Probebetrieb. 2.2.8.9.1 Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzu- führen.
2.2.8.9.2 Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesonde- re der Bedienungs- und Betriebsanleitungen.
2.2.8.9.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materi- alien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebe- trieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.8.9.4 Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern.
2.2.8.9.5 Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerun- gen und Unterbrechungen festzuhalten.
Probebetrieb. 5.1 Mit der abgeschlossenen Inbetriebnahme beginnt der Probebetrieb.
5.2 Der unter der Verantwortung und auf die Gefahr mit qualifiziertem Personal des AN laufende Probebetrieb hat den Zweck, den Nachweis der uneingeschränkten Betriebstüchtigkeit des Leistungsumfanges zu erbringen.
5.3 Für den Probebetrieb stellen wir die erforderlichen Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung. Der AN wird während des Probebetriebs unser Betriebspersonal so einweisen, dass es nach Beendigung des Probebetriebs mit allen Einzelheiten der Anlage vertraut ist.
5.4 Uns steht es frei, die tägliche Betriebszeit zu bestimmen. Ein anderweitiger Einsatz des Personals des AN bedarf der unserer vorherigen Zustimmung. Für den Fall, dass wir tägliche Betriebszeiten festlegen, die über die Dauer einer Schicht hinausgehen, wird der AN das Personal zur Wechselschicht stellen.
5.5 Treten während des Probebetriebs Störungen auf, wird der AN diese Störungen auf seine Kosten unverzüglich beheben.
5.6 Der AN wird über den Verlauf und die Ergebnisse des Probebetriebs ein Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss insbesondere Auskunft über die festgestellten Mängel, den gegenwärtigen Leis- tungsstand und den Termin der vollständigen Vertragserfüllung geben.
5.7 Die für kleinere Instandsetzungsarbeiten und Nachbesserungen durch den AN erforderlichen Zeiten während des Probetriebs werden als Unterbrechungen gerech- net, sofern kein grundsätzlicher Fehler vorliegt, der erst durch Umbau der Anlage beseitigt werden kann und eine Unterbrechungsdauer von 24 Stunden nicht über- schritten wird. Uns sind diese Arbeiten unverzüglich zu melden. Der Probebetrieb wird um die vom AN verursachten Unterbrechungszeiten verlängert.
5.8 Der Probebetrieb ist gestört und wird abgebrochen, wenn - vom AN mehr als drei Unterbrechungszeiten benötigt werden, - keine unverzügliche Unterrichtung des AG erfolgt, - die gesamte Unterbrechungszeit mehr als 24 Stunden beträgt. Bei Abbruch des Probebetriebs beginnt nach Beseitigung aller Störungen die vereinbarte Probebetriebszeit erneut.
5.9 Wir behalten uns vor, den Probebetrieb auf eigene Kosten um bis zu vier Wo- chen zu verlängern.
Probebetrieb. Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hinsichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern. Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchtigen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu zu beginnen. In Streitfällen ist den Anordnungen des AG nachzukommen. Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.
Probebetrieb. Ist ein Probebetrieb vereinbart oder nach Art der Leistung zweckmäßig (zB Haustechnik), ist dieser vor der Übernahme durchzuführen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, Materialien und Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebs ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbeson- dere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Nach Feststellung der Betriebsbereitschaft und Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung er- forderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen, beginnt ein bis zu vier Wochen dauernder Probebetrieb unter Leitung, Aufsicht und Verantwortung des AN. Der Probebetrieb dient zum Nachweis eines störungsfreien Dauerbetriebes. Im Einvernehmen können während dieser Zeit auch Prüfungen und Messungen zum Nachweis von zu garantierenden Werten und Eigenschaften durchgeführt werden. Der AG hat das Recht auf Einblick in die Prüfergebnisse. Der Probebetrieb beginnt für die gesamte Dauer neu zu laufen, wenn aus Gründen, die nicht der AG zu ver- treten hat, die Lieferungen/Leistungen länger als 24 Stunden außer Betrieb genommen werden müssen oder die Summe der Stillstandszeiten 48 Stunden überschreitet. Der Probebetrieb gilt erst dann als beendet, wenn die Lieferungen/Leistungen während der vereinbarten Probebetriebszeit einwandfrei den in der Bestellung festgelegten Bedingungen entsprechen und darüber hinaus auch alle übrigen Voraussetzungen für die Übernahme erfüllt sind.
Probebetrieb. Die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 und A 2060 gelten unverändert.
Probebetrieb. 1.3.1 Technologie für den Zeitraum des Probebetriebes ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.2 Erklärung des Herstellers über die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zur Betriebsführung, Anlagen- und Personensicherheit (Konformitätserklärung) ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.3 Risikobeurteilung ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.4 Bestätigung der Mängelabstellung aus früheren Kontrollen ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.5 Protokoll über durchgeführte Funktionsproben ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.6 Nachweis über Einweisung des Betriebspersonals für die Betriebsführung ... vor Beginn Probebetrieb ... vor Beginn Probebetrieb
1.3.7 Bereitschaftserklärung und Antrag auf Beginn des Probebetriebes
Probebetrieb. 6.2.8.9.1 Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.
6.2.8.9.2 Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probebetrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Betriebsanleitungen.
6.2.8.9.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Geräte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwortung durchzuführen. Hat jedoch vertragsgemäß der AG Arbeitskräfte,
6.2.8.9.4 Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesentlich beeinträchtigen, ist über Verlangen des AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern.
6.2.8.9.5 Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und dem AG zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzuhalten.
Probebetrieb. Solange seitens des Mauterhebers keine Freigabe für den unbeschränkten Betrieb einer bestimmten Fahrzeuggeräte-Type erteilt wurde, ist der EA ausschließlich zum Probebetrieb nach den konkreten Vorgaben und Spezifikationen des Mauterhebers berechtigt und hat den Probebetrieb umgehend zu beenden, wenn er vom Mauterheber dazu aufgefordert wird.
Probebetrieb. 5.2.5.1 Der Probebetrieb dient der Überprüfung der mangelfreien Ausführung der Anlage ein- schließlich deren zugesagten Produktionskapazitäten über einen Zeitraum von 60 Produkti- onstagen, wenn nicht ein anderer Zeitraum in Hinblick auf die Eigenheit der konkreten Anlage vereinbart ist. Der Probebetrieb beinhaltet auch den Performance Test („PT“).
5.2.5.2 Im Rahmen des Performance Tests sind die Produktionskapazitäten der Anlage oder sonstigen im Auftrag definierten anzuwendenden Leistungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. - parameter zu überprüfen. Der Perfomance Test findet innerhalb eines einvernehmlich festzu- legenden Zeitraums im letzten Drittel des Probebetriebs statt. Hinsichtlich der Produktions- kapazitäten/sonstigen Abnahmekriterien bzw. -parameter gilt die Überprüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die erreichten von den zugesagten Produktionskapazitäten/sonstigen Leistungs- bzw. Abnahmekriterien bzw. -parameter unter sonst gleichen Voraussetzungen um nicht mehr als 2 % abweicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderer Benchmark vereinbart wurde. Andernfalls liegt ein abnahmeverhindernder Mangel vor.
5.2.5.3 Sofern nicht abnahmeverhindernde Mängel auftreten, dient der Probebetrieb auch der Justierung der Anlage. Treten abnahmeverhindernde Mängel auf, das sind Mängel, die den Betrieb der Anlage nicht bloß unwesentlich beeinträchtigen, wird der Probebetrieb un- terbrochen und beginnt nach Beseitigung der abnahmeverhindernden Mängel von vorne. Sämtliche Ereignisse des Probebetriebs sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom AN zu unterfertigen.
5.2.5.4 Die im Zuge des Probebetriebes hergestellten Produktionsergebnisse stehen in un- serem Eigentum und sind durch uns wirtschaftlich verwertbar, ohne dass dem AN dafür eine gesonderte Vergütung zusteht.
5.2.5.5 Der AN ist verpflichtet, uns bzw. unser mit dem Betrieb der Anlage betrautes Personal umfassend in den Betrieb der Anlage, die Bedienungs- und Pflegeanweisungen und die Er- fordernisse der Wartung der Anlage einzuweisen.
Probebetrieb. 16.1 Der Lieferant/ Auftragnehmer muss im Falle der Beauftragung eines Probebetriebs mit dem Auftraggeber das Programm und den Zeitplan des Probebetriebs und der Endabnahme spätestens innerhalb von 5 Werktagen vor dem geplanten Probebetrieb vereinbaren. Die Genehmigung der vorgenannten Unterlagen durch den Auftraggeber gilt als Grundlage für die Durchführung des Probebetriebs.
16.2 Zusammen mit den unter Ziff. 16.1 genannten Dokumenten ist der Lieferant/ Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen vor Beginn des Probebetriebs Anleitungen für den Gebrauch und Wartung der von ihm gelieferten Geräte, Apparate und Maschinen bereitzustellen.
16.3 Aufgrund des ordnungsgemäßen Betriebs des Auftrags-/ Vertragsgegenstands oder anderer im Auftrag/ Vertrag beschriebener Anforderungen ist der Lieferant/ Auftragnehmer verpflichtet, die Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers auf eigene Kosten durchzuführen.
16.4 Der Probebetrieb wird von geschulten Mitarbeitern des Auftraggebers unter der Aufsicht des Lieferanten/ Auftragnehmers durchgeführt.
16.5 Die Kosten für die Durchführung des Probebetriebs in Bezug auf Verbrauchsmaterialien wie Schmiermittel, Öle usw. gehen zu Lasten des Lieferanten/ Auftragnehmers.
16.6 Ein von den Parteien unterzeichnetes Protokoll wird nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Probebetrieb erstellt.