Art und Umfang der Leistungen. 2.1 Software und Platform as a Service (SaaS* und PaaS*) 2.1.1 Soweit eine SaaS*- oder PaaS*-Leistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Anwendung/Plattform zur Nutzung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Auftragnehmer sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 8.1, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nichtfunktional) sowie für die Sicherheit im Rahmen seines Verant- wortungsbereichs während der gesamten Laufzeit der Leistung. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Cloudinfrastruktur und die Anwendung bzw. Plattform so zu dimensionieren, dass diese mit einer im Hinblick auf die zu erwartenden bzw. vereinbarten Zugriffe angemessenen Reaktions- und Ausfüh- rungsgeschwindigkeit und mit einem für die bestimmungsgemäße Nutzung ausreichendem bzw. dem vereinbarten Speicherplatz verfügbaren aktuellen Sicherheitspatches und auch im Übrigen den verein- barten Anforderungen entsprechend zur Verfügung steht. Soweit bei PaaS* der Auftraggeber Anwendungen auf der Plattform betreibt, ist er für diese, deren Ver- fügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstä- tigkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren. Darüber hinaus ergibt sich der Umfang der Leistungen aus dem Vertrag. 2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation und Integration der im Vertrag vereinbarten Programmstände* der Anwendung/Plattform verpflichtet. Dies erfolgt jeweils innerhalb angemessener Frist, nachdem der Programmstand* verfügbar ist, jedoch unter Beachtung von Ziffer 2.1.5. 2.1.3 Soweit bei SaaS* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu installieren und zu integrieren, die die Nutzbarkeit der Anwendung/Plattform für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussen. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu instal- lieren und zu integrieren sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. 2.1.4 Soweit eine Verpflichtung nach Ziffer 2.1.2 und/oder 2.1.3 besteht, installiert und integriert der Auftrag- nehmer die geschuldeten Programmstände* innerhalb angemessener Zeit vor, spätestens aber mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung. Erfolgt dies nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet da- von verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm beides zu diesen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, hat die Erbringung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 2.1.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbre- chungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrations- konsole) über die Absicht von Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Vergabevertrag, Cloud Services Agreement
Art und Umfang der Leistungen. 2.1 Software 3.1 Leistungen unabhängig von SaaS-Nachnutzungsverträgen
3.1.1 Der Bereitsteller ist verpflichtet, die initial von ihm auf dem Marktplatz bereitgestellte Beschrei- bung des durch ihn angebotenen Online-Dienstes sowie die weiteren dort vorgesehenen Infor- mationen (nachfolgend werden die Beschreibung und Platform as a Service (die weiteren Informationen zusammen nur als Informationen bezeichnet) laufend auf dem aktuellen Stand zu halten, sodass diese durch den Anbieter für etwaige Nachnutzer jeweils aktuell verfügbar gemacht werden können. Die Informationen müssen so ausgestaltet sein, dass sie potenziellen Nachnutzern ermögli- chen, effizient zu prüfen, ob und unter welchen ergänzenden Voraussetzungen sie den Online- Dienst nachnutzen können. Dementsprechend müssen diese Informationen insbesondere auch hinreichend sein, um den Nachnutzern eine datenschutzrechtliche Prüfung und die Ergrei- fung der ihrerseits erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, um den Online-Dienst nutzen SaaS* und PaaS*)
2.1.1 Soweit eine SaaS*- oder PaaS*-Leistung geschuldet ist-Bereitstellungs-AGB der govdigital eG, Version 1.0 Seite 4 von 21 zu können. Dazu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Anwendung/Plattform zur Nutzung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Auftragnehmer sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 8.1, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nichtfunktional) sowie für die Sicherheit im Rahmen seines Verant- wortungsbereichs während der gesamten Laufzeit der Leistung. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Cloudinfrastruktur und die Anwendung Bereitsteller Informationen wie etwa Datenschutzkonzepte bzw. Plattform so zu dimensionieren, dass diese Do- kumentationen zur Abstimmung mit einer im Hinblick auf die zu erwartenden bzw. vereinbarten Zugriffe angemessenen Reaktions- und Ausfüh- rungsgeschwindigkeit und mit einem für die bestimmungsgemäße Nutzung ausreichendem bzw. dem vereinbarten Speicherplatz verfügbaren aktuellen Sicherheitspatches und auch im Übrigen den verein- barten Anforderungen entsprechend zur Verfügung steht. Soweit bei PaaS* der Auftraggeber Anwendungen auf der Plattform betreibt, ist er für diese, deren Ver- fügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstä- tigkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren. Darüber hinaus ergibt sich der Umfang der Leistungen aus dem Vertrag.
2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation und Integration der im Vertrag vereinbarten Programmstände* der Anwendung/Plattform verpflichtet. Dies erfolgt jeweils innerhalb angemessener Frist, nachdem der Programmstand* verfügbar ist, jedoch unter Beachtung von Ziffer 2.1.5.
2.1.3 Soweit bei SaaS* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu installieren und zu integrieren, die die Nutzbarkeit der Anwendung/Plattform für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussen. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen Programmstände* zu instal- lieren und zu integrieren sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
2.1.4 Soweit eine Verpflichtung nach Ziffer 2.1.2 behördlichen Datenschutzbeauftragten und/oder 2.1.3 bestehtDaten- schutzaufsichtsbehörden sowie, installiert im Falle einer geplanten Auftragsverarbeitung, die vom Bereit- steller ergriffenen technisch organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Verfügung.
3.1.2 Der Anbieter wird die eingestellten Informationen sichten und integriert der Auftrag- nehmer ggf. Ergänzungen und Korrektu- ren anfordern. Der Bereitsteller wird entsprechenden Anforderungen zeitnah nachkommen.
3.1.3 Für den Fall, dass die geschuldeten Programmstände* innerhalb angemessener Zeit eingestellten Informationen nicht den Anforderungen des Anbieters ent- sprechen, behält dieser sich vor, spätestens aber mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm das Angebot über den Online-Dienst für potenzielle Nachnut- zer im Marktplatz nicht freizuschalten bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung. Erfolgt dies nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet da- von verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm beides zu diesen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, hat die Erbringung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgensperren.
2.1.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 3.1.4 Weder durch die Sichtung noch durch die Freischaltung oder Sperrung des Angebots des Be- reitstellers noch sonst übernimmt der Anbieter Verantwortung für die Richtigkeit der eingestell- ten Informationen (z. B. die Leistungsbeschreibung) oder die durch den Auftraggeber zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbre- chungen Bereitsteller zu erbrin- genden Leistungen. Hierfür bleibt im Verhältnis zwischen Bereitsteller und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrations- konsole) über die Absicht von Systemanpassungen zu unterrichtenAnbieter jeweils al- lein der Bereitsteller verantwortlich.
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Samples: Saas Bereitstellungsvertrag
Art und Umfang der Leistungen. 2.1 Software und Platform as a Service (SaaS* und PaaS*)
2.1.1 Soweit eine SaaS*- oder PaaS*-Leistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Anwendung/Plattform zur Nutzung in einer vom Auftragnehmer betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Auftragnehmer sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit gemäß Ziffer 8.1, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nichtfunktional) sowie für die Sicherheit im Rahmen Rah- men seines Verant- wortungsbereichs Verantwortungsbereichs während der gesamten Laufzeit der Leistung. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Cloudinfrastruktur und die Anwendung bzw. Plattform so zu dimensionieren, dass diese mit einer im Hinblick auf die zu erwartenden bzw. vereinbarten Zugriffe angemessenen Reaktions- und Ausfüh- rungsgeschwindigkeit Ausführungsgeschwindigkeit und mit einem für die bestimmungsgemäße Nutzung ausreichendem bzw. dem vereinbarten Speicherplatz verfügbaren aktuellen Sicherheitspatches und auch im Übrigen den verein- barten vereinbarten Anforderungen entsprechend zur Verfügung steht. Soweit bei PaaS* der Auftraggeber Anwendungen auf der Plattform betreibt, ist er für diese, deren Ver- fügbarkeitVerfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstä- tigkeiten Entwick- lungstätigkeiten verantwortlich. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Auftragneh- mers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren. Darüber hinaus ergibt sich der Umfang der Leistungen aus dem Vertrag.
2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Installation und Integration der im Vertrag vereinbarten Programmstände* der Anwendung/Plattform verpflichtet. Dies erfolgt jeweils innerhalb angemessener angemesse- ner Frist, nachdem der Programmstand* verfügbar ist, jedoch unter Beachtung von Ziffer 2.1.5.
2.1.3 Soweit bei SaaS* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und technischer Normen zu installieren und zu integrierenintegrie- ren, die die Nutzbarkeit der Anwendung/Plattform für den bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinflussenbeein- flussen. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle vereinbart werden, in denen ProgrammständeProgramm- stände* zu instal- lieren installieren und zu integrieren sind. Hierzu können z.B. Anpassungen an geänderte VerwaltungsvorschriftenVer- waltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige ProgrammständeProgramm- stände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
2.1.4 Soweit eine Verpflichtung nach Ziffer 2.1.2 und/oder 2.1.3 1 besteht, installiert und integriert der Auftrag- nehmer Auftragnehmer die geschuldeten ge- schuldeten Programmstände* innerhalb angemessener Zeit vor, spätestens aber mit dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. AnpassungAn- passung. Erfolgt dies nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer unbeschadet da- von verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm beides zu diesen die- sen Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, hat die Erbringung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
2.1.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbre- chungen Unter- brechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrations- konsoleAdminist- rationskonsole) über die Absicht von Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Cloud Services Agreement