Probebetrieb. 2.2.8.9.1 Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.
2.2.8.9.2 Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Be- dienungs- und Betriebsanleitungen.
2.2.8.9.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Mate-
2.2.8.9.4 Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die den- selben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetrie- bes entsprechend zu verlängern.
2.2.8.9.5 Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.
Probebetrieb. Nach Abschluss der Inbetriebnahmehandlungen und nachgewiesener Betriebsbereitschaft des Abnahmeobjektes ist der Beginn des Probebetriebes durch den Vertragspartner beim MIBRAG-Abnahmebevollmächtigten schriftlich zu beantragen. Beginn und Dauer des Probebetriebes richten sich, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, nach den einschlägigen Industriestandards. Während des Probebetriebes wird unter betriebsnahen Bedingungen das Abnahmeobjekt unter Aufsicht und Verantwortung des Vertragspartners durch das geschulte und eingewiesene MIBRAG-Betriebspersonal nach einem durch MIBRAG vorgegebenen Programm zur Überprüfung einer dauerhaften Betriebstüchtigkeit und der abschließenden Beurteilung des Abnahmeobjektes auf vertragsgerechte Ausführung, Einhaltung aller sicherheitstechnischen Belange und der Funktions- und Leistungsfähigkeit genutzt. Zur Nachweisführung gelten die Festlegungen gemäß Punkt 5.1 – Abnahmetest. Über Verlauf und Abschluss des Probebetriebes ist ein vom Vertragspartner und MIBRAG zu unterschreibendes Protokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: • Beginn und Abschluss des Probebetriebes • verantwortliche Person des Vertragspartners für die Durchführung des Probebetriebes • Verlauf des Probebetriebes • Beschreibung von aufgetretenen Störungen • ggf. vorgenommene Änderungen an der Anlage bzw. der Betriebsweise Über während der Inbetriebnahmehandlungen und des Probebetriebes festgestellte Mängel erstellt der Vertragspartner eine Liste, die an MIBRAG zu übergeben ist. Der Vertragspartner ist in Abstimmung mit der MIBRAG zur unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel und zum Nachweis der Wirksamkeit eingeleiteter Reparaturen oder Änderungen verpflichtet. Bei Störungen während des Probebetriebes wird unterschieden in „Unterbrechung“, „Abbruch“ und „Aussetzung“ des Probebetriebes. ∗ Unterbrechung Unterbrechungen des Probebetriebes sind erforderliche Zeiten für kleinere Instandsetzungsarbeiten und Nachbesserungen durch den Vertragspartner. Der MIBRAG-Abnahmebevollmächtigte ist über alle erforderlichen Unterbrechungen unverzüglich durch den Vertragspartner zu unterrichten und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich über Art und Umfang der Störungen zu informieren. Führen Störungen zu einer länger als 12 Stunden andauernden Einschränkung des Probebetriebes, ist der Probebetrieb um die Dauer der Störung zu verlängern. ∗ Abbruch Der Probebetrieb wird abgebrochen und ist zu wiederholen, wenn nach Art, Häufigkeit und Daue...
Probebetrieb. Ist ein Probebetrieb vereinbart oder nach Art der Leistung zweckmäßig (zB Haustechnik), ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, Materialien und Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebs ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbeson- dere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Nach Feststellung der Betriebsbereitschaft und Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung er- forderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen, beginnt ein bis zu vier Wochen dauernder Probebetrieb unter Leitung, Aufsicht und Verantwortung des AN. Der Probebetrieb dient zum Nachweis eines störungsfreien Dauerbetriebes. Im Einvernehmen können während dieser Zeit auch Prüfungen und Messungen zum Nachweis von zu garantierenden Werten und Eigenschaften durchgeführt werden. Der AG hat das Recht auf Einblick in die Prüfergebnisse. Der Probebetrieb beginnt für die gesamte Dauer neu zu laufen, wenn aus Gründen, die nicht der AG zu ver- treten hat, die Lieferungen/Leistungen länger als 24 Stunden außer Betrieb genommen werden müssen oder die Summe der Stillstandszeiten 48 Stunden überschreitet. Der Probebetrieb gilt erst dann als beendet, wenn die Lieferungen/Leistungen während der vereinbarten Probebetriebszeit einwandfrei den in der Bestellung festgelegten Bedingungen entsprechen und darüber hinaus auch alle übrigen Voraussetzungen für die Übernahme erfüllt sind.
Probebetrieb. 1.3.1 Technologie für den Zeitraum des Probebetriebes ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.2 Erklärung des Herstellers über die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zur Betriebsführung, Anlagen- und Personensicherheit (Konformitätserklärung) ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.3 Risikobeurteilung ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.4 Bestätigung der Mängelabstellung aus früheren Kontrollen ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.5 Protokoll über durchgeführte Funktionsproben ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.6 Nachweis über Einweisung des Betriebspersonals für die Betriebsführung ... vor Beginn Probebetrieb ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.7 Bereitschaftserklärung und Antrag auf Beginn des Probebetriebes
Probebetrieb. Solange seitens des Mauterhebers keine Freigabe für den unbeschränkten Betrieb einer bestimmten Fahrzeuggeräte-Type erteilt wurde, ist der EA ausschließlich zum Probebetrieb nach den konkreten Vorgaben und Spezifikationen des Mauterhebers berechtigt und hat den Probebetrieb umgehend zu beenden, wenn er vom Mauterheber dazu aufgefordert wird.
Probebetrieb. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung der Leistung vor deren Übernahme durch den Auftraggeber sofern vereinbart einen Probebetrieb durchzuführen. Voraussetzung für den Probebetrieb ist das Vorhandensein der für Probebetrieb und Überwachung notwendigen Unterlagen, insbesondere Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Der Auftragnehmer hat den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Treten beim Probebetrieb unwesentliche Probleme zu Tage, ist der Probebetrieb auf Verlangen des Auftraggebers zu verlängern. Treten schwerwiegendere Probleme zu Tage, so ist mit dem Probebetrieb nach deren Beseitigung auf Verlangen des Auftraggebers neu zu beginnen. Ist strittig, ob Probleme unwesentlich oder schwerwiegenderer Natur sind, so ist einem Verlangen des Auftraggebers in jedem Fall zu entsprechen. Stellt sich das Verlangen als unberechtigt heraus, so hat der Auftraggeber für die Erstreckung bzw. den neuerlichen Probebetrieb die Kosten zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs ist schriftlich festzuhalten und dem Auftraggeber mitzuteilen. Festzuhalten sind allfällige Verlängerungen und Unterbrechungen.
Probebetrieb. Wird eine Einrichtung (z. B. Maschine, maschinentechnische Komponenten, Teile von Fertigungs-/Produktionsanlagen) probeweise in Betrieb ge- nommen, ohne dass die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften angewandt werden können, so müssen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Koordinator/Bauleiter bzw. Betriebs-Abteilungsleitung festgelegt, dokumen- tiert und den beteiligten Personen bekannt gemacht werden.
Probebetrieb. Während des Probebetriebs hat der Auftragnehmer die Funktionen und Eigenschaften der Anlagen zu überprüfen und hierbei erkannte Mängel und Fehler zu beseitigen. Der Probebetrieb erfolgt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Er wird unter betrieblichen Serienbedingungen beim Auftraggeber durchgeführt. Der Probebetrieb erfolgt grundsätzlich unter zeitweiser Einbeziehung des Fertigungspersonals des Auftraggebers.
Probebetrieb. 5.2.5.1 Der Probebetrieb dient der Überprüfung der mangelfreien Ausführung der Anlage ein- schließlich deren zugesagten Produktionskapazitäten über einen Zeitraum von 60 Produkti- onstagen, wenn nicht ein anderer Zeitraum in Hinblick auf die Eigenheit der konkreten Anlage vereinbart ist. Der Probebetrieb beinhaltet auch den Performance Test („PT“).
5.2.5.2 Im Rahmen des Performance Tests sind die Produktionskapazitäten der Anlage oder sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leistungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. - parameter zu überprüfen. Der Perfomance Test findet innerhalb eines einvernehmlich festzu- legenden Zeitraums im letzten Drittel des Probebetriebs statt. Hinsichtlich der Produktions- kapazitäten/sonstigen Abnahmekriterien bzw. -parameter gilt die Überprüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die erreichten von den zugesagten Produktionskapazitäten/sonstigen Leistungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter unter sonst gleichen Voraussetzungen um nicht mehr als 2 % abweicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderer Benchmark vereinbart wurde. Andernfalls liegt ein abnahmeverhindernder Mangel vor.
5.2.5.3 Sofern nicht abnahmeverhindernde Mängel auftreten, dient der Probebetrieb auch der Justierung der Anlage. Treten abnahmeverhindernde Mängel auf, das sind Mängel, die den Betrieb der Anlage nicht bloß unwesentlich beeinträchtigen, wird der Probebetrieb un- terbrochen und beginnt nach Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel von vorne. Sämtliche Ereignisse des Probebetriebs sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom AN zu unterfertigen.
5.2.5.4 Die im Zuge des Probebetriebes hergestellten Produktionsergebnisse stehen in un- serem Eigentum und sind durch uns wirtschaftlich verwertbar, ohne dass dem AN dafür eine gesonderte Vergütung zusteht.
5.2.5.5 Der AN ist verpflichtet, uns bzw. unser mit dem Betrieb der Anlage betrautes Personal umfassend in den Betrieb der Anlage, die Bedienungs- und Pflegeanweisungen und die Er- fordernisse der Wartung der Anlage einzuweisen.
Probebetrieb. Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchtigen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu zu beginnen. In Streitfällen ist den Anordnungen des AG nachzukommen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.