Entfällt Anhang 16 Entfällt Anhang 17 Regelungen betreffend Dienste mit geregelten Entgeltobergrenzen und administrative Zusammenarbeit frei kalkulierbare Mehrwertdienste Anhang B Gegenseitige Amtshilfe 17a Regelungen betreffend Rufnummern für eventtarifierte Dienste im Zollbereich Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bzw im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze Anhang E Saatgut 18 Regelungen betreffend private Netze Anhang F Ökologischer Landbau 19 Regelungen betreffend personenbezogene Dienste und standortunabhängige Festnetznummern Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 20 Regelungen betreffend sonstiger Dienste Anhang H Notifikationsverfahren 21 Entfällt Anhang 22 Regelungen betreffend den wechselseitigen tarriffreien Zugang zu Online Diensten Anhang 23 Regelungen betreffend die wechselseitigen Bedingungen für Entwürfe das Funktionieren der Portierung von technischen Vorschriften und Vorschriften geografischen Rufnummern Anhang 24 Regelungen betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienst- leistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistun- gen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung 18 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses Nr. 2/2019 des Rates vom 14. Mai 2019, von der BVers genehmigt am 19. Xxxx 2021 und in Kraft getreten wechselseitigen Bedingungen für die Schweiz Portierung von Diensterufnummern Anhang 25 Entfällt Anhang 26 Entfällt Anhang 27 Regelungen betreffend die Übertragung von mobilen Rufnummern zwischen Mobilfunknetzen (Mobilrufnummernportabilität) Anhang 28 Kommunikationsschnittstellen für die Durchführung der Mobilrufnummern-portabilität Wien, am 1. Nov. 2021 (AS 2021 645. , 644; BBl 2021 344)am . Anhang V Basisagrarprodukte Anhang W Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS) fallen 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen von Absatz 2 zu ändern. 4. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, H, S, T, V, W und X sowie die Anlagen zu Für Xxxxxxxxx Drei Austria Für den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts ande- res bestimmt wurde.Zusammenschaltungspartner Xxx Xxxxxxx CEO Xxxxxx Xxxx CFO

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