Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse zu § 8 Nr. 7 + 8 bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterver- sammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Geschäftsjahr der Xxxx ist hierbei nicht einzurechnen. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit dem Zeitablauf, spätestens mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung des Kalenderjahres, in dem das Aufsichts- ratsmitglied sein 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist zulässig.
2. Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreterversammlung, in der Wahlen zum Aufsichtsrat vorgenommen sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrates statt, zu der eine Einladung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des ältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
3. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreter- versammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind.
4. Zu seinen weiteren Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche, mündliche, telefonische oder telegrafische Einla- dung des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn es von einem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Im Übrigen gelten für die Einberufung des Auf- sichtsrates die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates muss ein Protokoll geführt werden.
8. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden.
Auflösung der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft kommen die allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzes zur An- wendung. Dies bedeutet im Einzelnen: Die Gesellschaft kann unter anderem durch einen Beschluss der Hauptversammlung (der eine 3/4 Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Gesellschaftskapitals erfordert), durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch den Beschluss, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgelöst werden. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Wird die Gesellschaft aufgelöst, wird die Auflösung in das Handels- register eingetragen. Die Abwicklung wird grundsätzlich von den Vorstandsmitgliedern als Abwickler durchge- führt. Die Ausgabe und Rücknahme von Aktien werden eingestellt. Die Abwickler werden die Gläubiger unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft auffordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Die Abwickler werden die laufenden Geschäfte beenden, Forderungen einziehen, das übrige Vermögen in Geld umsetzen und die Gläubiger befriedigen. Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird an die Aktionäre verteilt. Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, werden die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Im Anschluss wird die Gesellschaft ge- löscht. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen der Gesell- schaft untereinander gilt auch in dem Fall der Insolvenz bzw. Abwicklung der Gesellschaft fort. Die Vermögens- werte des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens werden dementsprechend nach Befriedigung der Gläubiger des Teilgesellschaftsvermögens nur an die Aktionäre des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens verteilt.
Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann unter Einhaltung der in Artikel 29 enthaltenen Vorschriften zu Beschlussfähigkeit und Mehrheiten jederzeit auf Beschluss der Hauptversammlung der Anteilinhaber aufgelöst werden. Fällt das Anteilskapital unter zwei Drittel des in Artikel 5 dieser Satzung festgelegten Mindestkapitals, stellt der Verwaltungsrat der Hauptversammlung die Auflösung der Gesellschaft zur Disposition. Die Hauptversammlung, die für diesen Fall keinen Anforderungen für die Beschlussfähigkeit unterliegt, entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Versammlung vertretenen Stimmen. Die Auflösung der Gesellschaft wird weiterhin zur Disposition der Hauptversammlung gestellt, wenn das Anteilskapital unter ein Viertel des in Artikel 5 festgelegten Mindestkapitals fällt; in diesem Fall ist eine Hauptversammlung abzuhalten, die ohne Quorum beschlussfähig ist, und die Auflösung kann von Anteilinhabern, die ein Viertel der bei der Versammlung vertretenen Stimmen besitzen, beschlossen werden. Die Versammlung ist innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach der Feststellung, dass das Nettovermögen der Gesellschaft auf unter zwei Drittel bzw. ein Viertel des rechtlich zulässigen Mindestbetrages gefallen ist, einzuberufen.
Auflösung der Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer besorgt.
Auflösung der Gesellschaft. Wird die Gesellschaft, aus welchem Grunde auch immer, aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Ge- sellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung einzelvertraglich wirksam vereinbart wurde).
Auflösung der Gesellschaft. Ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen aller Gesellschafter/innen.
Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur einstimmig bei Anwesenheit aller Gesellschafter beschlossen werden.
Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist nach Erreichung des Gesellschaftszwecks durch gesondert zu fassenden Beschluss der Gesellschafter aufzulösen.
Auflösung der Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Hierfür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, dessen Ausführung erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen kann. Mitgliedschaft in Verbänden Die Gesellschaft ist Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-Innere Mission und Hilfswerk-e.V. Schlußbestimmungen
Auflösung der Gesellschaft. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den/die Geschäftsführer, soweit die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. § 11 gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend.