Probebetrieb Musterklauseln

Probebetrieb. 2.2.8.9.1 Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.
Probebetrieb. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung der Leistung vor deren Übernahme durch den Auftraggeber sofern vereinbart einen Probebetrieb durchzuführen. Voraussetzung für den Probebetrieb ist das Vorhandensein der für Probebetrieb und Überwachung notwendigen Unterlagen, insbesondere Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Der Auftragnehmer hat den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Treten beim Probebetrieb unwesentliche Probleme zu Tage, ist der Probebetrieb auf Verlangen des Auftraggebers zu verlängern. Treten schwerwiegendere Probleme zu Tage, so ist mit dem Probebetrieb nach deren Beseitigung auf Verlangen des Auftraggebers neu zu beginnen. Ist strittig, ob Probleme unwesentlich oder schwerwiegenderer Natur sind, so ist einem Verlangen des Auftraggebers in jedem Fall zu entsprechen. Stellt sich das Verlangen als unberechtigt heraus, so hat der Auftraggeber für die Erstreckung bzw. den neuerlichen Probebetrieb die Kosten zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs ist schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber mitzuteilen. Festzuhalten sind allfällige Verlängerungen und Unterbrechungen.
Probebetrieb. Die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 und A 2060 gelten unverändert.
Probebetrieb. 16.1 Der Lieferant/ Auftragnehmer muss im Falle der Beauftragung eines Probebetriebs mit dem Auftraggeber das Programm und den Zeitplan des Probebetriebs und der Endabnahme spätestens innerhalb von 5 Werktagen vor dem geplanten Probebetrieb vereinbaren. Die Genehmigung der vorgenannten Unterlagen durch den Auftraggeber gilt als Grundlage für die Durchführung des Probebetriebs.
Probebetrieb. 5.2.5.1 Der Probebetrieb dient der Überprüfung der mangelfreien Ausführung der Anlage ein- schließlich deren zugesagten Produktionskapazitäten über einen Zeitraum von 60 Produkti- onstagen, wenn nicht ein anderer Zeitraum in Hinblick auf die Eigenheit der konkreten Anlage vereinbart ist. Der Probebetrieb beinhaltet auch den Performance Test („PT“).
Probebetrieb. Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchtigen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu zu beginnen. In Streitfällen ist den Anordnungen des AG nachzukommen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.
Probebetrieb. 4.4.10 Beendigung von Arbeiten
Probebetrieb. Wird eine Einrichtung (z. B. Maschine, maschinentechnische Komponenten, Teile von Fertigungs-/Produktionsanlagen) probeweise in Betrieb ge- nommen, ohne dass die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften angewandt werden können, so müssen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Koordinator/Bauleiter bzw. Betriebs-Abteilungsleitung festgelegt, dokumen- tiert und den beteiligten Personen bekannt gemacht werden.
Probebetrieb. 16.4.1. Während des Probebetriebs hat der Auftragnehmer die Funktionen und Eigenschaften der Anlagen zu überprüfen und hierbei erkannte Mängel und Fehler zu beseitigen. Der Probebetrieb erfolgt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Er wird unter betrieblichen Serienbedingungen beim Auftraggeber durchgeführt. Der Probebetrieb erfolgt grundsätzlich unter zeitweiser Einbeziehung des Fertigungspersonals des Auftraggebers.
Probebetrieb. Nach Abschluss der Inbetriebnahmehandlungen und nachgewiesener Betriebsbereitschaft des Abnahmeobjektes ist der Beginn des Probebetriebes durch den Vertragspartner beim MIBRAG-Abnahmebevollmächtigten schriftlich zu beantragen. Beginn und Dauer des Probebetriebes richten sich, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, nach den einschlägigen Industriestandards. Während des Probebetriebes wird unter betriebsnahen Bedingungen das Abnahmeobjekt unter Aufsicht und Verantwortung des Vertragspartners durch das geschulte und eingewiesene MIBRAG-Betriebspersonal nach einem durch MIBRAG vorgegebenen Programm zur Überprüfung einer dauerhaften Betriebstüchtigkeit und der abschließenden Beurteilung des Abnahmeobjektes auf vertragsgerechte Ausführung, Einhaltung aller sicherheitstechnischen Belange und der Funktions- und Leistungsfähigkeit genutzt. Zur Nachweisführung gelten die Festlegungen gemäß Punkt 5.1 – Abnahmetest. Über Verlauf und Abschluss des Probebetriebes ist ein vom Vertragspartner und MIBRAG zu unterschreibendes Protokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: • Beginn und Abschluss des Probebetriebes • verantwortliche Person des Vertragspartners für die Durchführung des Probebetriebes • Verlauf des Probebetriebes • Beschreibung von aufgetretenen Störungen • ggf. vorgenommene Änderungen an der Anlage bzw. der Betriebsweise Über während der Inbetriebnahmehandlungen und des Probebetriebes festgestellte Mängel erstellt der Vertragspartner eine Liste, die an MIBRAG zu übergeben ist. Der Vertragspartner ist in Abstimmung mit der MIBRAG zur unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel und zum Nachweis der Wirksamkeit eingeleiteter Reparaturen oder Änderungen verpflichtet. Bei Störungen während des Probebetriebes wird unterschieden in „Unterbrechung“, „Abbruch“ und „Aussetzung“ des Probebetriebes. ∗ Unterbrechung Unterbrechungen des Probebetriebes sind erforderliche Zeiten für kleinere Instandsetzungsarbeiten und Nachbesserungen durch den Vertragspartner. Der MIBRAG-Abnahmebevollmächtigte ist über alle erforderlichen Unterbrechungen unverzüglich durch den Vertragspartner zu unterrichten und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich über Art und Umfang der Störungen zu informieren. Führen Störungen zu einer länger als 12 Stunden andauernden Einschränkung des Probebetriebes, ist der Probebetrieb um die Dauer der Störung zu verlängern. ∗ Abbruch Der Probebetrieb wird abgebrochen und ist zu wiederholen, wenn nach Art, Häufigkeit und Daue...