Art und Umfang der Leistungen. 1. Software as a Service („SaaS“) und Platform as a Service (“PaaS”) Leistungen 1.1 Soweit eine SaaS- oder PaaS-Leistung seitens der GEC für den Kunden erbracht wird, stellt die GEC dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS oder PaaS Leistung zur Nutzung in einer von der GEC betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Bereitstellungszeitpunkt wird in der von der GEC versandten Auftragsbestätigung dokumentiert. Sofern nicht anderweitig definiert, gelten hierbei die Verfügbarkeits- und qualitativen Leistungsparameter gemäß Teil B Anlage 1 (Service Performance Indicators (SPIs) for Infrastructure Services) und Teil B Anlage 2 (SPIs for Plattform & Managed Services). 1.2 Software-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde die gesamte Applikation als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Grundfunktionen der jeweiligen Applikation) nur für vordefinierte Standardkonfigurationen. Wünscht der Kunde Individuelle Anpassungen oder nimmt er sie selbst vor, führt das zum Ausschluss des SLA. 1.3 Plattform-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde, Plattformkomponenten, wie eine Runtimeumgebung (z.B. Kubernetes) oder Datenbanken, Loadbalancer, Caching Systeme als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Der Kunde bucht die Services inklusive der Standardkonfigurationen der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) nur für die vordefinierten Standardkonfigurationen. 1.4 Betreibt der Kunde Anwendungen mit Hilfe von PaaS Leistungen der GEC, ist er für diese Anwendungen, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren. 1.5 Für SaaS und PaaS-Leistungen gilt der in Teil B Anlage 1 dargestellte Serviceschnitt. 1.6 Die GEC verpflichtet sich, den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrationskonsole) über bevorstehende Systemwartungen, Systemaktualisierungen und Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Cloud Automation Plattform Vertragsbedingungen
Art und Umfang der Leistungen. 1. Software as a Service („SaaS“a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages und Platform as a Service (“PaaS”den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
b) Leistungen
1.1 Soweit eine SaaS- Alle vom Auftraggeber unter diesem Vertrag vorgesehenen oder PaaS-Leistung seitens künftig beauftragten Anpassungen der GEC SaaS –Lösung einschließlich etwaiger beauftragter Schnittstellen zu Umsys- temen sind vom Auftragnehmer releasefest umzusetzen, so dass bei einem Wechsel der Releases keine zusätzlichen Kos- ten für den Kunden erbracht wirdAuftraggeber entstehen.
c) Erkennt der Auftragnehmer vor Beginn von konkreten Leistun- gen, dass vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterla- gen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, oder eine For- derung des Auftraggebers zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar, nicht eindeutig oder unwirtschaftlich ist, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies sowie die erkennbaren Folgen unverzüglich nach Kennt- nis in Textform mit.
d) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die GEC SaaS-Lösung wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit ist und dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vo- rausgesetzten Zweck geeignet ist. Der Auftragnehmer ge- währleistet, dass bei Änderungen oder Weiterentwicklungen der SaaS-Lösung für den Auftraggeber kein Mehraufwand ent- steht.
e) Kommt es während der Leistungszeit zu einer Störung in der SaaS-Lösung und/ oder einer vom Auftragnehmer verantwor- teten Unterbrechung des Zugriffs auf die SaaS-Lösung, hat der Auftragnehmer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu er- greifen, um den vertragsgemäßen Zustand und Betrieb der SaaS-Lösung wiederherzustellen und um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
f) Der Auftragnehmer stellt während der Vertragslaufzeit eine SaaS-Lösung zur Verfügung, die nach dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt jeweils aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung frei ist von Viren, Trojanern und anderer Schadsoftware.
g) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS SaaS-Lösung verarbeiteten Daten erhalten, die Daten nicht verloren, beschädigt oder PaaS Leistung zur Nutzung in einer verändert werden kön- nen.
h) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die SaaS-Lösung keine undokumentierten bzw. geheimen Zugänge oder Benutzer- konten besitzt.
i) Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers eine Kopie der von der GEC betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Bereitstellungszeitpunkt wird ihm in der von SaaS-Lösung hinterlegten Daten des Auftraggebers jederzeit unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der GEC versandten Auftragsbestätigung dokumentiertDaten erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in ei- nem zwischen Auftragnehmer und Bestellers vereinbarten Da- tenformat. Sofern Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen dem Auftragnehmer hinsichtlich der Daten des Auftraggebers nicht anderweitig definiert, gelten hierbei die Verfügbarkeits- und qualitativen Leistungsparameter gemäß Teil B Anlage 1 (Service Performance Indicators (SPIs) for Infrastructure Services) und Teil B Anlage 2 (SPIs for Plattform & Managed Services)zu.
1.2 Software-as-a-Service: In dieser Variante bezieht j) Der Auftragnehmer erstellt auf Anforderung des Auftraggebers eine Verfahrensdokumentation, die auch Regelungen zur Si- cherung der Kunde die gesamte Applikation als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte LeistungserbringungDaten, zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff, Überprüfung der Daten auf Viren, Installation von Firewalls etc. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Grundfunktionen der jeweiligen Applikation) nur für vordefinierte Standardkonfigurationen. Wünscht der Kunde Individuelle Anpassungen oder nimmt er sie selbst vor, führt das zum Ausschluss des SLAeinschließt.
1.3 Plattform-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde, Plattformkomponenten, wie eine Runtimeumgebung (z.B. Kubernetesk) oder Datenbanken, Loadbalancer, Caching Systeme als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Der Kunde bucht die Services inklusive der Standardkonfigurationen der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) nur Soweit für die vordefinierten StandardkonfigurationenNutzung einer mit der SaaS-Lösung in Zusam- menhang stehenden Client-Software sog. Lizenzkeys erfor- derlich sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftrag- geber für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrages Lizenzkeys zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass Lizenzkeys auf bestimmte Rechner oder Rechnertypen bezogen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber im Falle eines lizenzkonformen Maschinen- oder Umgebungswechsels neue Lizenzkeys zur Verfügung zu stellen, sofern diese zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind.
1.4 Betreibt der Kunde Anwendungen mit Hilfe von PaaS l) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der GECgemäß den verein- barten Qualitäts- und Sicherheitsstandards (bspw. ISO-Stan- dards), ist er für diese Anwendungen, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisiereninsbesondere DIN ISO 27001.
1.5 Für SaaS und PaaS-Leistungen gilt der in Teil B Anlage 1 dargestellte Serviceschnitt.
1.6 Die GEC verpflichtet sich, den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrationskonsole) über bevorstehende Systemwartungen, Systemaktualisierungen und Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Software as a Service Agreement
Art und Umfang der Leistungen. 1. Software as a Service („SaaS“a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages und Platform as a Service (“PaaS”den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
b) Leistungen
1.1 Soweit eine SaaS- Alle vom Auftraggeber unter diesem Vertrag vorgesehenen oder PaaS-Leistung seitens künftig beauftragten Anpassungen der GEC SaaS –Lösung einschließlich etwaiger beauftragter Schnittstellen zu Umsys- temen sind vom Auftragnehmer releasefest umzusetzen, so dass bei einem Wechsel der Releases keine zusätzlichen Kos- ten für den Kunden erbracht wirdAuftraggeber entstehen.
c) Erkennt der Auftragnehmer vor Beginn von konkreten Leistun- gen, dass vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterla- gen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, oder eine For- derung des Auftraggebers zur Vertragsausführung fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar, nicht eindeutig oder unwirtschaftlich ist, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies sowie die erkennbaren Folgen unverzüglich nach Kennt- nis in Textform mit.
d) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die GEC SaaS-Lösung wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit ist und dass seine Leistung frei von Mängeln und für den vertraglich vo- rausgesetzten Zweck geeignet ist. Der Auftragnehmer ge- währleistet, dass bei Änderungen oder Weiterentwicklungen der SaaS-Lösung für den Auftraggeber kein Mehraufwand ent- steht.
e) Kommt es während der Leistungszeit zu einer Störung in der SaaS-Lösung und/ oder einer vom Auftragnehmer verantwor- teten Unterbrechung des Zugriffs auf die SaaS-Lösung, hat der Auftragnehmer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu er- greifen, um den vertragsgemäßen Zustand und Betrieb der SaaS-Lösung wiederherzustellen und um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
f) Der Auftragnehmer stellt während der Vertragslaufzeit eine SaaS-Lösung zur Verfügung, die nach dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt jeweils aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung frei ist von Viren, Trojanern und anderer Schadsoftware.
g) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS SaaS-Lösung verarbeiteten Daten erhalten, die Daten nicht verloren, beschädigt oder PaaS Leistung zur Nutzung in einer verändert werden kön- nen.
h) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die SaaS-Lösung keine undokumentierten bzw. geheimen Zugänge oder Benutzer- konten besitzt.
i) Der Auftragnehmer wird auf Anforderung des Auftraggebers eine Kopie der von der GEC betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Bereitstellungszeitpunkt wird ihm in der von SaaS-Lösung hinterlegten Daten des Auftraggebers jederzeit unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der GEC versandten Auftragsbestätigung dokumentiertDaten erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in ei- nem zwischen Auftragnehmer und Bestellers vereinbarten Da- tenformat. Sofern Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen dem Auftragnehmer hinsichtlich der Daten des Auftraggebers nicht anderweitig definiert, gelten hierbei die Verfügbarkeits- und qualitativen Leistungsparameter gemäß Teil B Anlage 1 (Service Performance Indicators (SPIs) for Infrastructure Services) und Teil B Anlage 2 (SPIs for Plattform & Managed Services)zu.
1.2 Software-as-a-Service: In dieser Variante bezieht j) Der Auftragnehmer erstellt auf Anforderung des Auftraggebers eine Verfahrensdokumentation, die auch Regelungen zur Si- cherung der Kunde die gesamte Applikation als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte LeistungserbringungDaten, zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff, Überprüfung der Daten auf Viren, Installation von Firewalls etc. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Grundfunktionen der jeweiligen Applikation) nur für vordefinierte Standardkonfigurationen. Wünscht der Kunde Individuelle Anpassungen oder nimmt er sie selbst vor, führt das zum Ausschluss des SLAeinschließt.
1.3 Plattform-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde, Plattformkomponenten, wie eine Runtimeumgebung (z.B. Kubernetesk) oder Datenbanken, Loadbalancer, Caching Systeme als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GEC. Der Kunde bucht die Services inklusive der Standardkonfigurationen der GEC. Die GEC übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) nur Soweit für die vordefinierten StandardkonfigurationenNutzung einer mit der SaaS-Lösung in Zusam- menhang stehenden Client-Software sog. Lizenzkeys erfor- derlich sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftrag- geber für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrages Lizenzkeys zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass Lizenzkeys auf bestimmte Rechner oder Rechnertypen bezogen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber im Falle eines lizenzkonformen Maschinen- oder Umgebungswechsels neue Lizenzkeys zur Verfügung zu stellen, sofern diese zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind.
1.4 Betreibt der Kunde Anwendungen mit Hilfe von PaaS l) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen der GECgemäß den verein- barten Qualitäts- und Sicherheitsstandards (bspw. ISO-Stan- dards), ist er für diese Anwendungen, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisiereninsbesondere DIN ISO 27001.
1.5 Für SaaS und PaaS-Leistungen gilt der in Teil B Anlage 1 dargestellte Serviceschnitt.
1.6 Die GEC verpflichtet sich, den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrationskonsole) über bevorstehende Systemwartungen, Systemaktualisierungen und Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Software as a Service (Saas)
Art und Umfang der Leistungen. 1. Software as a Service („SaaS“) und Platform as a Service (“PaaS”) Leistungen
1.1 Soweit eine SaaS- oder PaaS-Leistung seitens der GEC WIIT für den Kunden erbracht wird, stellt die GEC WIIT dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte SaaS oder PaaS Leistung zur Nutzung in einer von der GEC WIIT betriebenen Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung. Der Bereitstellungszeitpunkt wird in der von der GEC WIIT versandten Auftragsbestätigung dokumentiert. Sofern nicht anderweitig definiert, gelten hierbei die Verfügbarkeits- und qualitativen Leistungsparameter gemäß Teil B Anlage 1 (Service Performance Indicators (SPIs) for Infrastructure Services) und Teil B Anlage 2 (SPIs for Plattform & Managed Services).
1.2 Software-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde die gesamte Applikation als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GECWIIT. Die GEC WIIT übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Grundfunktionen der jeweiligen Applikation) nur für vordefinierte Standardkonfigurationen. Wünscht der Kunde Individuelle Anpassungen oder nimmt er sie selbst vor, führt das zum Ausschluss des SLA.
1.3 Plattform-as-a-Service: In dieser Variante bezieht der Kunde, Plattformkomponenten, wie eine Runtimeumgebung (z.B. Kubernetes) oder Datenbanken, Loadbalancer, Caching Systeme als Dienstleistung und erhält eine monatliche Abrechnung über die erfolgte Leistungserbringung. Einzelzusammensetzung und Konfigurationen des Service obliegen allein der GECWIIT. Der Kunde bucht die Services inklusive der Standardkonfigurationen der GECWIIT. Die GEC WIIT übernimmt SLA-Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit) nur für die vordefinierten Standardkonfigurationen.
1.4 Betreibt der Kunde Anwendungen mit Hilfe von PaaS Leistungen der GECWIIT, ist er für diese Anwendungen, deren Verfügbarkeit, Inhalte und Architektur sowie deren Leistungsfähigkeit ebenso wie für seine Entwicklungstätigkeiten verantwortlich. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC WIIT keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren.
1.5 Für SaaS und PaaS-Leistungen gilt der in Teil B Anlage 1 dargestellte Serviceschnitt.. Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf Xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx Düsseldorf, HRB 95294 DE 350 619 109
1.6 Die GEC WIIT verpflichtet sich, den Kunden zur Vermeidung von Inkompatibilitäten, Unterbrechungen und sonstigen Störungen rechtzeitig (beispielsweise per E-Mail oder über die Administrationskonsole) über bevorstehende Systemwartungen, Systemaktualisierungen und Systemanpassungen zu unterrichten.
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Samples: Cloud Automation Platform Agreement