Aufklärungspflicht Musterklauseln

Aufklärungspflicht. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadener- eignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zum Schaden- umfang wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforder- lichen Weisungen zu befolgen.
Aufklärungspflicht. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Fest- stellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und voll- ständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. – Sie müssen die von uns angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Aufklärungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche zur Aufklärung des Schadenereignisses beizutragen. Insbesondere hat der Kunde Fra- gen des Leasinggebers im Zusammenhang mit dem Schadenereig- nis vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, ohne alle notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.
Aufklärungspflicht. Zu Beginn der Behandlung und jederzeit während der Behandlung kläre ich meine PatientInnen über Inhalt, Form, Dauer, Ziel und Kosten der Therapie auf.
Aufklärungspflicht. 1 Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen eine besondere Aufklä- rungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistungen der sozialen Krankenversi- cherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. 2 Die Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die Information betreffend die gesetzliche Rege- lung und konkrete Auswirkungen des Leistungsaufschubes gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG im Falle von Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen. 3 Die Meldung an die zuständige Restfinanzierungsstelle über rückwirkend veränderte Einstu- fungen obliegt den Leistungserbringern.
Aufklärungspflicht. Der Beauftragte klärt ENGIE über alle Tatsachen und Umstände auf, welche die vertragliche Ausführung erleichtern oder erschweren.
Aufklärungspflicht. Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen (insbesondere Auftragsrecht gemäss OR) eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leis- tungen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflege- versicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist.
Aufklärungspflicht. 12.1 Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen eine be- sondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistun- gen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. 12.2 Die Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die Information betreffend die gesetz- liche Regelung und konkrete Auswirkungen des Leistungsaufschubes gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG im Falle von Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen. 12.3 Die Meldung an die zuständige Restfinanzierungsstelle über rückwirkend verän- derte Einstufungen obliegt den Leistungserbringern.
Aufklärungspflicht. Der Heilpraktiker ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose und die Therapie, sowie die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung.
Aufklärungspflicht. Der Kunde ist in Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern/Auftraggebern verpflichtet, die MOHR IMMOBILIEN als nachweisenden/vermittelnden Makler zu benennen, uns zu den Verhandlungen und zu der notariellen Beurkundung des Vertrages hinzuzuziehen sowie uns unaufgefordert Abschriften der beurkundeten Verträge und evtl. späterer Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarungen zukommen zu lassen.