Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister und beim Versicherer anzuzeigen; • die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs beim Versicherer anzuzeigen; • gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst- ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller beim Versicherer anzuzeigen; • im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informa- tionen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie
1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister und beim Versicherer anzuzeigen; • – sofern eine Cyber-Betriebsunterbrechung versichert ist – im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Infor- mationen zu geben.
Anzeige bestimmter Umstände. Die versicherten Personen haben den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Versicherungsfall, trifft ihn die gleiche Obliegenheit. Außerdem haben die versicherten Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Woche, ein Verfahren nach A.4.2, A.4.3 und A.4.4 anzuzeigen, sofern hierfür Versicherungsschutz gewährt werden soll.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung
a. den Eintritt eines Versicherungsfalles beim Versicherer und beim im Ver- sicherungsschein bezeichneten Krisenberater anzuzeigen;
b. im Falle einer Cyber-Erpressung
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniser- langung anzuzeigen: 1.1.1.den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2.die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündigungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
Anzeige bestimmter Umstände. Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung folgende Umstände anzuzeigen:
3.1.1 die Änderung des Gesellschaftszwecks,
3.1.2 einen Börsengang, eine öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsengängen, einen Antrag auf Börsennotierung, jegliche Emission von Wertpapieren einschließlich Private Placements,
3.1.3 den Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer Gesellschaft auf die Versicherungsnehmerin, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs € 2.000.000 oder 50 % der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt,
3.1.4 die Neubeherrschung; eine Neubeherrschung liegt nicht vor, wenn eine Verschiebung von Anteilen unter bisherigen Gesellschaftern oder die Übertragung von Anteilen auf Eltern, Kinder oder Geschwister bisheriger Anteilseigner oder auf Stiftungen stattfindet,
3.1.5 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige Liquidation. Die unter Ziffer 3.1.3 bis 3.1.5 beschriebenen Umstände haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Anzeigeobliegenheiten erstrecken sich auf die Verhältnisse der Versicherungsnehmerin, ihrer Tochtergesellschaften sowie gegebenenfalls weiterer Unternehmen, deren versicherte Personen über diesen Versicherungsvertrag versichert sind.