Common use of Auftragsabwicklung Clause in Contracts

Auftragsabwicklung. 2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden. 2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen

Auftragsabwicklung. 2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere an- dere störende Umstände behindert werden. 2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehenbeste- hen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstreckener- strecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht be- steht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung Nichtbe- achtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen ande- ren Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen Auf- nahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß vertragsge- mäß abnimmt. 2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb in- nerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der BilderBil- der, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels Man- gels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- Unter- suchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bildproduktionen

Auftragsabwicklung. 2.1.1. 2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden. 2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. 2.1.3. 2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen. 2.1.4. 2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 2.1.5. 2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. 2.1.6. 2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

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Samples: Fotografenvertrag