Anschlusskosten Musterklauseln

Anschlusskosten. 1. Die Mindestkosten für den Anschluss eines Objektes betragen EUR 3.530,- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart wird. 2. Der Kunde zahlt für den Anschluss des Objektes einmalig einen Betrag in Höhe von EUR 4.000,- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlage ist die berechnete Heizlast des Gebäudes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß Punkt IV. 3. dieses Vertrages. 3. Von obiger Summe sind 30 % nach Vertragsabschluss und schriftlicher Aufforderung durch das WVU, weitere 30% sechs Wochen nach Vertragsabschluss und schriftlicher Aufforderung durch das WVU, der Rest spätestens 30 Tage nach Bereitstellung der Fernwärme und Rechnungslegung fällig und auf das Konto 3.921.459 bei der Walser Privatbank AG BLZ 37434 zugunsten des WVU einzuzahlen.
Anschlusskosten. (1) Amprion ist berechtigt, vom Kunden die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Be- triebsführung notwendigen Kosten für a) die Herstellung des Netzanschlusses, b) die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst wer- den, zu verlangen. (2) Amprion weist die Kosten auf Wunsch des Kunden im Einzelfall nach. Bereits geleistete finanzielle Vorleistungen des Kunden in Bezug auf den Netzanschluss sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Ermittlung des Entgeltes für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. (3) StromNEV. (3) Kommen innerhalb von 10 Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Netz- kunden hinzu und werden Teile des Netzanschlusses, deren Herstellung der Kunde finan- ziert und diese bislang alleinig genutzt hat, durch diese weiteren Netzkunden mitgenutzt, so wird Amprion die Kosten neu aufteilen und dem Kunden einen zu viel gezahlten Betrag erstatten.
Anschlusskosten. 5.1.1. Der Grundstückseigentümer hat dem Wasserbeschaffungsverband Dänischer Wohld mit Erstellung eines Wasseranschlusses einen Grundbetrag zu zahlen. Dieser beträgt je Anschluss bis zu einer Länge von 25 m ab Anbohrung an die Versorgungsleitung - ohne Erdarbeiten - mit Wassermesser Q₃4 887,85 € (netto) zzgl. 7 % Mwst. = 950,00 € brutto - mit Wassermesser Q₃10 1093,46 € (netto) zzgl. 7 % Mwst. = 1170,00 € brutto Erdarbeiten und Hausanschlüsse mit größeren Wassermessern sowie Weidemesser werden nach Aufwand abgerechnet. 5.1.2. Die Herstellung des Hausanschlusses setzt sich aus dem Aufwand zusammen, der für den Anschluss erforderlich ist, um das Wasser aus der Versorgungsleitung (Anbohrung) des Verbandes bis zum Absperrventil hinter der Messeinrichtung auf dem anzuschließenden Grundstück gelangen zu lassen. 5.1.3. Der Anschlussnehmer hat die tatsächlichen Kosten für Veränderungen des Haus- anschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu erstatten. 5.1.4. Der Anschlussnehmer kann in Abstimmung mit dem Wasserbeschaffungsverband Dänischer Wohld Eigenleistungen erbringen. Ausgenommen hiervon sind die Verlegungen, Montagen und die dazugehörigen Materiallieferungen. Die Eigenleistungen beschränken sich auf Erd- und Stemmarbeiten. 5.1.5. Vor Erstellung des Hausanschlusses kann der Wasserbeschaffungsverband Dänischer Wohld eine angemessene Vorauszahlung verlangen. 5.1.6. Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück - außerhalb wie innerhalb des Gebäudes - muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z. B. Müllbox, Stützmauer, Treppe), noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein oder eine ungewöhnlich hohe Erdüberdeckung haben. Bei Nichteinhaltung entstehende Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenausstattung zu erstatten. 5.1.7. Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen von einem Installationsunternehmen ohne Verzug beseitigt werden.
Anschlusskosten. Es gelten die aktuellen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Stendal GmbH (Ergän- zende Bedingungen zur NDAV). Alle in diesem Vertrag und seinen Anlagen genannten Entgelte unterliegen dem je- weils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Vertragspartner bleibt hiervon unberührt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen, insbesondere wenn der Anschlussnehmer gegen Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmah- nung durch den Netzbetreiber schwerwiegend verstößt, insbesondere seine Zah- lungspflichten nicht erfüllt.
Anschlusskosten. Die nachfolgenden Konditionen gelten bei einer Ausführung des Hausanschlusses im Zuge der Breitband-Erschließungsarbeiten vor dem betroffenen Grundstück durch die Gemeinde. Darin sind Inklusive: ▪ Einrichtung eines Abzweiges für Kundenanschluss ▪ Bereitstellung der Anschlusstrasse bis zur Grenze des Kundengrundstücks ▪ Tiefbauarbeiten bis zu einer Länge von 15 m (ab Grundstücksgrenze) ▪ Gebäudeeinführung, Bohrung und Abdichtung ▪ Bereitstellung Anschlusstechnik im Technikstandort (POP) ▪ Kosten für Abschlussbox / Spleißbox ▪ (bei Einfamilienhäusern wird eine Netzabschlussdose, bei Mehrfamilienhäusern ▪ eine Spleißbox benötigt) ▪ Bereitstellung Glasfaserkabel ▪ Einblasen Glasfaserkabel ▪ Messung und Übergabe des Anschlusses Individuelle Zusatzleistungen, die mit diesem Hausanschlussvertrag beauftragt werden: ▪ Kostenersatz für Tiefbauarbeiten auf dem Privatgrund ab dem 15. Meter Grabenlänge: je Meter 95,00 € netto ▪ Sonstige Bodenhindernisse (z. B. Bäume, Terrassen etc.) nach tatsächlichem Aufwand ▪ Ab einer Anschlusslänge von 50 m werden individuelle Regelungen getroffen. Zu den vorgenannten Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu. Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten wird mit Bereitstellung fällig. Abweichender Rechnungsempfänger Name, Vorname: Anschrift: Kontakt:
Anschlusskosten. Der Netzkunde hat für die nach diesem Vertrag vom Netzbetreiber zu errichtenden Anlagen fol- gende Kosten zu tragen: - ….. € Kosten für die Verknüpfung der Anschlussleitung des Netzkunden mit dem Netz des Netzbetreibers am Netzanschlusspunkt -..… € Kosten für Netzanschlussertüchtigung -….. € Kosten für den Netzausbau zum nächsten Netzknoten Insoweit ergeben sich nach derzeitigem Stand für diesen Vertrag Gesamtkosten in Höhe von ca. ….. € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten sind in folgenden Teilbeträgen zu entrichten: -15 % bei Annahme des Angebots -35 % bei Beginn der Bauarbeiten -35 % bei Fertigstellung der Verknüpfung -15 % nach Inbetriebsetzung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige Die oben genannten Teilbeträge werden vom Netzbetreiber nach Eintritt der vorgenannten Be- dingungen in Rechnung gestellt und sind zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frü- hestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspä- teter Zahlung kann der Netzbetreiber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen. Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann nur unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Mehrkosten, die der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat oder vom Netzbetreiber nicht vorauszusehen waren, gehen zu Lasten des Netzkunden. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die aus technischen Gründen unumgänglich oder die auf Grund nachträglicher behördlicher Auflagen entstanden sind.
Anschlusskosten. Entstehende Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses sowie der Messeinrichtung mit Mo- dem und Lastprofil trägt der Anschlussnehmer nach Anlage b. Für Anlagen mit einem Jahresver- brauch unter 100.000 kWh können zur Ermittlung der Leistungswerte synthetische oder analyti- sche Lastprofile herangezogen werden. Eine Leistungsmessung ist dann nicht erforderlich.
Anschlusskosten. 4.1. Die durch den Eigentümer/die Eigentümerin zu tragenden Anschlusskosten für den Hausanschluss sind auf Seite 1 dieses Nut- zungsvertrages ausgewiesen. 4.2. Zusätzliche, von der Standardinstallation abweichende Leistungen, sind gesondert durch den Eigentümer/die Eigentümerin zu beauftragen und zu tragen. Hierzu legt der Netzbetreiber ein gesondertes Angebot vor. 4.3. Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Gebäudeeinführung. Der zu zahlende Betrag ist 14 Tage nach Zugang der Rech- nung fällig. Voraussetzung für die Inbetriebsetzung ist die vollständige Bezahlung des Gesamtpreises. Der jeweils geschuldete Umsatzsteuersatz wird entsprechend des Zeitpunktes der Leistungserbringung berücksichtigt.
Anschlusskosten 

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  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.