Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle. 3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelle. 3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen. 3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 2 contracts
Samples: Fördervereinbarung, Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an 1. Anträge zu den Punkten III.1. bis 2. müssen bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Förderung Maßnahme beim Ju- gendamt des Landkreises gestellt werden. Innerhalb der Weiterbildung in gleichen Frist sind die für die Abrechnung notwendigen Nachweise nach IV.2. vorzulegen. In den dem Fachbereich Jugend und So- ziales gegenüber zu begründenden Aus- nahmefällen können für Maßnahmen zu den Punkten III.1. bis 2. 75 % der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstellezu er- wartenden Zuschusssumme als Vor- schuss gezahlt werden.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist2. Die För- derung Aufenthaltsbestätigung ist von amtlichen Stellen (Polizei, Gemeinde- verwaltung usw.) bestätigen zu lassen. In besonderen Ausnahmen kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei die/der Re- gistrierstelle beginnenLei- terIn der Maßnahme die Angaben bestäti- gen. Maßgeblich In diesen Fällen ist dem Nachweis eine Kopie der Tag des Eingangs bei Rechnung der Registrier- stelleEinrichtung beizufügen, die in Anspruch genommen wurde.
3.3 Änderungen 3. Alle Zuschüsse werden unbar ge- leistet. Bei den Anträgen ist daher unbe- dingt ein Empfängerkonto mit Namen und KontoinhaberIn, Kontonummer, Geldinsti- tut und Bankleitzahl anzugeben.
4. Anträge auf Zuschüsse für beson- dere Jugendförderungsmaßnahmen nach III.3. sind mit einem Finanzierungsplan und entsprechenden Kostenvoranschlä- gen über die örtlichen Gebietskörper- schaften an den Landkreis – Fachbereich Jugend und Soziales - zu richten.
5. Es liegt im WeiterbildungsverlaufEigeninteresse der Trä- ger der Jugendarbeit, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilenrechtzeitig für ihre Maßnahmen auch Zuschussanträge bei den örtlich zuständigen Gebietskörper- schaften zu stellen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an 7.1 Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern: Anträge sind unter Nutzung des auf der Förderung Internetseite der Weiterbildung MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Staatskanzlei in Schwerin und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag des Krankenhauses vorausder Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an Die Antragstellung erfolgt über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die Antragstellerin oder der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie Antragsteller bestätigt, dass die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) erforderlichen Eigenmittel und die Einwilligungser- klärungen mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit ihrer oder seiner dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit vereinbar ist. Ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale RegistrierstelleAntragstellers gefährdet oder weggefallen, ist dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer 1.1.2 VV-K beizufügen. Abweichend von VV Nr. 13.1 i. V. m. VV-K Nr. 1.1.2 zu § 44 LHO M-V ist mit dem Zuwendungsantrag nicht zwingend ein Rubikon-Auszug vorzulegen.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen 7.2 Förderfonds Hamburg/Niedersachsen: Anträge sind unter Nutzung des auf der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich istInternetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle im Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich Zusätzlich ist der Tag des Eingangs bei Antrag der Registrier- stelleGeschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Anträge von kreisangehörigen Kommunen sind über den Landkreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere auf Bedenken gegen das Projekt und die vorgesehene Finanzierung einzugehen.
3.3 Änderungen 7.3 Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein: Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite der MRH abrufbaren Formulars der Geschäftsstelle im WeiterbildungsverlaufMinisterium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung in Kiel und der Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg jeweils einmal in Papierform und einmal elektronisch zur Prüfung vorzulegen. Zusätzlich ist der Antrag der Geschäftsstelle der Metropolregion Hamburg einmal elektronisch zur Information zu übersenden. Anträge von kreisangehörigen Kommunen und Zweckverbänden sind über den Kreis zu leiten. Dieser hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und insbesondere Beendigung, Unterbre- chung auf Bedenken gegen das Projekt und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilendie vorgesehene Finanzierung einzugehen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Ländervereinbarung
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an 1. Der Antrag auf Anschluss eines zu versorgenden Grundstücks ist auf einem besonderen Vordruck, den die WVL bereithält, zu stellen. Er ist zu wiederholen, wenn innerhalb eines Jahres nach Antragstellung der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale RegistrierstelleHausanschluss nicht hergestellt wurde, sofern dies von dem Antragsteller zu vertreten ist.
3.2 2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Die zentrale Registrierstelle teilt Beschreibung der auf dem Krankenhaus Grundstück geplanten Anlage zusammen mit einem amtlichen Lage- und Ergänzungsplan sowie einem genehmigten Bauplan über das zu versorgende Grundstück. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden vollständig darstellen.
b) Der Installationsplan für das hinter der Messeinrichtung geplante Installationsnetz auf dem zu versorgenden Grundstück. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern genügt eine Planskizze des ausführenden Installationsbetriebs.
c) Die Verpflichtung des Antragstellers, für die Baukosten- zuschüsse und für die Kosten der Hausanschlussleitung nach Vorliegen Maßgabe der vollstän- digen Antragsunterlagen mitAnlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen aufzukommen.
d) Angaben über zu erwartende Besonderheiten bei Wasserbezug (z.B. in Krankenhäusern, ob Industrie- und Handwerksbetrieben sowie Arztpraxen).
e) Angaben über eine finanzielle Förderung möglich istetwaige Eigenwasserversorgung des Antragstellers.
f) Die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter gleichzeitiger Anerkennung der Ergänzenden Bestimmungen.
3. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang WVL stellt den Hausanschluss her, wenn das zu versorgende Grundstück innerhalb der bebauten Ortslage an eine Straße mit einer Ortsnetzleitung unmittelbar angrenzt, es sei denn, dass
4. Mit der Unterzeichnung des Antrages bei Antrags erkennt der Re- gistrierstelle beginnenAnschlussnehmer die jeweils gültigen Ergänzenden Bestimmungen der WVL als Vertragsinhalt an. Maßgeblich Er verpflichtet sich insbesondere, erst mit der Ausführung der Installationsarbeiten beginnen zu lassen, wenn durch die WVL die Überprüfung des ihr vorgelegten Installationsplans abgeschlossen ist.
5. Eine Änderung des Bauplans, die auch eine Änderung des zu verlegenden Hausanschlusses erfordert, ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelle.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle WVL unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Supplementary Provisions
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an 5.1 Der Antrag ist schriftlich bei der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale RegistrierstelleStadt Ingelheim, Wirtschaftsförderung & Stadt- marketing, Xxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxxx, einzureichen.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus 5.2 Das Investitionsvorhaben darf frühestens nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mitBestätigung des Antrageingangs durch die Stadt Ingelheim – Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing be- gonnen werden, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung sonst kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelledie Förderfähigkeit entfallen.
3.3 Änderungen 5.3 Dem Antrag ist zwecks Prüfung der Einhaltung De-Minimis-Höchstbeträge eine Angabe aller anderen, dem Begünstigen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung laufenden und Fachgebietswechsel, sind den beiden vorhergegan- genen Steuerjahren gewährten De-Minimis-Beihilfen und zur Einhaltung der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilenHöchst- beträge kumulationspflichtigen Beihilfen unter Angabe des jeweiligen Bruttosubventi- onsäquivalents (Beihilfewert) beizufügen (vgl.: Art. 6 Abs. 1 S. 4 EU VO 1407/2013).
3.4 Nach § 12 Abs. 7 5.4 Die Stadt Ingelheim prüft nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über Förderziele die Förderung im Einzelfall auf Grundlage vollständiger Antragsunter- lagen. Nach positiver Antragsprüfung erfolgt die Gewährung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert Zuwendung durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblichErlass eines Förderbescheides.
Appears in 1 contract
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen Einwilligungserklärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen vollständigen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung Förderung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle Registrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelleRegistrierstelle.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung Unterbrechung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- denwurden, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende laufenden Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung Fördervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Fördervereinbarung Zur Weiterbildung
Antragsverfahren. 3.1 9.1.1 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind in dreifa- cher Ausfertigung auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der beauftragten Stelle zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftser- klärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grund- lage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Ver- hältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen. Bei der Finanzierung von Großinvestitionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann von den Erklärungen eines Kreditgebers gemäß Absatz l abgesehen werden.
9.1.2 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizu- bringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (ge- stundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim An- tragsteller und ggf. dessen Gesellschaftern (8.2) bestehen.
9.1.3 Die Teilnahme beauftragte Stelle fordert Stellungnahmen des Fachministe- riums, der zuständigen berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Land- wirtschaftskammer) und der Gewerkschaften an.
9.1.4 Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungs- würdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der beauftragten Stelle ab.
9.1.5 Über den Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss.
9.1.6 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe an je ein Vertreter
9.1.6.1 des Fachministeriums (jeweils Vorsitzender)
9.1.6.2 des Finanzministeriums
9.1.6.3 des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums
9.1.6.4 der für Arbeit, Gesundheit und Pflege zuständigen Ministerien
9.1.6.5 des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums soweit die Vertreter zu Nrn. 9.1.6.3 bis 9.1.6.5 nicht in deren Eigenschaft als Vorsitzender ohnedies an der Förderung Sitzung des Lan- desbürgschaftsausschusses teilnehmen
9.1.6.6 aufgehoben -
9.1.6.7 der Weiterbildung XXX.XXXX, Düsseldorf/Münster
9.1.6.8 des privaten Bankgewerbes, der Sparkassen und der genossen- schaftlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen
9.1.6.9 der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern und der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstellenordrhein-westfälischen Handwerkskammern.
3.2 9.1.7 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören bei Anträgen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft an je ein Vertreter
9.1.7.1 des für Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums als zuständigen Fachminister (Vorsitzender)
9.1.7.2 des Finanzministeriums
9.1.7.3 des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums
9.1.7.4 der XXX.XXXX, Düsseldorf/Münster
9.1.7.5 des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, Löhne.
9.1.8 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich istVertreter - zu Nr. 9.1.6.8 und Nr. 9.1.6.9 werden jeweils von deren Spit- zenverbänden/-vereinigungen auf Landesebene - zu Nr. 9.1.6.7 sowie Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 werden jeweils von ihrem Vorstand bzw. ihrer Geschäftsführung benannt. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnenVertreter zu Nr. Maßgeblich 9.1.6.7 bis Nr. 9.1.6.9 und Nr. 9.1.7.4 und Nr. 9.1.7.5 sollen nicht länger als für einen Zeitraum von 3 Jahren entsandt werden; die Wiederentsendung ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stellezulässig.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf9.1.9 Der Landesbürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung in denen der Antragsteller und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilenKreditgeber Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Aus- schuss hinzugezogen werden.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 9.1.10 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 Landesbürgschafts- ausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den Bedingungen vorge- legten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls das Fachministerium mit seiner ablehnenden Stellungnahme überstimmt werden sollte, muss die von der Fördervereinbarungbeauftragten Stelle zu fertigende Niederschrift auch die eingehende Begründung der Ablehnung durch das Fachministerium enthalten. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist Der Vertreter des Finanzministeri- ums stimmt nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblichmit.
Appears in 1 contract
Samples: Bürgschaften
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelle.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende laufenden Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung Fördervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Fördervereinbarung
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelle.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 30. Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Fördervereinbarung
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen Einwilligungserklärung des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 43) schriftlich an die zentrale Registrierstelle.
3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen vollständigen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung Förderung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle Registrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelleRegistrierstelle.
3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung Unterbrechung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Nach § 12 10 Abs. 7 6 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V in der ambulanten und stationären Versorgung ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband den GKV-Spitzenverbänden über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 20102001, zuletzt geändert durch mit Ergänzung zum 1. November 20141Januar 20021. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016Januar 2010, die bis zum 30.Juni 2016 31.Dezember 2009 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 2001 registriert wur- denwurden, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 Januar 2010 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 31.12.2009 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010Fördervereinbarung 2001, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 Januar 2010 maßgeblich.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Förderung Der Weiterbildung in Der Allgemeinmedizin