Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“. 8.2 Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten. 8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten. 8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt. 8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden. 8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs. 8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet. 8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen. 8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten. 8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes. 8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN. 8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden. 8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten. 8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen. 8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen. 8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen. 8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann. 8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen. 8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. 8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen. 8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Samples: Werkvertrag
Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach dem Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Er kann zur Ausführung der Werkleistung Nachunternehmer einsetzen. Der Auftragnehmer führt die von ihm zu erbringenden Leistungen grundsätzlich in eigener Verantwortung, mit eigenen Arbeitsschutzmitteln, eigenem Handwerkszeug und soweit erforderlich mit eigenen Maschinen und Geräten durch. Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers. Auch wird der Auftragnehmer bzw. dessen Monteure nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder seines Vertragspartners eingegliedert. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Leistungen nach der Maßgabe der einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen zu erbringen. Dabei hat er sich mit etwaigen am Einsatzort geltenden spezifischen Bestimmungen, Methoden, Anwendungspraktiken etc. vertraut zu machen und diese zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Monteure, die geltenden Sicherheits- und Ordnungsvorschriften zu befolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen ist der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“.
8.2 Auftragnehmer verantwortlich. Bei Aufträgen mit mehr als einem Monteur benennt der Auftragnehmer einen Obermonteur, der den Einsatz seines Personals eigenverantwortlich und selbständig leitet. Der AN Obermonteur muss hierzu mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Der Auftraggeber benennt ebenfalls einen Obermonteur, der die Funktion eines Ansprechpartners für den Obermonteur des Auftragnehmers hat. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren in den Einzelverträgen Termine, zu denen die Leistungen durch den Auftragnehmer zu erbringen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Termine einzuhalten. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber einen eventuellen Vertragsstrafenanspruch seines Auftraggebers bzw. des Hauptauftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer als Schadenersatz geltend machen kann sofern der Auftragnehmer diese Vertragsstrafe zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich vorbehält. Gerät der Auftraggeber mit seinen Leistungen in Verzug und kann ein vereinbarter Termin hierdurch nicht eingehalten werden, so ist einvernehmlich ein neuer Termin festzulegen. Dem Auftragnehmer entstehende Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest während der Montage einen Leistungsnachweis zu führen, der vom vor Ort befindlichen Vertreter des Kunden abzuzeichnen ist. Dieser Nachweis ist Grundlage für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führenAbrechnung. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- Nur ordnungsgemäß ausgefüllte und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Kunden unterschriebene Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben können abgerechnet werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort 3.1 Die Agentur arbeitet mit modernsten Mitteln.
3.2 Daten, die der Agentur als Speichermedien geliefert werden, ist der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“.
8.2 Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle Auftraggeber verantwortlich Sicherheitskopien im Doppel zu führen. In den Bautagesberichten sind Die Agentur übernimmt keine Haftung für fehlerhaft oder unvollständig gelieferte Daten. Für Datenverluste lehnt die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfenAgentur ausdrücklich jegliche Haftung ab. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgtVirenverseuchte Datenträger werden nicht be- arbeitet. Der AN Agentur übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale etc. werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu tragen und andere Lieferanten zu überbindenversichern. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen Agentur vorgängig auf den CHF 1000.– übersteigenden Wert von Daten und Unterlagen aufmerksam zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhaltenmachen.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume 3.3 Mangelhafte oder unvollständige Manuskripte sind vom AN nach Benutzungdurch den Auftraggeber zu bereinigen bzw. zu ergänzen. Soweit die Bereinigung bzw. Ergänzung durch die Agentur vorzunehmen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, wird dieser Aufwand dem Auftraggebern in den früheren Zustand zu versetzenRechnung gestellt.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt3.4 Die Agentur setzt voraus, auf dass der Baustelle Tafeln mit einem über Auftraggeber für die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommenDaten und Vorlagen die erforderli- chen Rechte besitzt. Daten und Vorlagen mit einem Urheberrechtshinweis eines Dritten werden von der Agentur nur bearbeitet, wenn der Auftraggeber den schriftlichen Nachweis für das entsprechende Reproduktionsrecht erbringt.
8.17 Der AN ist verpflichtet3.5 Das Erstellen von für die Erfüllung des Auftrages benötigten Skizzen, beim AG alle Beistellungen des AG sowie Entwürfen, Gestaltungsvorschlägen, Origi- nalen, fotografischen Arbeiten, Stanzformen etc. durch die Agentur wird dem Auftraggebern in Rechnung gestellt. Letzteres gilt auch für Werkzeuge, die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und Auftragserfüllung durch die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kannAgentur hergestellt oder beschafft worden sind.
8.18 3.6 Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Layoutanpassungen, Umbruchänderungen, Programmierungsänderungen etc.) sind in der Offerte nicht enthalten und werden dem Auftraggebern zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.7 Bei ungenügender Spezifikation eines Auftrages ist die Agentur frei, Satz, Grafik bzw. Screendesign in Bezug auf Gestaltung und Farbe so zu wählen, wie sie es aufgrund ihrer Erfahrung als richtig erachtet.
3.8 Das «Gut zum Druck», resp. «Ready-to-Screen» ist der Agentur vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für Xxxxxx, die vom Auftraggeber übersehen werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
3.9 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde Übrigen bleiben branchenübliche Abweichungen in der uneingeschränkten Verfügung des AGAusführung und Material ausdrücklich vorbehalten. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde — büro für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.gestaltung
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist 1. Für den Umfang und die Art und Weise der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“zu erbringenden Leistungen sind die Angaben von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. in der Auftragsbestätigung und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in Angeboten von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. maßgeblich.
8.2 2. Änderungen bzw. Erweiterungen des schriftlichen Auftrags gem. Ziff. II. 2. sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; diese brauchen nicht zusätzlich schriftlich abgeschlossen werden.
3. Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Auftraggeber ermächtigt DEMI Lackierfachbetrieb e.K. Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DEMI Lackierfachbetrieb e.K.
5. Angegebene Liefer-‐/Leistungsfristen sind unverbindlich. Abweichendes muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. In diesem Fall wird die jeweilige Frist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer Pauschalversicherungssumme vereinbarten Anzahlung in Lauf gesetzt. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch Verzögerung ein, hat DEMI Lackierfachbetrieb e.K. unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.
6. Hält DEMI Lackierfachbetrieb e.K. bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat DEMI Lackierfachbetrieb e.K. nach seiner Xxxx dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach dem jeweils hierfür gültigen Bedingungen von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest DEMI Lackierfachbetrieb e.K. kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-‐ oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. DEMI Lackierfachbetrieb e.K. ist auch für die Dauer während des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhaltenVerzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen7. In Wenn DEMI Lackierfachbetrieb e.K. den Bautagesberichten sind die WetterverhältnisseFertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, der Arbeiter- und GerätestandBetriebsstörungen, MateriallieferungenStreiks, der LeistungsfortschrittAussperrungen, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachenganzer/teilweiser Stilllegung einer Reparaturstätte, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch gleichaus welchen Gründen im Werk des AN und in den Werken dessen SubunternehmerFalle behördlicher Verfügungen ohne eigenes Verschulden oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden zum Schadensersatz und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN Stellung eines Ersatz-‐/oder Mietfahrzeuges, dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Lieferanten oder Subunternehmer von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. eintreten. DEMI Lackierfachbetrieb e.K. ist jedoch verpflichtet, den Bauherrn Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatorenbei Verletzung von Leben, Projektleiter) Körper oder Gesundheit.
8. Weist DEMI Lackierfachbetrieb e.K. bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorgeeinem Auftrag an einen Unternehmer nach, dass XXXX Xxxxxxxxxxx-‐ betrieb e.K. trotz sorgfältiger Auswahl seiner Zulieferer und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von den Zulieferanten von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. nicht rechtzeitig beliefert wird, so verlängert sich die allgemeinen Grundsätze Lieferfrist um den Zeitraum der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBlVerzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. 450/1994 in Im Fall der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie Unmöglichkeit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwendenBelieferung durch den Zulieferer ist DEMI Lackierfachbetrieb e.K. berechtigt, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzesvom Vertrag zurückzutreten.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw9. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis Eine Überschreitung der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner Liefer-‐/ Leistungsfrist berechtigt nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellenAnnahme zu verweigern.
10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie DEMI Lackierfachbetrieb e.K. dem Aufragnehmer zumutbar sind.
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Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist 1. Der Unternehmer hat auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen.
8.2 2. Der AN Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegen, so stellt der Unternehmer den Besteller von allen hieraus entstehenden Nachteilen frei, soweit diese auf einer Verletzung der vorstehend genannten Pflicht des Un- ternehmers beruhen.
3. Die Vertragsabwicklung sowie die Baustellenkommunikation müssen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache gewähr- leistet sein. Nach diesem Vertrag zu erstellende Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden.
4. Der Unternehmer hat täglich ein Bautagebuch zu führen und dem Besteller jederzeit Einsicht zu gestatten und/oder auf Ver- langen unverzüglich Kopien zu überreichen. Dieses Bautage- buch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und/oder Abrechnung der Leistungen von Bedeutung sein kön- nen. Hierzu gehören insbesondere Leistungsfortschritt, Infor- mationen über Arbeitszeiten und/oder Arbeitsunterbrechungen mit Angabe von Gründen, die Aufnahme etwaiger Unfälle, An- weisungen oder sonstige Vorkommnisse.
5. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für an vom Besteller anberaum- ten Besprechungen teilzunehmen. Auf Wunsch des Bestellers führen die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, Vertragsparteien auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während Rahmen der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgtMängelbesei- tigung Besprechungen durch. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbindenBesteller kann verlangen, dass neben den Vertretern des Unternehmers auch Nachunter- nehmer teilnehmen.
6. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls Unternehmer ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekanntdafür verantwortlich, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist sämtliche vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Vertra- ges so zu regeln und zu förderndurchgeführt werden, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch gesetzlichen Bestim- mungen, die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- Auflagen der Behörden und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der etwaige Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten Ordnungsvorschriften des Bestellers erfüllt werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten Falls nach BaustellV ein Sicherheits- und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart erstellen ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung Unternehmer hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln daran mitzuwirken. Der Unternehmer hat die Baustelle bzwEinhaltung aller vorgenannten Regeln durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. den Baustel- lenbereich laufend Den sicherheits- und gesundheitsschutzbezogenen Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge zu säubern sowie allen anfallenden leis- ten.
7. Bauschutt, Verpackungen und sonstiger Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln befindet, ist in Übereinstimmung mit einem der Baugeneh- migung und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen regelmä- ßig abzutransportieren und fachgerecht vom Unternehmer zu entsorgen, soweit von ihm verursacht.
8. Sofern im Sinne der TRGS 519 Abbruch-, Sanierungs- oder In- standhaltungsarbeiten mit Asbest erfolgen, übersendet der Un- ternehmer dem Besteller vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert Kopien der behördlichen Anzeige und der erstellten Gefähr- dungsbeurteilung.
9. Soweit der Unternehmer Arbeiten im CHEMPARK durchführt, gilt Folgendes: Alle Abfälle, die bei Leistungen innerhalb des CHEMPARKS er- zeugt werden, müssen über die gesetzlichen vorgegebenen Entsorgungs- wege unter Verwendung von Abfall-Begleitscheinen entsorgt werden. Abwässer dürfen ausschließlich an den dafür vorgese- henen Stellen entsorgt werden. Alle Abfälle müssen an der Anfallstelle sortiert und nach den Anforderungen hinausgehenden Text der Entsorgungsanlage (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 GewerbeordnungVerpackung, Größe, Staubfreiheit oder Stichfestigkeit) oder Werbung anzubringenangeliefert werden. Die Entsorgungskosten werden vom Besteller getragen. Bei Fehlanlieferung der Abfälle, falscher Sortierung etc. gehen evt. entstehende Kosten zu Lasten des Unternehmers. Der AN hat den Transport der Abfälle und Abwässer durchführende Unternehmer bzw. die von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernendem Unternehmer beauftragten Hilfspersonen müssen alle für den Transport erforderlichen Ge- nehmigungen besitzen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von Es dürfen nur Abfälle und Abwässer in den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und WegenCHEMPARK hereingebracht werden, die nicht von dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, Unter- nehmer bei Leistungen für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragenden Besteller erzeugt wurden. Diesbezüglich sowie hinsichtlich Bei einer ggf. erforderlichen Zwischenlagerung des Abfalls behält der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, Besteller sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern eine unangemeldete Ortsbesichtigung des Zwischenlagers bis zum endgültigen Abtransport zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommenvereinbar- ten Entsorgungsanlage vor.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Samples: Supplementary Terms and Conditions for the Execution of Assembly Services
Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort 5.1 Bei Auftragserteilung sind auf Wunsch die genauen Materialmengen vom AN zu ermitteln und SIEMENS bekannt zu geben, die sich gegebenenfalls die Materialbeistellung vorbehält. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Vertragsanpassung.
5.2 Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung, vertragsgemäß und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
5.3 Der AN erstellt Werkzeichnungen, den Baustelleneinrichtungsplan, das Geräteverzeichnis, den Bauzeitenplan und andere Ausführungsunterlagen und legt diese SIEMENS rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur Einsicht vor, sodass SIEMENS die Möglichkeit zur Prüfung innerhalb einer Frist von mindestens 12 Werktagen hat. Diesbezügliche Kosten des AN sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.
5.4 Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benützung von Straßen, Gehsteigen und evtl. fremden, dem Bauherrn nicht gehörenden Grundstücken, hat der AN auf seine Kosten einzuholen und damit verbundene Auflagen für SIEMENS kostenfrei zu erfüllen.
5.5 Baustrom und Bauwasseranschlüsse sind, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders fixiert, vom AN im Rahmen der Baustelleneinrichtung zu besorgen. Die auflaufenden Strom- und Wassergebühren sind in jedem Fall vom AN zu tragen. Die vom AN installierten Abnahmestellen sind bis zur Beendigung aller Bauarbeiten vorzuhalten und den übrigen am Bau beteiligten Firmen zur Mitbenützung zu überlassen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass keine unbefugte Energieentnahme möglich ist. Nach Projektende sind die Baustrom- und Bauwasseranschlüsse auf Verlangen von SIEMENS wieder zu entfernen und ist der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“Urzustand wieder herzustellen.
8.2 5.6 Der AN ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie SIEMENS auf seine Kosten Verlangen werktäglich zur Information vorzulegen, ohne dass mit der Kenntnisnahme eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer Anerkennung des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhaltenInhaltes durch SIEMENS verbunden ist.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf 5.7 Während der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls Vertragsarbeiten ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG der SIEMENS-Bauleitung zusätzlich zum Leistungsumfang Stundenlohnarbeiten zu leisten.
5.8 Stundenlohnarbeiten und Überstunden dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der örtlichen Bauleitung von SIEMENS ausgeführt werden. Sie werden nur aufgrund der durch die SIEMENS-Bauleitung anzuerkennenden Stundenzettel, welche spätestens am nächsten Tag SIEMENS zur Genehmigung vorzulegen sind und in denen die eingesetzten Arbeitskräfte namentlich mit Berufsangaben aufzuführen sind, vergütet.
5.9 Auf Stundenlohnarbeiten während der Zeit von Vertragsarbeiten können keine anteiligen Polier- bzw. sonstigen Aufsichtsstunden in Rechnung gestellt werden. Jedoch wird der AN nicht von seiner Aufsichtspflicht entbunden.
5.10 Nach Auslauf der Vertragsarbeiten ist bei Leistung von Stundenlohnarbeiten für Poliere und sonstige Aufsichtsorganen vor Ausführung der Stundenlohnarbeiten mit SIEMENS eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung zu treffen.
5.11 Der AN hat am Ende eines jeden Monats SIEMENS eine Liste mit den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf den darauffolgenden Monat auf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin Baustelle vorgesehenen Subunternehmern - inklusive Einsatzplan - zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossenübergeben.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist 4.1. Beidseitige Verpflichtungen: Fimans benennt einen Projektleiter, der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“.
8.2 Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese sollen Entscheidungen unverzüglich herbeiführen. Der AN Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Fimans für notwendige Informationen zur Verfügung. Fimans ist verpflichtet, auf seine Kosten eine den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
4.2. Pflichten und Rechte von Fimans:
a) Fimans wird ihre Leistungen nach dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung Stand der Technik gemäß der schriftlich vereinbarten Aufgabenstellung erbringen.
b) Fimans hat geeignet ausgebildete und mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese zumindest für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht bei der Auftragsausführung fortlaufend zu erhaltenbetreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet Fimans nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuchc) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG Fimans ist berechtigt, jederzeit den Stand zur Erfüllung der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfenArbeiten Dritte heranzuziehen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG Dritte sind nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der verbundene Unternehmen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl§ 15 AktG und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien. 218/1975 in Fimans wird die Zustimmung des Kunden einholen, wenn personenbezogene Daten durch den Dritten verarbeitet werden sollen. Auf schriftliche Nachfrage des Kunden ist Fimans verpflichtet, dem Kunden die Namen der jeweils geltenden FassungUnternehmen mitzuteilen, die von Fimans als Subunternehmer eingesetzt werden.
d) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommtFimans ist berechtigt, Firmennamen und Firmenlogo des Kunden zu Referenzzwecken zu verwenden.
4.3. Pflichten und Rechte des Kunden:
a) Der Ansprechpartner des Kunden soll alle fachlichen Anforderungen auf Seiten des Kunden koordinieren. Der AN hat dem AG Kunde wird ihn rechtzeitig für diese Aufgabe ausbilden lassen, so dass er sie bereits während der Einführungsphase wahrnehmen kann.
b) Der Kunde erkennt an, dass Fimans für die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage termingerechte und erfolgreiche Durchführung der entsprechenden Dokumente (ihr obliegenden Dienstleistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde ist daher verpflichtet, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine ordnungsgemäße Leistungsdurch führung von Fimans erforderlichen Informationen, Hilfestellungen und Infrastrukturen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er wirkt hieran insbesondere im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er auf Wunsch von Fimans unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel, z.B. AufenthaltsbewilligungMitarbeiter, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen Arbeitsräume, Hard- und den AG Sofware, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, UnteRlagen und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtetInformationen zur Verfügung stellt. Verzögerungen, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorgewelche dadurch entstehen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht anzuwendenrechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AGKunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer der Verzögerung. Fimans ist berechtigt, wenn das Prüfergebnis durch die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, Verzögerung entstehende Mehrkosten nach Mahnung in allen anderen Fällen Rechnung zu Lasten des ANstellen.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart istc) Die Arbeiten werden, sofern Fimans dies für erforderlich hält, beim Kunden durchgeführt.
d) Auf Verlangen von Fimans hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommenihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
8.17 e) Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Fimans jederzeitigen Zutritt zu den EDV-Systemen des Kunden zu ermöglichen.
f) Der AN Kunde ist verpflichtet, keine Hardware oder Software entgegen den Empfehlungen von Fimans einzusetzen, sofern dies im Zusammenhang mit den Outsourcing-Servicessteht.ÄnderungenandenEDV-SystemenoderNetzwerken des Kunden, die zu einer Beeinträchtigung des Outsourcing-Services führen können, sind nur nach vorheriger Zustimmung durch Fimans durchzuführen.
g) Sämtliche persönliche Zugangsberechtigungen wie Login-Kennungen, Passwörter und Kundenkennwörter sind geheim zu halten und beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordernVerdacht, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kannunberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, unverzüglich zu ändern oder von Fimans ändern zu lassen.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. h) Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN Kunde ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände die geltenden Bedienungsanweisungen zu befolgen.
i) Zwischen Kunde und Fimans vereinbarte Bereitstellungstermine oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
j) Der Kunde wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebs Prüfung im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigenerforderlichen Umfange mitwirken.
8.19 Wurde k) Der Kunde ist für die Beendigung Einhaltung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringengesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist 2.1. Lieferung und Leistung des Lieferanten müssen dem Stand der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“Technik und von der TERRITORY vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
8.2 2.2. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die TERRITORY so bemessen, dass die TERRITORY den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Lieferant eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die TERRITORY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.3. Der AN ist verpflichtet, Lieferant hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme und Gefahr an die von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht der TERRITORY angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz der TERRITORY – zu erhaltenübermitteln.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen2.4. In den Bautagesberichten Kostenvoranschläge des Lieferanten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhaltenverbindlich.
8.4 2.5. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, bedürfen die Leistungsergebnisse des Lieferanten einer Freigabe durch TERRITORY. Nach einer durch TERRITORY veranlassten Änderung ist eine erneute Freigabe erforderlich. Die Bautagesberichte sind regelmäßigFreigabe erfolgt, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegenwenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibtmit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.
8.5 Der AG ist berechtigt2.6. Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und erfolgt sie rechtzeitig, wenn die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert Anzeige innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für Ablieferung an den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGsLieferanten abgesandt wird.
8.7 Dem AN ist bekannt2.7. Soweit zu der Geltendmachung von Erfüllungs-, dass parallel Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Lieferanten eine Frist zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch setzen ist, kann die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist TERRITORY diese so zu regeln und zu fördernbemessen, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten TERRITORY den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
2.8. Fotorechte an Fotos, die nicht vom Lieferanten durch eigene Fotografen hergestellt werden, insbesondere an Fotos von Bildagenturen und Bilddatenbanken, werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung allein und unmittelbar von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nichtder TERRITORY erworben. Der Entscheidung des AG Lieferant ist Folge zu leisten. Al- le aus ohne ausdrückliche Freigabe der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden MehrkostenTERRITORY nicht bevollmächtigt, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden Namen und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos auf Rechnung der TERRITORY Produktionsaufträge zu haltenvergeben oder Fotorechte einzukaufen.
8.10 2.9. Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN Lieferant steht dafür Sorgeein, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBlVerwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzesAuf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.
8.11 Für 2.10. Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Lieferant von uns oder Dritten zur Verwendung kommendenDurchführung des Auftrags erhält, nicht vom AG beigestellten Materialien sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzwund Gefahr der TERRITORY zu übermitteln. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werdenEin Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
8.13 Der AN 2.11. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in TERRITORY durch den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung Vertrag mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegenihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu haltenverhandelbar sind. Der AN ist verpflichtetKunde und dessen Anforderungen, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtetetwa seine Einkaufsbedingungen, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn dem Lieferanten im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigenVorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort 5.1 Bei Auftragserteilung sind auf Wunsch die genauen Materialmengen vom AN zu ermitteln und SIEMENS bekannt zu geben, die sich gegebenenfalls die Materialbeistellung vorbehält. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Vertragsanpassung.
5.2 Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung, vertragsgemäß und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
5.3 Der AN erstellt Werkzeichnungen, den Baustelleneinrichtungsplan, das Geräteverzeichnis, den Bauzeitenplan und andere Ausführungsunterlagen und legt diese SIEMENS rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur Einsicht vor, sodass SIEMENS die Möglichkeit zur Prüfung innerhalb einer Frist von mindestens 12 Bankwerktagen hat. Diesbezügliche Kosten des AN sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.
5.4 Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benützung von Straßen, Gehsteigen und evtl. fremden, dem Bauherrn nicht gehörenden Grundstücken, hat der AN auf seine Kosten einzuholen und damit verbundene Auflagen für SIEMENS kostenfrei zu erfüllen.
5.5 Baustrom und Bauwasseranschlüsse sind, wenn im Leistungsverzeichnis nicht anders fixiert, vom AN im Rahmen der Baustelleneinrichtung zu besorgen. Die auflaufenden Strom- und Wassergebühren sind in jedem Fall vom AN zu tragen. Die vom AN installierten Abnahmestellen sind bis zur Beendigung aller Bauarbeiten vorzuhalten und den übrigen am Bau beteiligten Firmen zur Mitbenützung zu überlassen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass keine unbefugte Energieentnahme möglich ist. Nach Projektende sind die Baustrom- und Bauwasseranschlüsse auf Verlangen von SIEMENS wieder zu entfernen und ist der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“.Urzustand wieder herzustellen.
8.2 5.6 Der AN ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie SIEMENS auf seine Kosten Verlangen werktäglich zur Information vorzulegen, ohne dass mit der Kenntnisnahme eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer Anerkennung des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhaltenInhaltes durch SIEMENS verbunden ist.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf 5.7 Während der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls Vertragsarbeiten ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halten.
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzes.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden, nicht vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des AN.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 Der AN ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen zu dokumentieren. Der AG hat das Recht, Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhalten.
8.14 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (z.B. „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 Gewerbeordnung) oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragen.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende Materialien, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG der SIEMENS-Bauleitung zusätzlich zum Leistungsumfang Stundenlohnarbeiten zu leisten.
5.8 Stundenlohnarbeiten und Überstunden dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der örtlichen Bauleitung von SIEMENS ausgeführt werden. Sie werden nur aufgrund der durch die SIEMENS-Bauleitung anzuerkennenden Stundenzettel, welche spätestens am nächsten Tag SIEMENS zur Genehmigung vorzulegen sind und in denen die eingesetzten Arbeitskräfte namentlich mit Berufsangaben aufzuführen sind, vergütet.
5.9 Auf Stundenlohnarbeiten während der Zeit von Vertragsarbeiten können keine anteiligen Polier- bzw. sonstigen Aufsichtsstunden in Rechnung gestellt werden. Jedoch wird der AN nicht von seiner Aufsichtspflicht entbunden.
5.10 Nach Auslauf der Vertragsarbeiten ist bei Leistung von Stundenlohnarbeiten für Poliere und sonstige Aufsichtsorgane vor Ausführung der Stundenlohnarbeiten mit SIEMENS eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung zu treffen.
5.11 Der AN hat am Ende eines jeden Monats SIEMENS eine Liste mit den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf den darauffolgenden Monat auf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin Baustelle vorgesehenen Subunternehmern - inklusive Einsatzplan - zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossenübergeben.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Auftragsabwicklung. 8.1 Erfüllungsort ist 2.1 Der Umfang der jeweilige Leistungsort gemäß beiliegendem „Technischen Teil“.
8.2 Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine dem Auftrag entsprechende Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von mindestens Euro 1.000.000,00 abzuschließen und diese zumindest für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten.
8.3 Der AN hat auf eigene Kosten Bautagesberichte (Bautagebuch) mit ausführlichen Angaben über die Vor- kommnisse auf der Baustelle zu führen. In den Bautagesberichten sind die Wetterverhältnisse, der Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, der Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige relevante Tatsachen, jedoch keine nachtragsangebots- oder abrechnungsrelevanten Sachverhalte (wie bei- spielsweise Massenermittlungen) festzuhalten.
8.4 Die Bautagesberichte sind regelmäßig, in zu vereinbarenden Intervallen (z.B. monatlich) dem AG zur Bestäti- gung vorzulegen, wobei das Original der Berichte beim AG verbleibt.
8.5 Der AG ist berechtigt, jederzeit den Stand der Leistungserbringung und die auftragsgemäße Ausführung, auch im Werk des AN und in den Werken dessen Subunternehmer, nach Abstimmung mit dem AN zu überprüfen. Darüber hinaus ist dem AG während der Normalarbeitszeit jederzeit Zutritt zur Baustelle, jedoch nur nach vor- heriger Ankündigung des AG zu den Fertigungsstätten, zu gewähren, in denen die Leistungserbringung aus dem gegenständlichen Vertrag erfolgt. Der AN hat die Verpflichtung gemäß diesem Punkt auf seine Subun- ternehmer und andere Lieferanten zu überbinden. Der AN wird durch eine allfällige Überwachung durch den AG nicht von seiner uneingeschränkten Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung sowie der ihn treffenden Warn- und Hinweispflichten entbunden. Bei einem Einsatz von fremdsprachigem Personal muss erbringenden Leistungen ergibt sich stets ein der deutschen Sprache ausreichend mächtiger Vertreter des AN auf der Baustelle befinden.
8.6 Der AN nominiert innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung nachweislich einen örtlichen Bauleiter und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Andernfalls ist der AG berechtigt, auf Kosten des ANs einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bauleiter zu bestellen; der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten. Der örtliche Bauleiter muss während der gesamten Arbeitszeit erreichbar sein. Ein Wechsel des örtli- chen Bauleiters bzw des Stellvertreters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
8.7 Dem AN ist bekannt, dass parallel zu seiner Leistungserbringung weitere Leistungen auf der Baustelle durch- geführt werden können. Etwaige Mehrkosten aus der Behinderung durch die parallele Leistungserbringung mehrerer Ausführender werden nicht gesondert vergütet.
8.8 Bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Ausführenden auf der Baustelle bzw. Leistungsbeschreibung, dem Baustellenbe- reich sind gegenseitige Behinderungen tunlichst zu vermeiden. Die Leistungserbringung ist so zu regeln und zu fördern, dass die vertraglich vereinbarten Fristen jedenfalls eingehalten werden können. Dabei sind auch die sicherheitstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kommt ein Einvernehmen zwischen den verschie- denen AN bzw. Ausführenden nicht zustande, ist eine Entscheidung des AG umgehend zu erwirken; eine An- passung von Ausführungs- und Leistungsfristen erfolgt nicht. Der Entscheidung des AG ist Folge zu leisten. Al- le aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten, sei es bedingt durch unsachgemäße Herstellung oder Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Termine, hat der verursachende AN zu tragen. Der AN hat dabei auch für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.
8.9 Der AN ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Auslän- der im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der AN hat dem AG die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (z.B. Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung) unaufgefordert nachzuweisen und den AG und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden Agenturvertrag und/oder Haftungen vollständig schad- und klaglos zu halteneiner allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).
8.10 Der AN ist verpflichtet, den Bauherrn sowie die eingesetzten Verantwortlichen (Koordinatoren, Projektleiter) 2.2 Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BGBl. 37/1999 in des Auftrages Gestaltungsfreiheit der jeweils gel- tenden Fassung) bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere trägt der AN dafür Sorge, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. 450/1994 in der je- weils geltenden Fassung) umgesetzt sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan eingehalten werden. Ist das Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht anzuwenden, gelten jedenfalls die Bestimmungen des Arbeit- nehmerInnenschutzgesetzesAgentur.
8.11 Für die zur Verwendung kommenden2.3 Alle Leistungen der Agentur (Ideen, Konzepte, Dateien etc) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Erhalt freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom AG beigestellten Materialien sind auf Verlangen des AG ohne Mehrkosten die behördlichen Zulassungen bzw. Prüfzertifikate nachzuweisen. Der Nachweis der gefor- derten Qualität erfolgt ohne gesonderte Vergütung durch Beibringung von Mustern, Attesten und Referenzen oder – sofern dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise. Der AG behält sich über die anwendbaren technischen Normen und den Auftrag hinausgehende Güteprüfungen der Werkstoffe sowie Probebelastun- gen von Bauteilen etc. bis zur Übernahme vor. Die Kosten dieser zusätzlichen Prüfungen gehen zu Lasten des AG, wenn das Prüfergebnis die Ordnungsmäßigkeit bestätigt, in allen anderen Fällen zu Lasten des ANKunden genehmigt.
8.12 Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der AN ohne gesonderte Vergütung die Baustelle bzw. den Baustel- lenbereich laufend zu säubern sowie allen anfallenden Abfall, Schmutz und alle seine nicht benötigten Bau- stoffe und Geräte von der Baustelle bzw dem Baustellenbereich zu entfernen. Die im Zuge der Leistungser- bringung anfallenden Abfälle bzw. gefährlichen Abfälle sind vom AN zu sammeln und auf seine Kosten ord- nungsgemäß bzw. gesetzeskonform zu entsorgen; dies gilt auch für Verpackungsmaterial. Das Einbringen der Abfälle in das Entsorgungssystem des AG ist nicht gestattet. Die Kosten für das Trennen von Abfällen und die Nachweise sind, soweit nicht gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheits- preise einzukalkulieren. Dem AG müssen die Entsorgungskosten für zu deponierende Materialien, gegliedert nach Transport- und Deponiegebühren, ohne gesonderte Vergütung bekanntgegeben werden.
8.13 2.4 Der AN Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung für die Durchführung des Auftrages der im Zuge seiner Leistungserbringung anfallenden Abfallmengen Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu dokumentierenprüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur in vollem Umfang schad- und klaglos. Der AG hat das RechtKunde verpflichtet sich, Nachweise die Agentur bei der ordnungsgemäßen Entsorgung einzu- fordern und behält sich diesbezüglich vor, Zahlungen bis zum Erhalt der Nachweise zurückzuhaltenAbwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
8.14 2.5 Die vom AG beigestellten Flächen und Räume sind vom AN Agentur ist nach Benutzungeigenem Ermessen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart wurdedie Leistung selbst auszuführen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu versetzen.
8.15 Der AN ist ohne besondere bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren. Je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem AG nicht berechtigtKunden erfolgt die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im Namen der Agentur (in diesem Fall handelt es sich bei den Fremddienstleistern um Erfüllungsgehilfen der Agentur) oder im Namen des Kunden (in diesem Fall tritt die Agentur lediglich als Erklärungsbote des Kunden auf, auf der Baustelle Tafeln mit einem zwischen dem Kunden und dem Fremddienstleister kommt ein direktes Vertragsverhältnis zustande).In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten.
2.6 Im Hinblick auf Werbung in Social Media (z.B. zB facebook, Instagram, twitter etc – im Folgenden Kurz „äußere Geschäftsbezeichnung” gemäß § 66 GewerbeordnungSocial Media“ genannt) weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass die Anbieter von Social Media es sich in der Regel in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen aus beliebigen Günden bzw auch grundlos abzulehnen oder Werbung anzubringen. Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Errichtet Der Kunde anerkennt, dass die Agentur darauf keinen Einfluss hat und insofern somit nur Mühewaltung schuldet, jedoch keinerlei verbindliche Zusagen treffen kann und für die Abrufbarkeit der AG auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine für alle AN gemeinsame Tafel zur Anbringung der einzelnen äußeren Geschäftsbezeichnungen gemäß der Gewerbe- ordnung, sind die Kosten der gemeinsamen Tafel vom/von den AN flächenanteilig zu tragenInhalte nicht verantwortlich ist.
8.16 Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentli- chen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Ei- gentümer das Einvernehmen herzustellen und allfällige Kosten zu tragen. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern er- wachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten mit den Einbautenträgern ins Einvernehmen zu setzen und die allenfalls notwendigen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Einbautenträgern zur Verfügung gestellten Pläne wird vom AG keine Haftung übernommen.
8.17 Der AN ist verpflichtet, beim AG alle Beistellungen des AG sowie die für die eigene Leistungserbringung not- wendigen Professionistenarbeiten usw. so rechtzeitig anzufordern, dass diese entsprechend beigestellt und die Leistungserbringung ohne Verzögerung fortgeführt werden kann.
8.18 2.7 Im Zuge der Leistungserbringung allenfalls anfallende MaterialienAuftrag vereinbarte Leistungstermine gelten, Gegenstände oder Funde bleiben in der uneingeschränkten Verfügung des AG. Der AN hat den AG unverzüglich mit der Zielsetzung zu verständigen, eine Störung in der Leistungserbringung bei Kostenminimierung zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, anfal- lende Materialien, Gegenstände oder Funde in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Wenn im Zuge der Leistungserbringung des AN Gegenstände von kunst- und/oder wissenschaftlichem oder sonstigem we- sentlichen Wert, Kriegsrelikte oder Kontaminationen aufgefunden werden, ist die Fundstelle möglichst unver- ändert zu belassen, zu sichern und ist der AG sofort nachweislich zu verständigen.
8.19 Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist nur als unverbindlich vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich zu erbringentreffen.
8.20 Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erfor- derlichen Zustand wieder herzustellen. Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch ent- standenen Mehrkosten ist ausgeschlossen.
8.21 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistun- gen einzustellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen