Arbeits- und Gesundheitsschutz. A.15.1. In seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für das Veranlassen und die Durchführung der Arbeitssicher- heitsmaßnahmen verantwortlich. A.15.2. Zur Unfallverhütung schafft er die erforderlichen Einrichtungen und trifft die erforderlichen Anordnungen ent- sprechend den anwendbaren Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine Kosten. A.15.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet Erfüllungsgehil- fen vor Aufnahme der Arbeiten über in Betracht kommende Unfallgefahren sowie deren Abwehr umfassend zu unterwei- sen und zur Befolgung der Anweisungen der überwachenden und mit dem Betriebsdienst beauftragten Stellen des Auftrag- gebers anzuhalten. Zuwiderhandelnde Personen wird der Auftragnehmer nicht mehr auf Bau- und Montagestellen des Auftraggebers einsetzen. A.15.4. Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Perso- nen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber un- verzüglich mitzuteilen. A.15.5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das von ihm eingesetzte Personal die berufsgenossenschaftlich vorge- schriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Si- cherheitsschuhe, etc.) benutzt und im Besitz ordnungsgemä- ßer Sozialversicherungsausweise bzw. Arbeitsgenehmigun- gen ist. A.15.6. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln. A.15.7. Soweit nach BaustellV oder sonst im Rahmen des Auftrages erforderlich, beauftragt der Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Pflichten einen Sicherheits- und Ge- sundheitskoordinator. Der Auftragnehmer benennt schrift- lich für sein Gewerk für die gesamte Ausführungszeit gegen- über dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator des Auf- traggebers einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Si- cherheitsfragen i.S.d. BaustellV. A.15.8. Kann durch die Tätigkeit des Auftragnehmers eine Gefährdung von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritter erfolgen, hat der Auftragnehmer vorher vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die schriftliche Zustimmung einzu- holen und die für diese Arbeiten Verantwortlichen einweisen zu lassen.
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Arbeits- und Gesundheitsschutz. A.15.1. In seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für das Veranlassen und die Durchführung der Arbeitssicher- heitsmaßnahmen verantwortlich.
A.15.2. Zur Unfallverhütung schafft er die erforderlichen Einrichtungen und trifft die erforderlichen Anordnungen ent- sprechend den anwendbaren Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine Kosten.
A.15.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet Erfüllungsgehil- fen vor Aufnahme der Arbeiten über in Betracht kommende Unfallgefahren sowie deren Abwehr umfassend zu unterwei- sen und zur Befolgung der Anweisungen der überwachenden und mit dem Betriebsdienst beauftragten Stellen des Auftrag- gebers anzuhalten. Zuwiderhandelnde Personen wird der Auftragnehmer nicht mehr auf Bau- und Montagestellen des Auftraggebers einsetzen.
A.15.4. Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Perso- nen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber un- verzüglich mitzuteilen.
A.15.5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das von ihm eingesetzte Personal die berufsgenossenschaftlich vorge- schriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Si- cherheitsschuhe, etc.) benutzt und im Besitz ordnungsgemä- ßer Sozialversicherungsausweise bzw. Arbeitsgenehmigun- gen ist.
A.15.6. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln.
A.15.7. Soweit nach BaustellV oder sonst im Rahmen des Auftrages erforderlich, beauftragt der Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Pflichten einen Sicherheits- und Ge- sundheitskoordinator. Der Auftragnehmer benennt schrift- lich für sein Gewerk für die gesamte Ausführungszeit gegen- über dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator des Auf- traggebers einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Si- cherheitsfragen i.S.d. BaustellV. A.15.8. Kann durch die Tätigkeit des Auftragnehmers eine Gefährdung von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritter erfolgen, hat der Auftragnehmer vorher vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die schriftliche Zustimmung einzu- holen und die für diese Arbeiten Verantwortlichen einweisen zu lassen.und
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Arbeits- und Gesundheitsschutz. A.15.1. In seinem Arbeitsbereich ist der Auftragnehmer für das Veranlassen und die Durchführung der Arbeitssicher- heitsmaßnahmen verantwortlich.
A.15.2. Zur Unfallverhütung schafft er die erforderlichen Einrichtungen und trifft die erforderlichen Anordnungen ent- sprechend entsprechend den anwendbaren Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf seine Kosten.
A.15.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet Erfüllungsgehil- fen vor Aufnahme der Arbeiten über in Betracht kommende Unfallgefahren sowie deren Abwehr umfassend zu unterwei- sen unter- weisen und zur Befolgung der Anweisungen der überwachenden überwa- chenden und mit dem Betriebsdienst beauftragten Stellen des Auftrag- gebers Auftraggebers anzuhalten. Zuwiderhandelnde Personen wird der Auftragnehmer nicht mehr auf Bau- und Montagestellen Montage- stellen des Auftraggebers einsetzen.
A.15.4. Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen Perso- nen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber un- verzüglich unverzüglich mitzuteilen.
A.15.5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das von ihm eingesetzte Personal die berufsgenossenschaftlich vorge- schriebenen vor- geschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (Helme, Si- cherheitsschuheSicherheitsschuhe, etc.) benutzt und im Besitz ordnungsgemä- ßer ordnungsge- mäßer Sozialversicherungsausweise bzw. Arbeitsgenehmigun- gen Arbeitsgenehmi- gungen ist.
A.15.6. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen berufsgenossenschaftli- chen Vorschriften insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen arbeitsmedizinischen Regeln.
A.15.7. Soweit nach BaustellV oder sonst im Rahmen des Auftrages erforderlich, beauftragt der Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Pflichten einen Sicherheits- und Ge- sundheitskoordinator. Der Auftragnehmer benennt schrift- lich für sein Gewerk für die gesamte Ausführungszeit gegen- über dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator des Auf- traggebers einen weisungsbefugten Ansprechpartner für Si- cherheitsfragen Sicherheitsfragen i.S.d. BaustellV. A.15.8. Kann durch die Tätigkeit des Auftragnehmers eine Gefährdung von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritter erfolgen, hat der Auftragnehmer vorher vom Sicherheits- und Gesundheitskoordinator die schriftliche Zustimmung einzu- holen einzuholen und die für diese Arbeiten Verantwortlichen einweisen zu lassen. A.15.9. Bei der Ausführung ist der Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln verboten.
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