Anstellung. 3.1 Die Leitung der Institution ist für die Personalanstellung zuständig. Sie zieht dabei grundsätzlich die Abteilungsverantwortlichen oder die betroffenen Arbeitsteams zu Rate. Die Liste der zu besetzenden Arbeitsstellen innerhalb der Mitgliederinstitutionen ist zugänglich. 3.2 Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages rechtsgültig; der Vertrag wird dem Wunsch des Angestellten entsprechend in Deutsch oder Französisch angefertigt; dem Vertrag wird ein Pflichtenheft, sowie gegebenenfalls das interne Reglement beigelegt. Der Vertrag erwähnt insbesondere: • die Benennung des Arbeitsplatzes oder der Funktion; • den Beschäftigungsgrad; • das Anstellungsdatum; • die Dauer der Probezeit; • das Datum der nächsten jährlichen Lohnerhöhung; • die Referenz in der Lohnklasse und die Stufe in der Lohnskala; • die Vertragsdauer; • die Bestimmungen über Vertragserneuerungen; • das Ferienguthaben; • allfällige besondere Bestimmungen, sofern sie mindestens den Anforderungen des vorliegenden GAV entsprechen. 3.3 Jede nachträgliche Änderung der Arbeitsbedingungen erfordert einen von beiden Parteien unterschriebenen Vertragszusatz. Wenn ein Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen ist und sich am Verfallsdatum mehr als einmal erneuert, dann entsteht daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag. 3.4 Jede Anstellung beinhaltet eine maximal dreimonatige Probezeit. Während der Probezeit wird der Lohn gemäss der betreffenden Funktionseinreihung entrichtet. Die Probezeit ist vollwertiger Bestandteil des ersten Arbeitsjahres. 3.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, ein neueres Arztzeugnis vorzuweisen, oder sich spätestens Ende der Probezeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die von einem vom Arbeitgeber bestimmten und von ihm bezahlten Arzt ausgeführt wird. 3.6 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der minderjährigen oder behinderten Angestellten, sowie der Praktikanten sind im Anhang 9, 10, 11, 12, 12a festgelegt. 3.7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Funktion in höherer Leitung innehaben (laut Arbeitsgesetz) sind diesem GAV nicht unterstellt. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Direktor/in oder deren Stellvertreter/in, Administrator/in und weitere Personen), die im Namen der Institution Entscheidungsbefugnis mit starkem Einfluss auf deren Zukunft und Strukturen wahrnehmen, hauptsächlich durch Anstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3.8 Verantwortliche einer Werkstatt, eines Sektors, einer Einheit, einer Gruppe sowie verantwortliche Pädagogen sind diesem GAV unterstellt. 3.9 Die Vertragsparteien des GAV können (in Bezug auf das Personal mit atypischen Arbeits- bedingungen) schriftlich Ausnahmen im Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Anstellung. 3.1 Die Leitung der Institution ist für A.) Für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages betroffenen Arbeitnehmer finden die Personalanstellung zuständig. Sie zieht dabei grundsätzlich die Abteilungsverantwortlichen oder die betroffenen Arbeitsteams zu Rate. Die Liste der zu besetzenden Arbeitsstellen innerhalb der Mitgliederinstitutionen ist zugänglichBestimmungen des AngG Anwendung.
3.2 B.) Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Be- triebsrat bei deren Einstellung in den Betrieb im Sinne des Einzelarbeitsvertrages rechtsgültig; der Vertrag wird § 99 ArbVG vom Arbeitgeber mitzuteilen.
C.) Der Arbeitgeber hat dem Wunsch Arbeitnehmer unverzüg- lich nach Beginn des Angestellten entsprechend in Deutsch oder Französisch angefertigt; Arbeitsverhältnisses eine schrift- liche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wird ein Pflichtenheft, sowie gegebenenfalls das interne Reglement beigelegtArbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu- händigen. Der Vertrag erwähnt insbesondereArbeitsvertrag (Dienstzettel) hat fol- gende Angaben zu enthalten: • die Benennung – Name und Anschrift des Arbeitsplatzes oder der Funktion; • den Beschäftigungsgrad; • Arbeitgebers, – Name und Anschrift des Arbeitnehmers, – Beginn des Arbeitsverhältnisses, – bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Anstellungsdatum; • die En- de des Arbeitsverhältnisses, – Dauer der Probezeit; • das Datum Kündigungsfrist, Kündigungstermin, – gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichen- falls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, – allfällige Einstufung in ein generelles Schema, – vorgesehene Verwendung, – Anfangsbezug (Grundgehalt, ‑lohn, weitere Ent- geltbestandteile wie zB Sonderzahlungen) – Fälligkeit des Entgelts, – Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, – vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalar- beitszeit des Arbeitnehmers, und Bezeichnung der nächsten jährlichen Lohnerhöhung; • die Referenz in auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der Lohnklasse kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektiv- vertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetztes Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung) und die Stufe in der Lohnskala; • die Vertragsdauer; • die Bestimmungen über Vertragserneuerungen; • das Ferienguthaben; • allfällige besondere Bestimmungen, sofern sie mindestens Hinweis auf den Anforderungen des vorliegenden GAV entsprechen.
3.3 Jede nachträgliche Änderung der Arbeitsbedingungen erfordert einen von beiden Parteien unterschriebenen Vertragszusatz. Wenn ein Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen ist und sich am Verfallsdatum mehr als einmal erneuert, dann entsteht daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
3.4 Jede Anstellung beinhaltet eine maximal dreimonatige Probezeit. Während der Probezeit wird der Lohn gemäss der betreffenden Funktionseinreihung entrichtet. Die Probezeit ist vollwertiger Bestandteil des ersten Arbeitsjahres.
3.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, ein neueres Arztzeugnis vorzuweisen, oder sich spätestens Ende der Probezeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die von einem vom Arbeitgeber bestimmten und von ihm bezahlten Arzt ausgeführt wird.
3.6 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der minderjährigen oder behinderten Angestellten, sowie der Praktikanten sind Raum im Anhang 9Betrieb, 10in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, 11– Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers. Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienst- zettels besteht, 12wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, 12a festgelegtder alle oben genannten Anga- ben enthält.
3.7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Funktion in höherer Leitung innehaben (laut Arbeitsgesetz) sind diesem GAV nicht unterstellt. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Direktor/in oder deren Stellvertreter/in, Administrator/in und weitere Personen), die im Namen der Institution Entscheidungsbefugnis mit starkem Einfluss auf deren Zukunft und Strukturen wahrnehmen, hauptsächlich durch Anstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.8 Verantwortliche einer Werkstatt, eines Sektors, einer Einheit, einer Gruppe sowie verantwortliche Pädagogen sind diesem GAV unterstellt.
3.9 Die Vertragsparteien des GAV können (in Bezug auf das Personal mit atypischen Arbeits- bedingungen) schriftlich Ausnahmen im Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren.
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Samples: Kollektivvertrag
Anstellung. 3.1 Die Leitung der Institution ist für A.) Für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages betroffenen Arbeitnehmer:innen finden die Personalanstellung zuständig. Sie zieht dabei grundsätzlich die Abteilungsverantwortlichen oder die betroffenen Arbeitsteams zu Rate. Die Liste der zu besetzenden Arbeitsstellen innerhalb der Mitgliederinstitutionen ist zugänglichBestimmungen des AngG Anwendung.
3.2 B.) Jede Anstellung wird mit Neuaufnahme von Arbeitnehmer:innen ist dem Betriebsrat bei deren Einstellung in den Betrieb im Sinne des § 99 ArbVG von dem:der Unterzeichnung Arbeitgeber:in mitzuteilen.
C.) Der:die Arbeitgeber:in hat dem:der Arbeitnehmer: in unverzüglich nach Beginn des Einzelarbeitsvertrages rechtsgültig; der Vertrag wird Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Wunsch des Angestellten entsprechend in Deutsch oder Französisch angefertigt; dem Vertrag wird ein Pflichtenheft, sowie gegebenenfalls das interne Reglement beigelegtArbeitsvertrag (Dienst- zettel) auszuhändigen. Der Vertrag erwähnt insbesondereArbeitsvertrag (Dienstzet- tel) hat folgende Angaben zu enthalten: • die Benennung Name und Anschrift des:der Arbeitgeber:in, • Name und Anschrift des:der Arbeitnehmer:in, • Beginn des Arbeitsplatzes oder der Funktion; Arbeitsverhältnisses, • den Beschäftigungsgrad; bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses, • das Anstellungsdatum; • die Dauer der Probezeit; Kündigungsfrist, Kündigungstermin, • das Datum der nächsten jährlichen Lohnerhöhung; • die Referenz in der Lohnklasse und die Stufe in der Lohnskala; • die Vertragsdauer; • die Bestimmungen über Vertragserneuerungen; • das Ferienguthaben; gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte • allfällige besondere BestimmungenEinstufung in ein generelles Schema, sofern sie mindestens • vorgesehene Verwendung, • Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgelt- bestandteile wie zB Sonderzahlungen) • Fälligkeit des Entgelts, • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalar- beitszeit und Bezeichnung der auf den Anforderungen des vorliegenden GAV entsprechen.
3.3 Jede nachträgliche Änderung Arbeitsver- trag allenfalls anzuwendenden Normen der Arbeitsbedingungen erfordert einen von beiden Parteien unterschriebenen Vertragszusatz. Wenn ein Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen ist kollekti- ven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetztes Lehrlingseinkommen, Betriebsvereinbarung) und sich am Verfallsdatum mehr als einmal erneuert, dann entsteht daraus ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
3.4 Jede Anstellung beinhaltet eine maximal dreimonatige Probezeit. Während der Probezeit wird der Lohn gemäss der betreffenden Funktionseinreihung entrichtet. Die Probezeit ist vollwertiger Bestandteil des ersten Arbeitsjahres.
3.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, ein neueres Arztzeugnis vorzuweisen, oder sich spätestens Ende der Probezeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die von einem vom Arbeitgeber bestimmten und von ihm bezahlten Arzt ausgeführt wird.
3.6 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der minderjährigen oder behinderten Angestellten, sowie der Praktikanten sind Hinweis auf den Raum im Anhang 9Betrieb, 10in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, 11• Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienst- zettels besteht, 12wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, 12a festgelegtder alle oben genannten Anga- ben enthält.
3.7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Funktion in höherer Leitung innehaben (laut Arbeitsgesetz) sind diesem GAV nicht unterstellt. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Direktor/in oder deren Stellvertreter/in, Administrator/in und weitere Personen), die im Namen der Institution Entscheidungsbefugnis mit starkem Einfluss auf deren Zukunft und Strukturen wahrnehmen, hauptsächlich durch Anstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.8 Verantwortliche einer Werkstatt, eines Sektors, einer Einheit, einer Gruppe sowie verantwortliche Pädagogen sind diesem GAV unterstellt.
3.9 Die Vertragsparteien des GAV können (in Bezug auf das Personal mit atypischen Arbeits- bedingungen) schriftlich Ausnahmen im Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren.
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Samples: Kollektivvertrag
Anstellung. 3.1 Die Leitung der Institution 1.1 In dem Anstellungsvertrag ist für die Personalanstellung zuständig. Sie zieht dabei grundsätzlich die Abteilungsverantwortlichen oder die betroffenen Arbeitsteams zu RateZeitdauer (Beginn und Ende) des Dienstverhältnis- ses anzugeben. Die Liste der Zeitdauer beträgt bis zu besetzenden Arbeitsstellen innerhalb der Mitgliederinstitutionen ist zugänglich.
3.2 Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages rechtsgültig; der Vertrag wird dem Wunsch des Angestellten entsprechend in Deutsch oder Französisch angefertigt; dem Vertrag wird ein Pflichtenheft, sowie gegebenenfalls das interne Reglement beigelegtfünf Jahre. Der Vertrag erwähnt insbesondere: • muss vorsehen, dass das Anstellungsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied das 67. Lebensjahr vollendet. In dem Anstellungsvertrag ist zu re- geln, dass er unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Vorstandsmitglied seine Qualifikation als Geschäftsleiter im Sinne von § 1 Abs. 2 KWG ohne Beanstan- dung durch die Benennung des Arbeitsplatzes oder der Funktion; • den Beschäftigungsgrad; • das Anstellungsdatum; • die Dauer der Probezeit; • das Datum der nächsten jährlichen Lohnerhöhung; • die Referenz in der Lohnklasse und die Stufe in der Lohnskala; • die Vertragsdauer; • die Bestimmungen über Vertragserneuerungen; • das Ferienguthaben; • allfällige besondere Bestimmungen, sofern sie mindestens den Anforderungen des vorliegenden GAV entsprechenBaFin nachweist.
3.3 Jede nachträgliche Änderung 1.2 Der Verwaltungsrat hat spätestens neun Monate vor Ablauf der Arbeitsbedingungen erfordert einen von beiden Parteien unterschriebenen Vertragszusatzbisherigen Bestellung darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll. Wenn ein Arbeitsvertrag für eine befristete Dauer abgeschlossen ist und sich am Verfallsdatum mehr als einmal erneuertKommt der Verwaltungsrat dieser Verpflichtung nicht nach, dann entsteht daraus ein unbefristeter Arbeitsvertragkann die Vertretung des Trägers die Wiederbestellung verlangen; das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungs- rats (§ 19 Abs. 4 SpkG).
3.4 Jede Anstellung beinhaltet 1.3 Dem Vorstandsmitglied ist frühestens ein Jahr und spätestens sechs Monate vor Ab- lauf der Vertragszeit schriftlich unter Angabe der Bedingungen mitzuteilen, ob eine maximal dreimonatige ProbezeitWiederbestellung erfolgen soll. Während der Probezeit wird der Lohn gemäss der betreffenden Funktionseinreihung entrichtet. Die Probezeit Das Vorstandsmitglied ist vollwertiger Bestandteil des ersten Arbeitsjahres.
3.5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werdenverpflichtet, ein neueres Arztzeugnis vorzuweisen, oder sich spätestens Ende der Probezeit innerhalb einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Frist von einem vom Arbeitgeber bestimmten Monat nach Zugang des Angebots schriftlich in eine Wiederbestellung einzuwilligen, wenn diese spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit unter nicht ungünstigeren als den bisherigen Bedingungen und für die Zeit von ihm bezahlten Arzt ausgeführt bis zu fünf Jahren, nach Vollendung des 62. Lebensjahres jedoch höchstens für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, angeboten wird.
3.6 Die 1.4 Das Vorstandsmitglied ist auf die Rechte und Pflichten hinzuweisen, die sich aus Ge- setz, Rechtsverordnung, Satzung, Geschäftsanweisung, den jeweils für das Vor- standsmitglied geltenden internen Regelungen der Sparkasse und dem Anstellungs- und Arbeitsbedingungen vertrag ergeben. Es ist zu vereinbaren, dass das Vorstandsmitglied sein Einverständ- nis zur Veröffentlichung der minderjährigen oder behinderten Angestellten, sowie der Praktikanten sind im Anhang 9, 10, 11, 12, 12a festgelegtAngaben gemäß § 19 Abs. 6 SpkG erklärt.
3.7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Funktion 1.5 Die Versicherung in höherer Leitung innehaben (laut Arbeitsgesetz) sind diesem GAV nicht unterstelltder gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Es handelt sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Direktor/in oder deren Stellvertreter/in, Administrator/in und weitere Personen), die im Namen Die Arbeitnehmeranteile der Institution Entscheidungsbefugnis mit starkem Einfluss auf deren Zukunft und Strukturen wahrnehmen, hauptsächlich durch Anstellung oder Entlassung anderer Mitarbeiterinnen und MitarbeiterPflichtbeiträge trägt das Vor- standsmitglied.
3.8 Verantwortliche einer Werkstatt1.6 Solange ein Versorgungsanspruch zulasten der Sparkasse noch nicht besteht, eines Sektors, einer Einheit, einer Gruppe sowie verantwortliche Pädagogen sind diesem GAV unterstelltwird das Vorstandsmitglied in der für die Sparkasse zuständigen Zusatzversorgungskasse nach Maßgabe deren Satzung versichert.
3.9 Die Vertragsparteien des GAV können (in Bezug auf das Personal mit atypischen Arbeits- bedingungen) schriftlich Ausnahmen im Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren.
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