Common use of Arbeitsvertrag Clause in Contracts

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche ArbeitszeitAr- beitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete geschulde- te Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen be- kommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen Posi- tionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- ArbeitsverhältnisEhegatten-Arbeits- verhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches zu- gängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor für die Zahnärztin entschieden: Sie konnte durch den Nachweis über die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit (Botengänge, Telefondienst etc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaus- tauschbeziehung tätig geworden ist. Zwei Zahnarzthelferinnen Hausstand stundenweise in der Praxis beschäftigt hat, positiv dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Zahnärztin ihren volljährigen Sohn mit eigenem Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. bekundeten in diesem Zusammenhang zudem übereinstim- mend, dass der Sohn die in der Aufgabenbeschreibung enthal- tenen Tätigkeiten verrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Zeitumfang erbracht wurde. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten Vertrags- beteiligten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen wesentli- chen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche wö- chentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete geschuldete Entgelt. Arbeitsverträge Ar- beitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnis- ses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare vorherseh- bare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen ver- schiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts Arbeits- entgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile Be- standteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhält- nisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder DienstvereinbarungenDienstvereinbarun- gen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren ver- gleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner VergleichVer- gleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „BenzingutscheineBenzingut- scheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechenent- sprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen Lohn- zahlung verfügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Ehegatten-Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Oder- Konto) überwiesen wird. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nachweis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfassung, Stundenzettel). Anderenfalls unter- stellt das Finanzamt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe handelt, die dann dem privaten Be- reich zugeordnet wird. gänge, Telefondienst etc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steu- erlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbezie- hung tätig geworden ist. Zwei Zahnarzthelferinnen bekundeten in diesem Zusammenhang zudem übereinstimmend, dass der Sohn die in der Aufga- benbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten verrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Zeitumfang erbracht wurde. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit Putztätigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- deltEltern volljähriger Kinder, die dann im elterlichen Betrieb arbeiten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unab- hängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kin- der in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kindergeld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem privaten Bereich zugeordnet wirdEhepartner enden nicht au- tomatisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungs- schutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus ver- haltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor1.2.1 Wesentliche arbeitsrechtliche Hinweise Folgende Hinweise sind zu beachten: • Bei Tätigkeiten von Nicht-EU-Staatsbürgerinnen und -bürgern muss eine Auf- enthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis vorliegen. • Die Tätigkeit darf nicht vor Vertragsunterschrift beginnen, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sindda sonst ein unbefris- tetes Arbeitsverhältnis begründet wird, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgeltvgl. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ § 14 Absatz 4 TzBfG. • Die Probezeit beträgt bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund sechs Wochen, § 30 Absatz 4 TV-L. • Die Mindestvertragsdauer eines Arbeitsvertrages beträgt sechs Monate, die vorhersehbare Höchstdauer zwei Jahre, § 30 Absatz 3 2. HS TV-L. Die kalendermäßige Be- fristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer des Arbeitsverhältnissesvon zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jah- ren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig be- fristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zuläs- sig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbe- fristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Absatz 2 TzBfG. • Der Beschäftigungsumfang darf nicht ohne schriftliche Vertragsänderung geän- dert werden. • Bei Arbeitsunfähigkeit muss eine Meldung an das LBV mit dem Vordruck LBV 42615 gemacht werden. • Bei Schwangerschaft und Mutterschutz ist das Mutterschutzgesetz zu beach- ten. • Bei Gewährung von Elternzeit ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit zu beachten. • Bei unterrichtlichen Tätigkeiten mit Deputatsregelung ist der Arbeitsort oderUrlaubsanspruch mit den Ferien abgegolten. • Bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten richtet sich der Urlaubsanspruch nach den §§ 26 bis 29 TV-L. Achtung: Weil der tarifvertragliche Urlaubsanspruch deutlich unter der Anzahl der Ferientage liegt, falls kann sich die tatsächliche Arbeitszeit PAB - Handreichung Anhang „Verträge“ während der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein sollUnterrichtszeit erhöhen, ein Hinweis darauf, dass da die Arbeitszeit der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis zusätzlichen Feri- entage auf die Tarifverträgetatsächlichen Arbeitstage verteilt werden muss. Deshalb ist vorab mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt aufzunehmen. • Bei Arbeitsunfällen muss eine Meldung an die Unfallkasse Baden-Württemberg erfolgen. • Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sindeinvernehm- liche Vertragsaufhebung) ist Schriftform (§ 623 BGB) erforderlich (vgl. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder§§ 33 bis 34 TV-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, StundenzettelL). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird.

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Samples: km-bw.de

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen.

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Samples: www.rueting.de

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten Vertragsbe- teiligten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete geschuldete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare vorherseh- bare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen ver- schiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts Arbeits- entgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien Prä- mien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile Bestand- teile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnis- ses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren ver- gleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner VergleichVer- gleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „BenzingutscheineBenzingut- scheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechenent- sprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen Lohnzah- lung verfügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Ehe- gatten-Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden bei- den Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit verein- barte Putztätigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis Nachweis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sungZeiterfassung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt Finanzamt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- deltFamili- enmithilfe handelt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. setz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündigungsgrund.

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Samples: www.mgp-steuerberater.de

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform Schrift- form überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; , ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; Arbeitsverhältnis- ses, ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare vorherseh- bare Dauer des Arbeitsverhältnisses; , ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen ver- schiedenen Orten beschäftigt werden kann; , ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; , ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts Arbeits- entgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile Be- standteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; , ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; , ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; , ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitsverhält- nisses, ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder DienstvereinbarungenDienstvereinbarun- gen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen familienfremde Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. sogenannter betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich nur z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im BetriebBetrieb (so erledigen z. B. Ehepartner oft Buchhaltungsarbeiten oder überneh- men den Telefondienst), müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen Wesentli- chen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist Bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses muss ins- besondere darauf zu achtengeachtet werden, dass der Angehörige Arbeitnehmer – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen verfügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. sogenanntes Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten sollte als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. Das Finanzgericht Sachsen hat in einem Fall, in dem eine Zahnärztin ihren volljährigen Sohn (eigener Hausstand) stundenweise in der Praxis beschäftigt hat, positiv für die Zahnärztin entschieden: ◼ Die Zahnärztin konnte durch den Nachweis über die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit (Boten- gänge, Telefondienst etc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustausch- beziehung tätig geworden ist. ◼ Zwei Zahnarzthelferinnen konnten übereinstim- mend bekunden, dass der Sohn der Ärztin die in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten verrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem ver- einbarten Zeitumfang erbracht wurde. Kinder, die dem elterlichen Haushalt angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, sind verpflich- tet in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung ent- sprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft zu helfen. Jedoch können auch dem Haushalt angehörige Kinder je nach Art und Umfang Leistungen auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Unternehmen der Eltern erbringen. Werden volljährige Kinder im eigenen Betrieb angestellt, ist darauf zu achten, dass bei zu hohen Einkünften und Bezügen des Kindes u. U. das jährliche Kindergeld weg- fällt. Entscheidend ist hier, dass die Freigrenze von 0.000 € nicht um einen einzigen Cent überschritten wird. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung als Ehepaar. Der Ehepartner als Arbeitgeber muss u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündigungs- grund. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte.

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Samples: www.bsg-mbh.de

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. Beispiele: Das Finanzgericht Sachsen hat in einem Fall, in dem eine Zahnärztin ihren volljährigen Sohn mit eigenem Hausstand stundenweise in der Praxis beschäftigt hat, positiv für die Zahnärztin entschieden: Sie konnte durch den Nachweis über die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit (Botengänge, Telefondienst etc.) und deren Zeitaufwand belegen, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaus- tauschbeziehung tätig geworden ist. Zwei Zahnarzthelferinnen bekundeten in diesem Zusammenhang zudem übereinstim- mend, dass der Sohn die in der Aufgabenbeschreibung enthal- tenen Tätigkeiten verrichtet hat und die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Zeitumfang erbracht wurde. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vorVertrag mit Sachgrund § 14 Abs.1 TzBfG In der Person liegende Gründe, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf§14 I Nr.6 TzBfG Entscheidend ist, dass ihm allein die besondere Situation eines Beschäftigten die Befristung erfordert. Die Befristungszeit richtet sich nur nach den Vorstellungen des Beschäftigten bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkennbare, greifbare Tatsachen vorliegen, nach denen der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss eine Zukunftsprognose erstellt, die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis daraufbeinhaltet, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer Wegfall eines Mehrbedarf mit einiger Sicherheit zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung erwarten ist. Wichtig: Es reicht nicht aus, dass über den zukünftigen Bedarf Unsicherheit besteht Abgrenzung Selbständige / unselbständige Tätigkeit - rein projektbezogener Einsatz - nicht weisungsgebunden - bestimmt den Inhalt und die Höhe Durchführung seiner Tätigkeit allein - ist nicht abhängig von Vorgaben der Fachlehrer 🢡 selbstständige Leistung 🢡 Gestaltungsspielraum des Arbeitsentgelts einschließlich Vertragsnehmers (hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der ZuschlägeLeistung) 🢡nicht in den Schulbetrieb eingegliedert 🢡Schulleitung ist nicht weisungsbefugt 🢡 trägt selbst die unternehmerische Verantwortung 🢡 Beschränkung auf einzelne Projekte 🢡 unselbstständige Leistung 🢡 Unterricht erfolgt nach den Vorgaben im Lehrplan 🢡 Leistungserbringung entsprechend Stundenplan 🢡 den Weisungen der Schulleitung unterworfen 🢡 abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Landes RLP 🢡 Vertretung v. Unterrichtsausfall 🢡 es ist wichtig, Zulagen, Prämien dass bei Vertragsabschlüssen rechtlich klar zwischen Honorar- und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen Arbeitsverträgen unterschieden wird (Achtung: Vertragsnehmer muss sich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ Tätigkeit selber versichern) 🢡 wird ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die TarifverträgeHonorarvertrag abgeschlossen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position kein Honorarverhältnis im BetriebRechtssinne ist, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass handelt es sich um eine reine Familienmithilfe han- deltScheinselbstständigkeit Folge: steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verfahren (auch rückwirkend) mit entsprechenden Geldforderungen Verträge mit juristischen Personen Werden geschlossen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen Es gibt Dienstleistung-, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wirdProjekt-, Kooperationsverträge Soweit keine Rahmenvereinbarung vorhanden: Dienstleitungsvertrag ohne Rahmenvereinbarung FSJ Anerkennungspraktikant Erzieher Je Schule werden ein FSJler und ein Anerkennungspraktikant zusätzlich zum GTS- Budget finanziert Unterlagen zum Anerkennungspraktikum können bei Frau England (-470) angefordert werden: Voraussetzung ist, dass Lehrer mit Mentorat oder PF mit Weiterqualifikation zur Praxisanleitung vorhanden ist.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten Vertragsbeteiligten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete geschuldete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen verfügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit Putztätigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis Nachweis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sungZeiterfassung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt Finanzamt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delthandelt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. arbeitsvertraglicher Grundlage im Unternehmen der Eltern erbringen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbeiten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kindergeld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automatisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündigungsgrund.

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Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche ArbeitszeitAr- beitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete geschulde- te Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings Allerdings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen Regelungen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen be- kommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen Posi- tionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter Gehälter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- ArbeitsverhältnisEhegatten-Arbeits- verhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches zu- gängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg ver- lor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztätigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konn- te. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbeiten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium ab- solvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kindergeld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund.

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Samples: www.haff-partner.de

Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteilig- ten über die für diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind, d. h. über die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und über das für diese Arbeitsleistung geschul- dete Entgelt. Arbeitsverträge sind formlos zulässig. Aller- dings hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die wichtigsten Regelun- gen in Schriftform überlässt. Dazu gehören: ◼ der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; ◼ der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; ◼ bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; ◼ der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; ◼ eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; ◼ die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit; ◼ die vereinbarte Arbeitszeit; ◼ die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; ◼ die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ◼ ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Um den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten nicht zu gefährden, sollte der nahe Angehörige nicht mehr Lohn bekommen als die übrigen Mitarbeiter in vergleichbaren Positionen (sog. betriebsinterner Vergleich) – auch wenn es sich z. B. nur um „Benzingutscheine“ handelt. Gibt es keine vergleichbare Position im Betrieb, müssen die Gehäl- ter im Wesentlichen den Maßstäben anderer Arbeitgeber in der Region entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Angehörige – wie ein fremder Arbeitnehmer – frei über die Lohnzahlung ver- fügen kann. Ausreichend ist bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis, wenn der Lohn auf ein beiden Ehegatten zugängliches Konto (sog. Oder-Konto) überwiesen wird. In einem anderen Fall vor dem Finanzgericht Nürnberg verlor eine Ärztin hingegen, weil sie die mündlich vereinbarte Putztä- tigkeit ihres Xxxxx (Xxxxxxx) nicht nachweisen konnte. Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit sollten als Nach- weis für das Finanzamt festgehalten werden (Zeiterfas- sung, Stundenzettel). Anderenfalls unterstellt das Finanz- amt u. U., dass es sich um eine reine Familienmithilfe han- delt, die dann dem privaten Bereich zugeordnet wird. der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen.

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